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VARTA-Töchter: Insolvenzgericht verschärft vorläufige Maßnahmen

geralt (CC0), Pixabay
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Bei den Insolvenzverfahren der VARTA Micro Production GmbH und der VARTA Storage GmbH hat das Amtsgericht Stuttgart die bereits bestehenden Sicherungsmaßnahmen deutlich verschärft. Beide Gesellschaften dürfen seit dem 11. September 2026 nicht mehr selbstständig über ihr Vermögen verfügen.

Betroffen sind folgende Verfahren:

  • VARTA Micro Production GmbH: 6 IN 1385/26
  • VARTA Storage GmbH: 6 IN 1386/26

Die neuen Beschlüsse knüpfen an die bereits am 24. Juli 2026 angeordneten vorläufigen Maßnahmen an. Rechtlich handelt es sich weiterhin um Insolvenzeröffnungsverfahren. Eine endgültige Eröffnung der Regelinsolvenzverfahren lässt sich den veröffentlichten Beschlüssen noch nicht entnehmen.

VARTA Micro Production GmbH – 6 IN 1385/26

Die VARTA Micro Production GmbH mit Sitz in der Nürnberger Straße 64–65 in 86720 Nördlingen hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt.

Das Unternehmen ist beim Amtsgericht Augsburg unter HRB 32477 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Sebastian Rudow vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte ist die FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG aus Frankfurt am Main benannt.

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 11. September 2026 um 11 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Gesellschaft verhängt. Damit ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der VARTA Micro Production GmbH auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.

Die Geschäftsführung kann damit nicht mehr eigenständig über das Gesellschaftsvermögen verfügen. Anders als bei einem bloßen Zustimmungsvorbehalt benötigt sie nicht lediglich die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Verfügungsbefugnis liegt vielmehr grundsätzlich beim vorläufigen Insolvenzverwalter.

Die bereits mit Beschluss vom 24. Juli 2026 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen gelten daneben weiter.

VARTA Storage GmbH – 6 IN 1386/26

Auch die VARTA Storage GmbH mit derselben Geschäftsanschrift in Nördlingen hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Augsburg unter HRB 27028 eingetragen. Als Geschäftsführer werden Donny George, Julian Lindörfer und Michael Ostermann genannt. Auch dieses Unternehmen wird im Insolvenzeröffnungsverfahren durch die FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG vertreten.

Das Amtsgericht Stuttgart ordnete ebenfalls am 11. September 2026 um 11 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot an. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der VARTA Storage GmbH liegt damit nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter.

Auch in diesem Verfahren bleiben die bereits am 24. Juli 2026 getroffenen vorläufigen Maßnahmen bestehen.

Was das allgemeine Verfügungsverbot bedeutet

Das allgemeine Verfügungsverbot ist eine weitreichende Sicherungsmaßnahme. Es soll verhindern, dass sich die Vermögenslage der betroffenen Gesellschaften bis zur Entscheidung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren weiter zum Nachteil der Gläubiger verändert.

Die beiden Unternehmen dürfen grundsätzlich nicht mehr selbst über Vermögenswerte verfügen. Die Verfügungsbefugnis ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Dieser soll das vorhandene Vermögen sichern und kontrollieren, welche Zahlungen geleistet und welche geschäftlichen Maßnahmen noch vorgenommen werden dürfen.

Ein solcher sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter besitzt erheblich weitergehende Befugnisse als ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde.

Die Anordnung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Geschäftsbetrieb sofort eingestellt werden muss. Ob und in welchem Umfang die Unternehmen weitergeführt werden, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen, der vorhandenen Liquidität und den Entscheidungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ab.

Laufende Zivilprozesse werden unterbrochen

Das Gericht ordnete außerdem an, dass die Beschlüsse die in § 240 der Zivilprozessordnung bezeichneten Wirkungen haben. Danach werden gerichtlich anhängige Zivilverfahren, die das von der Insolvenz betroffene Vermögen betreffen, grundsätzlich unterbrochen.

Für Prozessgegner der VARTA Micro Production GmbH und der VARTA Storage GmbH kann das bedeuten, dass laufende Zivilprozesse zunächst nicht fortgeführt werden. Die konkrete Wirkung muss allerdings für jedes Verfahren gesondert geprüft werden.

Noch keine endgültige Eröffnung der Regelinsolvenz

Die beiden Gesellschaften haben als juristische Personen die Eröffnung regulärer Insolvenzverfahren über ihr eigenes Vermögen beantragt. Dennoch darf zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht behauptet werden, die Regelinsolvenzverfahren seien bereits endgültig eröffnet worden.

Die veröffentlichten Entscheidungen betreffen weiterhin das vorgeschaltete Eröffnungsverfahren. Das Gericht hat mit den allgemeinen Verfügungsverboten vorläufige Sicherungsmaßnahmen getroffen. Eine förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen weiteren gerichtlichen Beschluss voraus.

In diesem Eröffnungsbeschluss würden unter anderem der endgültige Insolvenzverwalter, der Eröffnungszeitpunkt, die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen sowie die Termine für die Gläubigerversammlung festgelegt.

Was Gläubiger jetzt beachten sollten

Lieferanten, Dienstleister und andere Geschäftspartner sollten zunächst prüfen, welche der beiden VARTA-Gesellschaften ihr tatsächlicher Vertragspartner ist. Aufgrund der ähnlichen Firmennamen und derselben Geschäftsanschrift besteht die Gefahr, Forderungen dem falschen Unternehmen zuzuordnen.

Betroffene sollten insbesondere:

  • Verträge, Rechnungen, Lieferscheine und Zahlungsbelege sichern,
  • offene Forderungen nach Gesellschaft und Rechnungsdatum aufstellen,
  • neue Lieferungen nur nach Prüfung der Zahlungsbedingungen ausführen,
  • Eigentumsvorbehalte und sonstige Sicherungsrechte dokumentieren,
  • keine Zahlungen oder Verrechnungen ohne rechtliche Prüfung vornehmen,
  • die weiteren Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts beobachten und
  • Forderungen erst nach einer Verfahrenseröffnung entsprechend den gerichtlichen Vorgaben anmelden.

Eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle ist grundsätzlich erst nach der förmlichen Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens möglich. Eine vorschnelle oder an die falsche Stelle gerichtete Anmeldung ersetzt die spätere ordnungsgemäße Forderungsanmeldung nicht.

Wer noch Waren im Besitz einer der Gesellschaften hat, unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat oder gegenseitige Forderungen verrechnen möchte, sollte seine rechtliche Position möglichst frühzeitig prüfen lassen. Durch weitere Lieferungen oder unüberlegte Vereinbarungen können bestehende Sicherungsrechte beeinträchtigt werden.

Auswirkungen auf Kunden und Beschäftigte

Kunden sollten klären, mit welcher Gesellschaft sie einen Vertrag geschlossen und bereits Zahlungen geleistet haben. Anzahlungen, Gewährleistungsansprüche und noch nicht erfüllte Lieferverpflichtungen müssen voneinander unterschieden werden.

Beschäftigte sollten auf Mitteilungen der Geschäftsführung und des vorläufigen Insolvenzverwalters achten. Offene Lohn- und Gehaltsansprüche können unter bestimmten Voraussetzungen über das Insolvenzgeld abgesichert sein. Zuständig ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit. Dabei gelten Fristen, weshalb Betroffene nicht unbegrenzt abwarten sollten.

Sofortige Beschwerde möglich

Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das zuerst eingetretene Ereignis: Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung.

Eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht. Die Beschwerde muss schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder als zulässiges elektronisches Dokument eingereicht werden.

Fazit

Mit den Beschlüssen vom 11. September 2026 hat das Amtsgericht Stuttgart die Kontrolle über das Vermögen der beiden VARTA-Gesellschaften dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Das ist eine erhebliche Verschärfung gegenüber weniger einschneidenden vorläufigen Sicherungsmaßnahmen.

Gleichwohl befinden sich die Unternehmen nach dem Wortlaut der vorliegenden Bekanntmachungen weiterhin im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ob die Regelinsolvenzverfahren tatsächlich eröffnet werden, muss das Amtsgericht Stuttgart jeweils durch einen gesonderten Beschluss entscheiden.

Die maßgeblichen Aktenzeichen lauten:

VARTA Micro Production GmbH: 6 IN 1385/26

VARTA Storage GmbH: 6 IN 1386/26

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