Goldkauf mit sieben Prozent Rabatt: Was hinter dem Angebot der TGI AG steckt
Präsentation verspricht Preisnachlass – neue Vertragsbedingungen grenzen das Modell enger ein
Die in Vaduz ansässige TGI AG wirbt mit einem ungewöhnlichen Angebot: Kunden sollen physische Feingoldbarren erwerben und dabei einen Preisnachlass von sieben Prozent auf den zum Bestellzeitpunkt berechneten Goldpreis erhalten. Voraussetzung ist, dass die Käufer nicht auf einer sofortigen Lieferung bestehen, sondern eine Lieferzeit von bis zu acht Wochen akzeptieren.
In einer im Juli 2026 aufgezeichneten Onlinepräsentation wird das Modell als Alternative zum klassischen Goldkauf vorgestellt. Der Referent beschreibt die TGI AG als Goldhändlerin, die Gold ankauft und verkauft. Das Unternehmen könne seinen Kunden einen Teil wirtschaftlicher Vorteile in Form eines Rabatts weitergeben.
Der entscheidende Punkt aus Sicht potenzieller Kunden lautet jedoch: Was wird tatsächlich gekauft, wann geht das Eigentum am Gold über und welche Rechte bestehen, wenn die Lieferung ausbleibt oder die TGI das Gold vor der Auslieferung zurückkaufen soll?
Sieben Prozent Nachlass auf den Tagespreis
Nach den neuen, auf den 10. Juni 2026 datierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkauft die TGI AG physische Feingoldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendstel. Angeboten werden Stückelungen von einem Gramm bis zu einem Kilogramm.
Der Kaufpreis orientiert sich am tagesaktuellen Preis zum Zeitpunkt der Bestellung. Von diesem Preis soll ein einmaliger Rabatt in Höhe von derzeit sieben Prozent abgezogen werden. Die AGB stellen ausdrücklich klar, dass dieser Rabatt den Kaufpreis bereits bei Abschluss des Vertrages endgültig mindert.
Nach der Vertragsformulierung handelt es sich weder um eine Verzinsung noch um eine laufende Vergütung oder Gewinnbeteiligung. Der Rabatt soll auch nicht davon abhängen, wie lange der Kunde auf die Lieferung wartet oder ob das Gold später erneut verkauft wird.
Damit versucht die TGI AG offenbar, das Angebot eindeutig als Warenkauf und nicht als Finanz-, Anlage- oder Kapitalprodukt einzuordnen. Bereits in der Einleitung der neuen AGB heißt es, TGI trete ausschließlich als Händlerin physischer Edelmetalle auf und nicht als Emittentin oder Verwalterin eines Anlageproduktes.
Eigentum erst bei körperlicher Übergabe
Für Kunden besonders wichtig ist die Regelung zum Eigentumsübergang. Nach der neuen Vertragsfassung geht das Eigentum an den Goldbarren erst mit der körperlichen Übergabe auf den Käufer über.
Bis zur Auslieferung besitzt der Kunde damit nach dem Wortlaut der AGB noch kein Eigentum an bestimmten Goldbarren. Er hat vielmehr einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die bestellte Menge Gold übereignet und ausgeliefert wird.
Diese Konstruktion unterscheidet sich deutlich von einer älteren AGB-Fassung der TGI AG. Dort war vorgesehen, dass das Eigentum bereits mit vollständiger Zahlung auf den Käufer übergeht und das Gold anschließend durch TGI oder ein Lagerunternehmen für ihn verwahrt wird. Das Gold sollte identifizierbar und getrennt vom Eigen- und Handelsbestand des Unternehmens gelagert werden.
Die Neufassung verzichtet auf diese Konstruktion des sogenannten Besitzkonstituts. Für die rechtliche und wirtschaftliche Risikobewertung ist dieser Unterschied erheblich: Wer lediglich einen Anspruch auf spätere Lieferung besitzt, trägt bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Verkäufers grundsätzlich eine andere Position als ein Kunde, der bereits Eigentümer konkret zugeordneter Ware geworden ist.
Lieferung innerhalb von acht Wochen
Die TGI AG sieht in den neuen AGB eine physische Auslieferung innerhalb von acht Wochen nach Vertragsschluss vor. Allerdings wird diese Zeitspanne ausdrücklich nicht als verbindlicher Fixtermin bezeichnet.
Wird die Frist überschritten, kann der Kunde nicht sofort vom Vertrag zurücktreten. Er muss TGI zunächst schriftlich eine zusätzliche Frist von mindestens vier Wochen setzen. Erst wenn auch diese Nachfrist erfolglos abläuft, soll ein Rücktritt möglich sein.
Für Kunden bedeutet das praktisch: Aus der angekündigten Lieferzeit von acht Wochen kann im Streitfall ein Zeitraum von mindestens zwölf Wochen werden, bevor ein vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks oder anderer Umstände außerhalb des Einflussbereichs der TGI sollen die Lieferfrist zusätzlich verlängern.
Rückkauf ist nicht garantiert
In der Präsentation wird den Teilnehmern erläutert, dass sie sich das Gold nach Ablauf der Lieferzeit zusenden lassen oder der TGI zum Ankauf anbieten könnten. Der Referent erklärt, jede Ankaufsanfrage werde geprüft. Nach seinem damaligen Kenntnisstand sei bislang keine Anfrage abgelehnt worden.
Eine verbindliche Rückkaufgarantie ergibt sich daraus jedoch nicht.
Die neuen AGB stellen vielmehr ausdrücklich klar, dass TGI vor der Auslieferung freiwillig ein Rückkaufangebot unterbreiten darf. Ob ein solches Angebot erfolgt, liegt ausschließlich im Ermessen des Unternehmens. Der Kunde hat weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch darauf.
Ein Rückkauf wäre zudem ein neuer und rechtlich selbstständiger Kaufvertrag. Der ursprüngliche Rabatt von sieben Prozent soll nach den AGB auch bei einem Rückkauf grundsätzlich beim Kunden verbleiben.
Diese Unterscheidung ist für die öffentliche Darstellung des Angebots wesentlich: Eine in der Praxis möglicherweise häufig erfolgende Rücknahme darf nicht mit einem garantierten Rückkaufsrecht verwechselt werden.
Präsentation erwähnt zusätzlich ein 36-Monats-Modell
Neben dem Acht-Wochen-Angebot wurde in der Präsentation auch ein Modell mit einer Lieferzeit von 36 Monaten erläutert. Für dieses Modell wurden monatliche Rabatte sowie ein zusätzlicher „Treuerabatt“ nach Ablauf der Laufzeit dargestellt.
Gleichzeitig erklärte der Referent, dieses Angebot könne Personen mit Wohnsitz in Deutschland derzeit nicht angeboten werden. Nach seiner Darstellung sei hierfür in Deutschland ein Prospekt erforderlich, der noch nicht vorliege.
Die ältere AGB-Fassung enthielt tatsächlich Regelungen zu einer automatischen Auslieferung nach 36 Monaten, einer zwischenzeitlichen Verwahrung des Goldes und laufzeitabhängigen Rabatten. Sie enthielt außerdem Bestimmungen zu einer TGI-Partnerschaft und zu möglichen Provisionen.
In der neuen, produktspezifischen AGB-Fassung für „Feingoldbarren mit Rabatt“ finden sich diese laufzeitabhängigen Vergütungen nicht mehr. Dort ist nur noch der einmalige Rabatt von aktuell sieben Prozent geregelt.
Deshalb sollte bei jeder Bestellung genau geprüft werden, welche konkrete Produktvariante angeboten wird und welche AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich einbezogen werden.
Kein allgemeines Widerrufsrecht bei schwankendem Goldpreis?
Die neue Vertragsfassung weist darauf hin, dass Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht haben können. Zugleich soll das Widerrufsrecht beim Kauf von Gold ausgeschlossen sein, wenn der Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt, die der Händler nicht beeinflussen kann.
Ob dieser Ausschluss im konkreten Einzelfall greift, hängt von der Art des Vertragsschlusses, der Preisbildung und den jeweils anwendbaren zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ab.
Auch die Rechtswahl zugunsten Liechtensteins setzt zwingende Schutzrechte deutscher oder anderer europäischer Verbraucher nicht automatisch außer Kraft. Die AGB erkennen selbst an, dass zwingende Regelungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt bleiben.
Auffällige Unterschiede zwischen Präsentation und Vertragstext
Die Präsentation ist deutlich werblicher formuliert als die neuen Vertragsbedingungen. Dort fallen Aussagen wie „Jeder gewinnt, keiner verliert“ oder die Empfehlung, über einen Tausch von Geld in Gold nachzudenken. Gold wird als Instrument der Vermögenssicherung und des Vermögensaufbaus dargestellt.
Solche Aussagen sind von den rechtlich verbindlichen Regelungen zu trennen.
Die AGB enthalten insbesondere keine Garantie für steigende Goldpreise, keinen garantierten Rückkauf und keinen Anspruch auf weitere Rabatte. Marktpreisverluste werden ausdrücklich nicht als Sachmangel behandelt. Auch mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne sollen – soweit rechtlich zulässig – von der Haftung ausgeschlossen sein.
Welche Fragen Verbraucher vor einer Bestellung klären sollten
Vor einer Zahlung sollten Interessenten mindestens schriftlich klären:
- Welche konkrete Menge und Stückelung Gold wird erworben?
- Welcher Goldpreis wird der Berechnung zugrunde gelegt?
- Wie hoch ist der endgültige Kaufpreis nach Abzug des Rabatts?
- Wann kommt der Kaufvertrag verbindlich zustande?
- Wird das Gold bereits vor der Auslieferung für den Kunden beschafft und individuell zugeordnet?
- Wer trägt das Insolvenzrisiko bis zur körperlichen Übergabe?
- Welche Versand-, Versicherungs- und Nebenkosten entstehen?
- Besteht lediglich die Möglichkeit oder eine verbindliche Verpflichtung zum Rückkauf?
- Welcher Preis und welche Abschläge würden bei einem Rückkauf gelten?
- Welche AGB-Fassung ist Bestandteil der Bestellung?
- Welche Folgen hat eine Lieferverzögerung?
- Besteht im konkreten Fall ein Widerrufsrecht?
Vorläufiges Fazit
Das neue Acht-Wochen-Angebot ist nach seinem Vertragstext als Kauf physischer Feingoldbarren mit einem sofortigen Preisnachlass gestaltet. Der Rabatt von sieben Prozent ist nach den AGB kein laufender Ertrag und keine Verzinsung.
Gleichzeitig erwirbt der Kunde bis zur körperlichen Übergabe noch kein Eigentum an den Goldbarren, sondern zunächst nur einen Anspruch auf spätere Lieferung. Ein Rückkauf durch die TGI ist möglich, aber nicht garantiert. Auch die Lieferfrist von acht Wochen ist kein verbindlicher Fixtermin.
Entscheidend ist deshalb weniger die werbliche Bezeichnung „Gold mit Rabatt“ als die Frage, wie die Beschaffung, Finanzierung, Zuordnung und Auslieferung des Goldes tatsächlich organisiert sind. Genau dazu sollte das Unternehmen transparent Auskunft geben.
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Interview mit Rechtsanwalt Maurice Högel zur rechtlichen Einordnung des TGI-Goldmodells
Grundlage der Fragen sind insbesondere die produktspezifischen AGB „Feingoldbarren mit Rabatt“, nach denen das Eigentum erst mit körperlicher Übergabe übergehen, ein einmaliger Rabatt von aktuell sieben Prozent gewährt und ein Rückkauf ausschließlich im Ermessen der TGI AG stehen soll.
Zum Vergleich wurde die ältere AGB-Fassung herangezogen. Diese sah unter anderem einen Eigentumsübergang nach vollständiger Zahlung, eine Verwahrung durch TGI oder einen Lagerpartner und eine automatische Auslieferung nach 36 Monaten vor.
Frage 1: Handelt es sich rechtlich tatsächlich nur um einen gewöhnlichen Warenkauf?
Redaktion:
Herr Högel, die TGI AG bezeichnet das Acht-Wochen-Modell ausdrücklich als Kauf physischer Goldbarren und nicht als Finanz- oder Anlageprodukt. Ist diese Einordnung allein aufgrund der Vertragsbezeichnung überzeugend?
Maurice Högel:
„Die Bezeichnung in den AGB ist ein wichtiger Anhaltspunkt, aber rechtlich nicht allein entscheidend. Maßgeblich ist immer die tatsächliche wirtschaftliche und vertragliche Ausgestaltung des Geschäfts.
Für einen klassischen Warenkauf spricht, dass eine konkret bestimmbare Menge physischer Feingoldbarren zu einem bei Vertragsschluss festgelegten Preis verkauft und später körperlich ausgeliefert werden soll. Auch ein einmaliger Kaufpreisnachlass ist für sich genommen noch kein Merkmal eines Finanzprodukts.
Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn wirtschaftlich nicht die Lieferung des Goldes, sondern die zeitweise Überlassung von Kundengeldern, eine versprochene Rendite oder eine regelmäßig vorgesehene Rückzahlung im Vordergrund stünde. Deshalb muss neben dem Wortlaut der AGB auch geprüft werden, wie das Modell tatsächlich angeboten, finanziert und durchgeführt wird.“
Frage 2: Welche Bedeutung hat der Eigentumsübergang erst bei der Auslieferung?
Redaktion:
Nach der neuen AGB-Fassung geht das Eigentum am Gold erst mit der körperlichen Übergabe auf den Kunden über. Bis dahin besteht lediglich ein Anspruch auf Lieferung. Welche Folgen kann das haben?
Maurice Högel:
„Diese Regelung ist für die Risikobewertung von zentraler Bedeutung. Nach dem Wortlaut der neuen AGB wird der Kunde mit der Zahlung noch nicht Eigentümer bestimmter Goldbarren. Er erwirbt zunächst nur einen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihm die bestellte Ware später übereignet und ausgeliefert wird.
Sollte es vor der Auslieferung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder einem Insolvenzverfahren kommen, wäre zu prüfen, ob der Kunde tatsächlich auf bestimmte, bereits für ihn ausgesonderte Goldbarren zugreifen kann. Allein ein schuldrechtlicher Lieferanspruch verschafft grundsätzlich noch keine eigentumsrechtliche Sonderstellung.
Ob und in welchem Umfang der Kunde seine Forderung in einem Insolvenzverfahren lediglich anmelden müsste, ist abschließend nach dem anwendbaren liechtensteinischen Insolvenzrecht und den tatsächlichen Umständen der Warenzuordnung zu beurteilen. Aus Kundensicht wäre deshalb wichtig zu wissen, ob die verkauften Barren bereits beschafft, individualisiert, getrennt gelagert und gegen Zugriffe Dritter geschützt sind.“
Frage 3: Ist ein Rabatt von sieben Prozent rechtlich unproblematisch?
Redaktion:
Die TGI AG gewährt nach ihren AGB einen endgültigen Preisnachlass von aktuell sieben Prozent. Kann ein solcher Rabatt rechtlich als gewöhnlicher Kaufpreisnachlass behandelt werden?
Maurice Högel:
„Ein Händler darf seine Verkaufspreise grundsätzlich selbst bestimmen und auch erhebliche Rabatte gewähren. Ein Preisnachlass von sieben Prozent ist daher nicht allein wegen seiner Höhe rechtlich problematisch.
Entscheidend ist aber, wie dieser Vorteil wirtschaftlich finanziert wird. Nach den neuen AGB soll der Rabatt sofort entstehen, endgültig sein und weder von einer Mindesthaltedauer noch von einer späteren Transaktion abhängen. Diese Ausgestaltung spricht zunächst für einen echten Kaufpreisnachlass.
Geprüft werden müsste allerdings, ob die tatsächliche Durchführung mit dieser Darstellung übereinstimmt. Sollte der Rabatt wirtschaftlich davon abhängen, dass die TGI AG über den bereits gezahlten Kaufpreis für einen bestimmten Zeitraum verfügen kann, könnte sich die Frage stellen, ob der Vorteil zumindest teilweise eine Vergütung für die vorzeitige Kapitalüberlassung darstellt.
Die bloße Erklärung in den AGB, es handele sich nicht um eine Verzinsung, ersetzt deshalb nicht die Prüfung des tatsächlichen Geschäftsmodells.“
Frage 4: Wie unterscheidet sich das neue Modell von der älteren 36-Monats-Konstruktion?
Redaktion:
Die ältere AGB-Fassung sah einen Eigentumsübergang nach Zahlung, eine Verwahrung und eine automatische Auslieferung nach 36 Monaten vor. Die neue Fassung nennt nur noch einen einmaligen Rabatt und eine Lieferung innerhalb von acht Wochen. Wie bewerten Sie diese Änderung?
Maurice Högel:
„Die beiden Vertragsfassungen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten.
Nach der älteren Fassung sollte das Eigentum bereits mit vollständiger Zahlung auf den Kunden übergehen. Die körperliche Übergabe wurde durch ein Besitzmittlungsverhältnis ersetzt. Das Gold sollte durch TGI oder einen beauftragten Lagerpartner verwahrt und nach 36 Monaten automatisch ausgeliefert werden. Außerdem war von einem laufzeitabhängigen Rabatt die Rede.
Die neue Fassung verzichtet auf diese langfristige Verwahrungs- und Laufzeitkonstruktion. Sie beschreibt einen einmaligen Kaufpreisnachlass und eine körperliche Auslieferung innerhalb eines wesentlich kürzeren Zeitraums. Das kann die Nähe zu einer langfristigen Kapitalanlage verringern.
Gleichzeitig entsteht ein anderes Risiko: Der Kunde soll nach der neuen Fassung bis zur tatsächlichen Übergabe gerade noch kein Eigentümer der Ware sein. Die neue Konstruktion ist daher nicht automatisch risikolos, sondern verlagert die rechtlichen Schwerpunkte.“
Frage 5: Wann kann bei einem Goldmodell eine Prospekt- oder Erlaubnispflicht entstehen?
Redaktion:
In der Präsentation wurde nach unseren Unterlagen erklärt, dass ein 36-Monats-Modell deutschen Kunden derzeit nicht angeboten werden könne, weil hierfür ein Prospekt erforderlich sei. Wann kann eine solche Pflicht entstehen?
Maurice Högel:
„Der unmittelbare Verkauf und die zeitnahe Lieferung einer körperlichen Ware sind grundsätzlich anders zu behandeln als das öffentliche Angebot einer Vermögensanlage oder eines Wertpapiers.
Eine Prospekt- oder Erlaubnispflicht kann jedoch in Betracht kommen, wenn das Modell wirtschaftlich über einen normalen Warenkauf hinausgeht. Das kann beispielsweise dann zu prüfen sein, wenn Anleger Kapital für längere Zeit überlassen, eine Verzinsung oder sonstige vermögenswerte Gegenleistung erhalten, eine Rückzahlung oder Barausgleichsleistung vorgesehen ist oder die physische Lieferung nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Auch standardisierte Rückkaufzusagen, kollektive Investitionsstrukturen oder eine laufzeitabhängige Vergütung können die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Ob das frühere 36-Monats-Modell tatsächlich prospektpflichtig war oder ist, lässt sich allein anhand der Präsentation und der AGB nicht abschließend beantworten. Dafür müssten das vollständige Vertragswerk, der Marketingplan, die Zahlungsströme, die Goldbeschaffung und die tatsächliche Geschäftspraxis geprüft werden.“
Frage 6: Wie verbindlich ist die Lieferfrist von acht Wochen?
Redaktion:
Die neuen AGB nennen eine Lieferzeit von acht Wochen, bezeichnen sie aber nicht als verbindlichen Fixtermin. Nach Ablauf soll der Kunde zunächst eine weitere Frist von mindestens vier Wochen setzen. Ist das rechtlich zulässig?
Maurice Högel:
„Zunächst ist festzuhalten, dass die AGB selbst keinen verbindlichen Liefertermin versprechen, sondern eine Richtwertfrist von acht Wochen formulieren. Nach deren Überschreitung soll der Kunde eine Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen müssen.
Ob diese Regelung in jedem Fall wirksam ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei Verbraucherverträgen unterliegen vorformulierte Liefer- und Haftungsklauseln einer Inhalts- und Transparenzkontrolle. Zwingende gesetzliche Rechte wegen Lieferverzugs können durch AGB nicht beliebig ausgeschlossen oder unangemessen erschwert werden.
Für den Kunden bedeutet die Formulierung jedenfalls, dass er nach dem Vertragswortlaut nicht automatisch nach acht Wochen zurücktreten kann. Er muss zunächst tätig werden und eine weitere Frist setzen. Aus Transparenzgründen sollte dieser Umstand bereits in der Werbung und im Bestellprozess deutlich erkennbar sein und nicht erst aus den AGB hervorgehen.“
Frage 7: Besteht ein Anspruch auf Rückkauf durch die TGI AG?
Redaktion:
In der Präsentation wird der Rückverkauf an die TGI AG als mögliche Alternative zur Auslieferung beschrieben. Die AGB schließen einen Rechtsanspruch auf ein Rückkaufangebot jedoch aus. Wie ist das zu bewerten?
Maurice Högel:
„Nach der neuen AGB-Fassung besteht eindeutig kein vertraglicher Anspruch des Kunden auf einen Rückkauf. TGI darf ein Angebot unterbreiten, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Auch der Preis eines möglichen Rückkaufs ist nicht im Voraus garantiert.
Das muss in der gesamten Kundenkommunikation deutlich werden. Es darf nicht der Eindruck entstehen, der Kunde könne am Ende der Lieferzeit frei zwischen einer Auslieferung und einer garantierten Auszahlung durch TGI wählen.
Auch wenn das Unternehmen Rückkaufanfragen in der Vergangenheit regelmäßig angenommen haben sollte, entsteht daraus nicht ohne Weiteres ein vertraglicher Anspruch für zukünftige Fälle.
Eine werbliche Darstellung, die einen planbaren oder praktisch sicheren Rückverkauf nahelegt, könnte deshalb problematisch sein, wenn die AGB gleichzeitig jede Verpflichtung hierzu ausschließen.“
Frage 8: Besteht bei diesem Goldkauf ein Widerrufsrecht?
Redaktion:
Die TGI AG beruft sich auf die Ausnahme für Waren, deren Preis von Finanzmarktschwankungen abhängt. Ist das Widerrufsrecht bei Goldgeschäften automatisch ausgeschlossen?
Maurice Högel:
„Bei Verträgen über Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, kann das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sein. Physisches Gold kann grundsätzlich unter diese Ausnahme fallen, weil sich der Goldpreis fortlaufend verändert und vom Händler nicht kontrolliert wird.
Die Ausnahme darf jedoch nicht nur pauschal in die AGB geschrieben werden. Es muss geprüft werden, ob der konkrete Vertrag tatsächlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wann der Preis verbindlich festgelegt wird, wann der Vertrag zustande kommt und ob der Unternehmer während einer möglichen Widerrufsfrist einem realen Marktpreisrisiko ausgesetzt wäre.
Eine abschließende Beurteilung ist deshalb erst nach Prüfung des vollständigen Bestellprozesses, der Preisfeststellung und der Vertragsbestätigung möglich.“
Frage 9: Wie sind Aussagen wie „Jeder gewinnt, keiner verliert“ rechtlich zu bewerten?
Redaktion:
In der Präsentation sollen Aussagen wie „Jeder gewinnt, keiner verliert“ gefallen sein. Auch Gold wird als besonders sichere Form des Vermögensaufbaus dargestellt. Wo liegt die rechtliche Grenze?
Maurice Högel:
„Absolute Aussagen wie ‚Jeder gewinnt, keiner verliert‘ sind bei einem Geschäft mit wirtschaftlichen Risiken besonders kritisch.
Auch beim Kauf von physischem Gold können Verluste entstehen. Der Goldpreis kann fallen, beim späteren Verkauf können An- und Verkaufsspannen anfallen und bis zur Lieferung besteht ein Vertragserfüllungs- beziehungsweise Gegenparteirisiko. Hinzu kommen mögliche Versand-, Versicherungs- und Transaktionskosten.
Werden solche Risiken durch pauschale Erfolgs- oder Sicherheitsaussagen relativiert, kann beim angesprochenen Verbraucher ein unzutreffender Gesamteindruck entstehen.
Entscheidend ist nicht nur, ob irgendwo in den AGB Risikohinweise enthalten sind. Maßgeblich ist auch, welchen Eindruck die Präsentation insgesamt vermittelt. Eine missverständliche Hauptaussage wird nicht zwingend dadurch korrigiert, dass die rechtlichen Einschränkungen erst später oder an weniger auffälliger Stelle genannt werden.“
Frage 10: Welche Nachweise sollte die TGI AG zur Verfügung stellen?
Redaktion:
Welche Informationen wären erforderlich, damit Interessenten das Modell sachgerecht beurteilen können?
Maurice Högel:
„Aus meiner Sicht sollte das Unternehmen nachvollziehbar erklären, wie der Preisnachlass wirtschaftlich ermöglicht wird und wie die Erfüllung sämtlicher Lieferansprüche sichergestellt ist.
Von besonderem Interesse wären Informationen darüber, wann und bei wem das Gold beschafft wird, ob die Kundenbestellungen vollständig durch vorhandene oder verbindlich bestellte Ware gedeckt sind und ob Kundengelder zur Finanzierung anderer Geschäftsvorgänge eingesetzt werden.
Außerdem wären Angaben zur Bonität, zur Liquiditätsplanung, zu Lieferanten, zu Lager- und Logistikpartnern sowie zu bestehenden Transport- und Warenversicherungen relevant.
Falls bereits vor der Auslieferung bestimmte Goldbarren für einzelne Kunden vorgesehen werden, sollte transparent gemacht werden, wie diese Zuordnung dokumentiert wird und ob die Ware vom übrigen Unternehmensvermögen getrennt ist.
Je höher die Vorauszahlungen der Kunden und je länger die Lieferzeit, desto wichtiger ist eine überprüfbare Darstellung der wirtschaftlichen Absicherung.“
Frage 11: Welche Warnzeichen sollten Verbraucher beachten?
Redaktion:
Welche Punkte sollten Kunden vor einer Bestellung besonders kritisch prüfen?
Maurice Högel:
„Kunden sollten zunächst prüfen, ob der konkrete Kaufpreis tatsächlich günstiger ist als bei etablierten Edelmetallhändlern. Maßgeblich ist nicht nur der beworbene Rabatt, sondern der Endpreis einschließlich Aufschlägen, Versand, Versicherung und möglicher weiterer Gebühren.
Kritisch zu hinterfragen sind insbesondere:
eine vollständige Vorauszahlung bei verzögerter Lieferung,
ein fehlender Eigentumsübergang bis zur Auslieferung,
ein nicht garantierter Rückkauf,
unklare Angaben zur Goldbeschaffung,
abweichende Aussagen zwischen Präsentation und AGB,
häufig wechselnde Vertragsbedingungen,
absolute Sicherheits- oder Gewinnversprechen und
fehlende Nachweise über Warenbestand, Lieferfähigkeit oder wirtschaftliche Absicherung.
Vor größeren Zahlungen sollte der Kunde außerdem sämtliche Vertragsunterlagen sichern und verbindliche Zusagen ausschließlich in schriftlicher Form akzeptieren.“
Frage 12: Wie lautet Ihre vorläufige Gesamtbewertung?
Redaktion:
Lässt sich das Acht-Wochen-Modell nach den vorliegenden Unterlagen als nachvollziehbarer Goldkauf mit Rabatt bewerten?
Maurice Högel:
„Auf Grundlage der neuen AGB ist das Modell formal als Kauf physischer Feingoldbarren mit einem einmaligen Preisnachlass ausgestaltet. Der Vertragstext grenzt den Rabatt ausdrücklich von einer Verzinsung und einer laufenden Gewinnbeteiligung ab. Auch die vorgesehene körperliche Auslieferung spricht grundsätzlich für einen Warenkauf.
Damit ist die Prüfung jedoch nicht abgeschlossen. Der Kunde zahlt den vollständigen Kaufpreis im Voraus, wird aber erst bei der körperlichen Übergabe Eigentümer. Die Lieferfrist von acht Wochen ist kein Fixtermin, und ein Rückkauf durch die TGI AG wird nicht garantiert.
Die entscheidende Frage lautet daher, ob das Unternehmen wirtschaftlich und organisatorisch jederzeit in der Lage ist, sämtliche bezahlten Bestellungen vollständig zu erfüllen. Dafür müssten insbesondere die Beschaffung, die Absicherung der Lieferverpflichtungen, die Verwendung der Kundengelder und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens näher geprüft werden.
Meine vorläufige Bewertung lautet deshalb: Die neue Vertragsgestaltung kann als Warenkauf konzipiert sein. Ob das Angebot für den Kunden rechtlich und wirtschaftlich hinreichend abgesichert ist, lässt sich ohne weitere Nachweise zur tatsächlichen Durchführung des Geschäftsmodells nicht abschließend beurteilen.“
Ist das das „unser“ inzwischen verschwunden zu seiende Michel Gschwendtner, 10%iger Anteilseigner der TGI AG und Wundermaschinenerfinder? Ein begabter Liquidator wie mir scheint.
https://www.northdata.de/Gschwendtner,%20Michel,%20Lusaka/l9j
Ist eigentlich der TGI- Bond, der für lertzte Woche versprochen war jetzt schon bei Euroclear eingetragen.? Oder geht es dem armen Bond wie den zwanzig Monstergoldschürfstationen die schon seit einem Vierteljahr in Sambia laufen? 😂😂😂
https://youtube.com/shorts/cVLEZNz7LGg?si=aNauSuX6di2OKEfd
https://youtube.com/shorts/Qh-ZqKgv_3E?si=Nz5pBELIv6sTitmO
Vielleicht muss nur noch eben schnell die testierte Bilanz für 2024 vorgelegt werden; reine Formsache 😅
Doppelpost: Leider hat das 36 Monate Modell auch keine Hinterlegung von Gold mehr in Verträgen und AGBs und der Bond erscheint auch in einem neuen Licht.
Die TGI-Vertragsnovation verschlechtert den Stand des Kunden erheblich
Ich habe die AGB und Vertragswerke durchgesehen – das Ergebnis ist eindeutig: Nach der Novation wird für den Kunden kein Gold mehr hinterlegt. Übrig bleibt nur ein „schuldrechtlicher Lieferanspruch“.
Geprüft habe ich die alten AGB, die neue AGB „Feingoldbarren mit Rabatt“, die Novationsvereinbarung „Customer Basic 2 %“ sowie den aktuellen Verkaufsvortrag. In keinem dieser Dokumente – und auch nicht im Vortrag – ist noch von einer Verwahrung, Einlagerung oder Zuordnung von Gold für den Kunden die Rede.
Was sich konkret geändert hat
Die alten AGB kannten wenigstens auf dem Papier ein Besitzkonstitut mit getrennter Verwahrung: Das Eigentum sollte mit Zahlung übergehen, das Gold als „Besitzmittler“ für den Kunden und getrennt vom Handelsbestand gehalten werden. Die neue AGB dreht genau das um: Das Eigentum geht erst mit der körperlichen Übergabe über, bis dahin hat der Kunde ausdrücklich nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung – ohne jede Verwahrungs- oder Zuordnungsklausel. Die Novationsvereinbarung reduziert das Ganze auf eine bloße Verpflichtung, zu einem künftigen Termin zu liefern.
Der Punkt, der im Ernstfall zählt:
Geht die TGI AG in Konkurs, können sich die Kunden wie alle anderen im Verfahren anmelden – als einfache Insolvenzgläubiger. Ein schuldrechtlicher Lieferanspruch begründet kein Aussonderungsrecht an konkretem Gold. Wo kein zugeordnetes Eigentum besteht, fällt der Bestand in die allgemeine Insolvenzmasse.
Das heißt in der Konsequenz: Die TGI kauft das Gold dann beim Partner ein – oder eben auch nicht. Eine vertragliche Deckung durch bereits hinterlegtes, dem Kunden zugeordnetes Gold gibt es nach der Novation nicht mehr.
Und an dieser Stelle wird der Bond interessant
Der Bond soll angeblich dem Kunden nützen. Aus meiner Sicht liegt ein anderer Zweck näher: Wird der ausgewiesene Goldbestand von rund 2.182 kg als Wert in den Bond eingestellt, ließe sich darüber frisches Geld beschaffen. Erst so ergibt das Konstrukt einen Sinn – nur eben für die TGI AG, nicht für den Kunden.
Fazit: Nach der Vertragsnovation hält der Kunde außer einem Papier nichts mehr in der Hand, das ihn absichert.
Nachdem letzte Woche Vaterland, Brudiland und NEWS berichtet haben, müsste eigentlich diese Woche mal wieder was von den Finanzmarktaufsichten und Staatsanwaltschaften zur TGI kommen.
Gold ist in den letzten 12 Wochen (8 Wochen Lieferzeit plus 4 Wochen Nachfrist) um ca. 10-12%, je nach Währung, gefallen.
D.h. der Verlust wäre 3-5% gewesen……
Ja ist eben ein Goldhandel. und kann passieren, die Gegenseite gibt es aber auch, z.b mit einer Investition vor 2-3 Jahren Herr Miningchef.
Das bestehende Verträge eine Novatiin erfahren und dann im neuen Vertrag kein Gold mehr für den Kunden hinterlegt ist, hat keiner der Moderatoren je erklärt im Zuge dieses Vorgangs. Eine echte Sauerei.
@özi Oder es psassiert was bei PIM- bzw. Bonusgold passiert ist.
https://www.rechtsanwalt-reime.de/aktuelle-faelle/articles/bonus-gold-gmbh-was-anleger-jetzt-wissen-muessen
https://www.procontra-online.de/unternehmen/artikel/schadenfall-der-woche-ueber-sechs-jahre-haft-fuer-ex-pim-gold-geschaeftsfuehrer
Ups, ganz vergessen, es gilt für die TGI und die Kalteneggers natürlich die Unschuldsvermutung, sorry.
Ich fände es spannend, wenn es echt noch Menschen gibt, die sich bei dem Kenntnisstand auf eine 8 bzw mit Nachfrist 12 Wochen Wette auf den Erhalt des Goldes einlassen.
Der Kunde kauft ein Anspruch auf Gold und obwohl ihm noch nichts gehört, macht die TGI evtl. ein Rückkaufangebot. Wenn der Kunde nichts hat, kann er auch nichts davon verkaufen. Versteh ich hier was nicht?
Nein, Dein Einwand ist berechtigt, denn eine physische Übergabe findet wie vertraglich nötig ja dann nicht statt. Aber das sind wahrscheinlich nur kleine Wiedersprüche und für Herrn Kaltenegger sind wir wahrscheinlich zu blöd um das zu verstehen 😉👍.
Der Kunde hat einen schuldrechten Anspruch auf das Gold das wars.
Naja, das allein empfände ich nicht als so ungewöhnlich. Mit Aktien handelt man ja auch, ohne sie je physisch in der Hand gehabt zu haben.
Die Probleme liegen anderswo.
Also man kauft Gold, man wird aber nicht Eigentümer…….und dann macht die TGI evtl. ein Rückkaufangebot von etwas was mir noch gar nicht gehört?
Spannend :)
Steve,
wie im Artikel erwähnt, steht extra in den AGB’s das Gold gehört erst nach physischer Übergabe dir, das sind mit Nachfrist vielleicht 12 Wochen oder auch mehr.
Deshalb auch kaum mit Aktien zu vergleichen, denn solches Gebahren kenne ich bei Aktienkäufen nicht. Auch bekomme ich die Aktien gleich und kann ab Bezahlung auch jederzeit wieder verkaufen undhabe das Kapital nicht für 8+4 Wochen ohne Ausstiegsmöglichkeiten gebunden. Das Gold, das 8+4 Wochen später kommt, kann tausende € Verlust bedeuten. Gold ist gerade sehr volatil und da sind 8 Wochen schon riskant.
Morgen Inflationsdaten aus den USA und weitere wichtige Daten wie Produktionskosten, Konsum, etc die den Goldpreis stark absacken lassen können. Natürlich kann der Goldpreis auch steigen, aber ich habe trotzdem lieber eine Möglichkeit der Notbremse, sollte der Goldpreis 8-12 Wochen in Folge sinken oder gar abstürzen.
@miningchef Ich denke Du meinst @urs
Wahrscheinlich, ja.
Das stimmt, das Eigentum erwirbt man erst nach den acht (plus ggf. vier) Wochen.
Aber theoretisch könnte man das Gold ja schon leer verkaufen.
Also ich persönlich würde es nicht tun, aber rechtlich denkbar. Halt nicht an die TGI.
Machst Dich halt haftbar wenn nicht sogar strafbar wenn Du etwas verkaufst , dass Dir nicht gehört.
Haftbar natürlich. Strafbar nur, wenn ich dann nicht liefern kann.
„nur“ ?
Das eigentliche Problem sehe ich bei den 36-Monats-Modellen.
Bei der Vertragsnovation werden die bisherigen Kaufverträge samt den alten AGB und allen daraus entstandenen Rechten ersatzlos aufgehoben. In den alten AGB war noch klar geregelt: Das Gold geht nach vollständiger Bezahlung ins Eigentum des Kunden über, wird ihm konkret zugeordnet und getrennt vom Eigen- und Handelsbestand der TGI verwahrt.
In der neuen Vereinbarung steht davon nichts mehr. Dort bleibt nur noch die Verpflichtung der TGI, dem Kunden nach 36 Monaten eine bestimmte Menge Gold zu liefern. Keine zugesicherte Hinterlegung, keine konkrete Zuordnung und kein Eigentum des Kunden vor der tatsächlichen Auslieferung.
Im Klartext: Du hast während der Laufzeit nur noch einen schuldrechtlichen Anspruch auf spätere Lieferung. Im Fall einer Insolvenz hast du damit nach meinem Verständnis kein konkret zugeordnetes Gold, das du einfach herausverlangen kannst, sondern zunächst einmal eine Forderung gegen die TGI.
Dasselbe findet sich auch bei den neu angebotenen Modellen mit Rabatt und Treuerabatt. In den neuen AGB steht ausdrücklich, dass das Eigentum erst mit der körperlichen Übergabe des Goldes auf den Kunden übergeht. Bis dahin besteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung und Auslieferung.
Also: keine vertraglich zugesicherte Hinterlegung von Kundengold mehr. Die TGI erhält das Geld sofort, das Gold muss aber erst später geliefert werden. Was mit dem Geld in der Zwischenzeit passiert, ist für den Kunden aus diesen Verträgen nicht ersichtlich.
Und dann wären da noch die rechnerisch rund 2.182 kg Gold, die nach den Novationen nicht mehr in derselben Form konkret für die Kunden vorgehalten werden müssten.
Rein hypothetisch könnte man sich daher natürlich fragen, ob solche frei gewordenen Goldbestände oder entsprechende Vermögenswerte möglicherweise in irgendeiner Form für den angekündigten Bond verwendet werden könnten – vorausgesetzt, dort ist kein lückenloser Nachweis erforderlich, wem dieses Gold tatsächlich gehört.
Dann noch entsprechend hoch angesetzte Bewertungen von Minenbeteiligungen oben drauf – und tada: Fertig wäre auf dem Papier ein 750-Millionen-Bond, über den sich die TGI AG im Gegenzug wieder frisches Kapital beschaffen könnte.
Ob das tatsächlich so konstruiert wird, kann ich natürlich nicht beurteilen.
PS um