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Umweltbundesamt

Bekanntmachung
gemäß § 8 Absatz 3 der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

Vom 30. Juni 2025

Das Umweltbundesamt gibt gemäß § 8 Absatz 3 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, Folgendes bekannt:

Für Mitteilungen energetischer Mengen elektrischen Stroms gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der 38. BImSchV sind die vom Umweltbundesamt zu diesem Zweck bereitgestellten Formulare in der zum Zeitpunkt der Mitteilung aktuell abrufbaren Version zu verwenden und vollständig auszufüllen.

Im Einzelnen sind für die Mitteilung einer Strommenge die nachfolgenden Formulare obligatorisch:

Für die Mitteilung einer energetischen Menge elektrischen Stroms, die nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, ist eine der beiden „Vorlagen für die Mitteilung reiner Batterieelektrofahrzeuge gemäß § 7 der 38. BImSchV (MS Excel)“ zu verwenden:
Werden 5 000 oder weniger reine Batterieelektrofahrzeuge mitgeteilt, ist das „Formular Anträge bis 5 000 Fzg.“ zu verwenden.
Werden mehr als 5 000 reine Batterieelektrofahrzeuge mitgeteilt, ist das „Formular Anträge über 5 000 Fzg.“ zu verwenden.
Für die Mitteilung einer energetischen Menge elektrischen Stroms, die öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde, ist eine der beiden „Vorlagen für die Mitteilung öffentlicher Ladepunkte gemäß § 6 der 38. BImSchV (MS Excel)“ zu verwenden:
Werden 5 000 oder weniger öffentliche Ladepunkte mitgeteilt, ist das „Formular Mitteilung öffentliche Ladepunkte bis 5 000“ zu verwenden.
Werden mehr als 5 000 öffentliche Ladepunkte mitgeteilt, ist das „Formular Mitteilung öffentliche Ladepunkte über 5 000“ zu verwenden.
Für die Mitteilung einer energetischen Menge elektrischen Stroms, die öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurde, ist zudem von der Person, die die Mitteilung an das Umweltbundesamt vornimmt, eine Eigenerklärung zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an öffentliche Ladepunkte abzugeben. Hierfür ist das vom Umweltbundesamt zu diesem Zweck bereitgestellte Formular „Eigenerklärung bezüglich öffentlicher Ladepunkte“ zwingend zu verwenden.

Die benannten Formulare stehen online auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zum Herunterladen bereit unter:

https:/​/​www.umweltbundesamt.de/​themen/​verkehr/​kraftstoffe-antriebe/​vollzug-38-bimschv-anrechnung-von-strom-fuer

Dessau-Roßlau, den 30. Juni 2025

Umweltbundesamt

Im Auftrag
K. Dziekan

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