Tipps der Verbraucherzentrale

Auf den Sparvertrag gibt es zum Start zwar einen bestimmten Basiszins – die Bank kann ihn später aber einfach ändern und mit einem Aushang einen niedrigeren Zins bekannt geben. Ärgerlich für Verbraucher, die gerne möglichst lang an dem Sparvertrag festhalten wollen. Je länger der Vertrag läuft, umso mehr winken Bonuszinsen. Solche intransparenten Vertragsklauseln hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Verfahren für unzulässig erklärt.

Zuletzt urteilte der BGH im März 2017 (XI ZR 508/15). Die entsprechende Klausel einer Sparkasse sei nicht wirksam, da Verbraucher nicht nachvollziehen können, wie sich die Zinsen ändern. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nun zwei Sparkassen erfolgreich abgemahnt, die vergleichbare Klauseln in ihre Verträge geschrieben hatten. Die Sparkasse Frankfurt hat im November 2017 reagiert und eine Unterlassungserklärung abgegeben, die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden nun im Januar 2018.

Die unzulässigen Klauseln im Wortlaut

In Frankfurt hieß die Klausel im Produkt „Vermögensplan“: „Die Sparkasse zahlt […][den] jeweiligen durch Aushang bekanntgemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art“. Darauf sind die Marktwächter der Verbraucherzentralen gestoßen.

Die Sparkasse Lörrach-Rheinfeld hatte in Sparverträge geschrieben: „Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben“.

Beide Sparkassen verpflichten sich mit ihrer Unterlassungserklärung, sich auf die beanstandete Zinsanpassungsklausel in den betreffenden Prämiensparverträgen nicht mehr zu berufen. Verträge mit ähnlichen Zinsanpassungsklauseln hatten Sparkassen insbesondere in den 1990er Jahren bundesweit vertrieben. Kunden mit einem entsprechenden Sparvertrag können nach einer Neuberechnung der Verzinsung mit einer Nachzahlung rechnen.

„Diese Zinsanpassungsklausel fällt damit ersatzlos weg. Sie kann auch nicht einseitig von der Sparkasse durch eine neue Zinsanpassungsklausel ersetzt werden. Die Karten werden also neu gemischt“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucher können sich mit der Bank auf eine neue, transparente Zinsanpassungsklausel einigen. Da die alte Klausel Verbraucher benachteiligt, können sie dann mit einer Nachzahlung rechnen.“

So verhandeln Sie einen fairen Zins

Doch was heißt es nun, wenn eine Zinsklausel unwirksam ist? Auf welcher Basis muss dann der Vertrag nachgerechnet und korrigiert werden?

Das Kreditinstitut muss das so genannte Äquivalenzprinzip wahren, also den Vertragszins in fairer Weise an den Marktzins (Referenzzins) anpassen. Sie können eine solche transparente Nachberechnung von Ihrer Sparkasse einfordern. Grundsätzlich funktioniert das so:

  1. Als Referenzzins für langfristige Sparverträge muss das Kreditinstitut einen entsprechend langfristigen Zinssatz zugrunde legen – solche Zinssätze finden sich zum Beispiel in der Statistik der Deutschen Bundesbank.
  2. Der Referenzzinssatz wird mit dem im Sparvertrag vereinbarten Zinssatz verglichen. Der relative Abstand zwischen beiden muss dann gleich bleiben. Steigt oder sinkt der Referenzzinssatz, verändert sich also im selben Verhältnis auch Ihr Zinssatz. Beispiel: Beträgt der Vertragszins 4% und der Referenzzins 5%, dann ist das Verhältnis 4/5 fortzuschreiben. Fällt der Referenzzins auf 2%, müsste der Vertragszins 4/5 dessen betragen, also 1,6%.
  3. Anpassungen müssen monatlich erfolgen, auch bei geringsten Änderungen des Referenzzinssatzes.

Allerdings hat der BGH hier nur allgemeine Leitsätze für eine Nachberechnung und Korrektur vorgegeben, klarere Regeln für eine konkrete Nachberechnung fehlen.

Für das weitere Vorgehen raten wir: Schauen Sie in Ihren Sparvertrag, ob sich die geschilderten oder ähnliche Klauseln zu Zinsen darin finden. Wenn ja: Fragen Sie bei dem Kreditinstitut, welcher Referenzzins dem Vertragszins ursprünglich zugrunde gelegt wurde. Dann ist die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns bestehende Spanne zwischen Kapitalmarktzins und Vertragszins unverändert fortzuschreiben.

Viele Prämiensparverträge werden heute mit einem Basiszins nahe null Prozent verzinst. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie genauer hinschauen. Denn nach der oben beschriebenen Methode müsste meist mit einem deutlich höheren Zinssatz gerechnet werden. Fordern Sie Ihr Kreditinstitut auf, die Zinsberechnung im Zeitablauf nachvollziehbar darzulegen.  Dazu können Sie unseren Musterbrief verwenden.

Hier gibt es Hilfe

Wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale, wenn Sie eine rechtliche und fachliche Einschätzung benötigen, ob die Berechnung ihres Kreditinstituts nachvollziehbar und vertretbar ist. Senden Sie dazu die Unterlagen (Vertrag, Zinsentwicklung) samt Stellungnahme Ihres Kreditinstituts an Ihre Verbraucherzentrale.

Weigert sich das Kreditinstitut, Ihnen eine nachvollziehbare Berechnung zur Verfügung zu stellen, können Sie außerdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einschalten. Die BaFin überwacht die Kreditinstitute und kann auch gegen diese vorgehen, wenn sie geltendes Recht missachten.

Hintergrund

Beschwerden zur Zinsanpassung von langfristigen Sparverträgen mit laufzeitabhängiger Prämie sind seit Jahren ein Thema in der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen. Bereits am 17.02.2004 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die gängige Praxis vieler Kreditinstitute gekippt, die Zinsanpassung einfach durch Aushang bekannt zu geben (AZ: XI ZR 140/03). Dennoch gibt es eine Vielzahl laufender Verträge, die diese oder eine vergleichbare Zinsanpassungsklausel verwenden.

Für Verbraucher, die sich seitdem zivilrechtlich gegen eine intransparente und rechtswidrige Zinsanpassungsklausel wehren wollen, geht es meist um drei- bis vierstellige Beträge.

Den rechtlichen Rahmen für eine neue Vereinbarung zur Zinsanpassung hat der BGH unter anderem in seinem Urteil vom 13. April 2010 (XI ZR 197/09) vorgegeben. Danach muss die Zinsänderung in transparenter Weise an einen Marktzins (Referenzzins) anpasst werden. Welcher Zinssatz den Marktzins im Einzelfall vertretbar abbildet, hängt auch von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu Laufzeit und Kündigungsfristen ab.

 

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