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TVB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen GmbH & Co. KG – Malte Hartwieg – Insolvent

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Am 05.02.2015 um 16:04 Uhr ist das Insolvenzverfahren TVB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen GmbH & Co. KG, c/o Nitro Invest GmbH, Betastraße 10 E, 85774 Unterföhring (AG Frankfurt am Main, HRA 46569),

vertreten durch:

1. TVB Treuhand und Verwaltungsgesellschaft für Beteiligungen Management GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Malte Andre Hartwieg, Ismaning, (Geschäftsführer), eröffnet worden.

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Claudia C.E. Jansen, c/o Brinkmann & Partner, Colmarer Straße 5, D 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/3700220, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 16.03.2015 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.

b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Montag, 27.04.2015, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

· Wahl des Insolvenzverwalters

· Wahl eines Gläubigerausschusses

· Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)

· Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens

· Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)

· gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten

· zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.02.2015

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