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TGI AG: Warum das „Feingoldbarren-Sofortrabatt“-Modell Fragen aufwirft

qimono (CC0), Pixabay
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Nach vorliegender Produktbeschreibung geht es um physischen Goldkauf mit 2-Prozent-Rabatt, Rückverkaufsoption und internem Verrechnungskonto – ob es sich tatsächlich nur um einen klassischen Edelmetallhandel handelt, erscheint erklärungsbedürftig

Auf den ersten Blick klingt das Angebot unkompliziert: Feingoldbarren kaufen, 2 Prozent Sofortrabatt erhalten und später entscheiden, ob das Gold geliefert oder an den Anbieter zurückverkauft wird.

Nach einer vorliegenden Produktbeschreibung bewirbt die TGI AG ein Modell unter der Bezeichnung „Feingoldbarren – Sofortrabatt“, das genau so funktionieren soll. Doch bei näherer Betrachtung drängen sich Fragen auf, die über einen gewöhnlichen Edelmetallkauf hinausreichen.

Denn die Kombination aus Rabatt, späterer Rückverkaufsoption, Gutschrift des ursprünglichen Verkaufspreises und einem internen Verrechnungskonto lässt das Modell zumindest auf den ersten Blick nicht wie einen rein klassischen Sachkauf erscheinen. Ob das Produkt rechtlich zulässig ist, lässt sich ohne vollständige Vertragsunterlagen und ohne Kenntnis der tatsächlichen Durchführung nicht abschließend beurteilen. Gleichwohl ist die Konstruktion aus journalistischer Sicht auffällig und erklärungsbedürftig.

Was nach vorliegender Produktbeschreibung angeboten wird

Nach der vorliegenden Beschreibung soll der Kunde bei der TGI AG physische Feingoldbarren in frei wählbaren Grammaturen erwerben. Der Clou des Modells: Auf den jeweiligen Kaufpreis wird ein Sofortrabatt von 2 Prozent gewährt.

Anschließend kann der Kunde innerhalb eines definierten Zeitfensters entscheiden, ob:

  • das Gold physisch geliefert werden soll, oder
  • das Gold an die TGI AG zurückverkauft wird.

Im Fall des Rückverkaufs soll dem Kunden – so die Produktbeschreibung – am nächsten Stichtag nicht der aktuelle Goldpreis, sondern der ursprüngliche Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Bestellung auf ein Verrechnungskonto im TGI-Backoffice gutgeschrieben werden. Dieses Guthaben könne anschließend entweder ausgezahlt oder für einen erneuten Goldkauf verwendet werden.

Allein diese Beschreibung genügt, um eine Reihe rechtlich relevanter Fragen aufzuwerfen.

Ein normaler Goldkauf sieht in der Regel anders aus

Bei einem klassischen Edelmetallgeschäft ist die Struktur im Grundsatz klar:

  • Der Kunde kauft physisches Gold.
  • Das Gold wird ausgeliefert oder konkret verwahrt.
  • Ein späterer Verkauf erfolgt zum jeweils aktuellen Marktpreis.

Das hier beschriebene Modell weicht davon zumindest nach seinem wirtschaftlichen Ablauf erkennbar ab. Denn der Kunde zahlt zunächst einen reduzierten Preis, soll im Fall des Rückverkaufs aber den ursprünglichen, höheren Verkaufspreis gutgeschrieben bekommen.

Das allein ist noch kein Beweis für eine rechtliche Unzulässigkeit. Es ist aber ein Punkt, bei dem sich aus Sicht von Beobachtern zwangsläufig die Frage stellt, ob hier tatsächlich allein der Erwerb eines Sachwerts im Vordergrund steht – oder ob das Modell wirtschaftlich stärker auf einen kalkulierbaren Vermögensvorteil ausgerichtet ist.

Genau an dieser Stelle beginnt die aufsichtsrechtliche Relevanz.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung – sondern die wirtschaftliche Funktion

Im Finanzaufsichtsrecht gilt ein seit Jahren etablierter Grundsatz:
Nicht die Überschrift eines Produkts ist entscheidend, sondern seine tatsächliche wirtschaftliche Ausgestaltung.

Ein Angebot kann formal wie ein Warenkauf aussehen und dennoch regulatorisch relevant werden, wenn es in der Sache Merkmale eines Anlageprodukts, eines Rückkaufmodells oder eines sonstigen kapitalmarktähnlichen Konstrukts trägt.

Beim hier beschriebenen TGI-Modell fallen insbesondere folgende Elemente auf:

  • ein Sofortrabatt von 2 Prozent
  • eine spätere Rückverkaufsoption an den Anbieter
  • eine Gutschrift des ursprünglichen Verkaufspreises
  • die Abwicklung über ein internes Verrechnungskonto
  • die Möglichkeit der Auszahlung oder Reinvestition

Diese Punkte begründen noch keine abschließende juristische Einordnung. Sie genügen aber, um festzustellen: Das Modell ist erklärungsbedürftig.

Vermögensanlagerecht: Drängt sich hier eine Prüfung auf?

Nach deutschem Recht kann ein Produkt auch dann regulatorisch relevant sein, wenn es nicht ausdrücklich als Kapitalanlage bezeichnet wird. Maßgeblich ist, ob ein Kunde wirtschaftlich Geld einsetzt, um daraus einen Vermögensvorteil zu erzielen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich bei dem beschriebenen TGI-Angebot zumindest die Frage, ob die Konstruktion unter Umständen nicht nur als Edelmetallkauf, sondern – abhängig von Vertragsinhalt und tatsächlicher Umsetzung – auch unter dem Blickwinkel des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) zu prüfen wäre.

Ob eine solche Einordnung tatsächlich trägt, lässt sich ohne Vertragsprüfung nicht seriös behaupten. Gleichwohl sind die relevanten Fragen offenkundig:

  • Steht die Goldlieferung tatsächlich im Vordergrund?
  • Oder liegt der wirtschaftliche Schwerpunkt auf der Rückabwicklung mit vorab erkennbarem Vorteil?
  • Wird der Kunde faktisch zum Besitz des Goldes oder eher zur Nutzung des Rückkaufmechanismus motiviert?

Je nach Antwort könnte sich – rein rechtlich betrachtet – zumindest die Frage nach Prospektpflichten, einem möglichen Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) und weiteren gesetzlichen Anforderungen stellen.

Das „Verrechnungskonto im Backoffice“ ist ein besonders sensibler Punkt

Besonders auffällig ist in der vorliegenden Produktbeschreibung die vorgesehene Gutschrift auf ein „Verrechnungskonto im TGI-Backoffice“.

Denn sobald ein Anbieter interne Guthaben führt, diese stehen bleiben, auszahlen oder erneut verwenden lässt, stellen sich regelmäßig zusätzliche Fragen:

  • Handelt es sich noch um eine reine Kaufpreisabwicklung?
  • Oder wird faktisch ein internes Kundenguthaben-System aufgebaut?
  • Welche Rechte hat der Kunde an diesem Guthaben?
  • Wie wird dieses Guthaben bilanziell und tatsächlich behandelt?

Gerade in der Aufsichtspraxis gelten interne Verrechnungskonten in anlageähnlichen Modellen als besonders prüfungsintensiv, weil sie – je nach konkreter Ausgestaltung – über einen simplen Warenverkauf hinausweisen können.

Auch hier gilt: Ohne vollständige Unterlagen keine abschließende Bewertung. Aber: Die Konstruktion verlangt nach Erklärung.

Der eigentliche Prüfstein: Gibt es das Gold – und gehört es dem Kunden sofort?

Wie bei nahezu allen Goldmodellen entscheidet sich die rechtliche Einordnung am Ende oft an einer simplen, aber zentralen Frage:

Erwirbt der Kunde tatsächlich sofort Eigentum an konkret zugeordnetem physischem Gold?

Für einen echten Sachkauf wäre unter anderem wesentlich:

  • Ist das Gold tatsächlich vorhanden?
  • Sind die Barren dem Kunden konkret zugeordnet?
  • Geht das Eigentum sofort und eindeutig auf den Kunden über?
  • Ist das Gold im Fall einer Verwahrung aussonderungsfähig?
  • Ist die physische Lieferung realistisch und tatsächlich gewollt?

Solange diese Fragen offenbleiben, bleibt auch offen, ob das Produkt wirtschaftlich wirklich das ist, was es nach außen sein soll: ein gewöhnlicher Goldkauf.

Warum die Frage gerade bei TGI AG besondere Brisanz hat

Die rechtliche Sensibilität eines solchen Modells steigt zusätzlich, wenn ein Unternehmen bereits in einem Umfeld agiert, in dem aufsichtsrechtliche Warnungen, öffentliche Diskussionen oder behördliche Auseinandersetzungen bekannt geworden sind.

Gerade dann gilt:
Produkte, die strukturell erklärungsbedürftig wirken, geraten schneller in den Fokus von Medien, Marktbeobachtern und Aufsichtsbehörden.

Das bedeutet nicht automatisch, dass ein konkretes Produkt unzulässig ist. Es bedeutet aber sehr wohl, dass sich kritische Nachfragen nicht nur aufdrängen, sondern geradezu aufdrängen müssen.

Was sich aus journalistischer Sicht festhalten lässt

Nach Aktenlage beziehungsweise nach der vorliegenden Produktbeschreibung lässt sich derzeit seriös nur eines sagen:

Das „Feingoldbarren-Sofortrabatt“-Modell der TGI AG wirft Fragen auf, die ein gewöhnlicher Edelmetallkauf in dieser Form typischerweise nicht aufwirft.

Insbesondere die Kombination aus:

  • 2 Prozent Sofortrabatt
  • Rückverkaufsoption
  • Gutschrift des ursprünglichen Verkaufspreises
  • internem Verrechnungskonto
  • und Reinvestitionsmöglichkeit

erscheint aus Sicht von Beobachtern nicht selbsterklärend und zumindest aufsichtsrechtlich prüfungswürdig.

Ob daraus tatsächlich rechtliche Konsequenzen folgen, kann ohne Einsicht in die vollständigen Verträge, die internen Abläufe und eine mögliche Bewertung durch zuständige Behörden nicht abschließend beurteilt werden. Eine Vorverurteilung verbietet sich. Eine kritische Einordnung dagegen ist – angesichts der Konstruktion – nicht nur zulässig, sondern geboten.

Fazit: Kein Vorwurf – aber viele offene Punkte

Es wäre unzulässig, ohne vollständige Unterlagen zu behaupten, das Produkt sei rechtswidrig.
Es wäre aber ebenso unzulässig, so zu tun, als handele es sich um einen völlig gewöhnlichen Goldverkauf.

Nach der vorliegenden Produktbeschreibung spricht vieles dafür, dass das Modell mindestens erklärungsbedürftig ist. Ob es sich tatsächlich um einen reinen Edelmetallhandel oder um ein wirtschaftlich komplexeres Konstrukt handelt, ist eine Frage, die letztlich nur anhand belastbarer Unterlagen und gegebenenfalls durch zuständige Aufsichtsstellen beantwortet werden kann.

Bis dahin gilt:
Wer ein solches Modell anbietet, muss sich kritische Fragen gefallen lassen.

2 Kommentare

  • Sie meinen den Beitrag https://www.diebewertung.de/tgi-ag-und-das-thema-rechtsanwaelte-jetzt-will-man-wohl-gegen-die-kritiker-vorgehen/ mit allen Kommentaren? Das hatte ich auch schon bemängelt. Erst waren die Kommentare wieder gelöscht, dann der ganze Beitrag.
    Herr Bremer schrieb:
    „“Völlig legitim, Herr Kaltenegger, aber Feuer bekämpft man nicht mit Wasser (Rechtsanwälten) – Feuer bekämpft man mit Feuer. Insofern feuern Sie doch einfach einmal alle nachweisbaren Dokumente gegen Ihre Kritiker ab. Laden Sie Ihre Kritiker ein, sich das Gold selbst in der Lagerstätte anzuschauen, weisen Sie ihnen nach, dass es jedes Gramm Gold gibt, das Sie Anlegern schulden, und belegen Sie, dass unmittelbar nach einer Einzahlung das Gold für den Kunden sofort in 24-Karat-Qualität erworben wurde.
    Damit würden Sie Ihre Kritiker – auch uns – absolut mundtot machen. Darüber sollte man einmal nachdenken. Jetzt gegen alle Kritiker vorzugehen, freut zwar das Konto des Rechtsanwalts, aber aus den Schlagzeilen kommen Sie damit nicht heraus.“
    Ich hatte u. a kommentiert, dass sein Nebensatz „…dass unmittelbar nach einer Einzahlung das Gold für den Kunden sofort in 24-Karat-Qualität erworben wurde“ beweist, dass Herr Bremer noch nicht verstanden hat, wie die Wirtschaftskette funktioniert, um die Rabatte bis zur Auslieferung des Feingoldes nach drei Jahren zu generieren. (Natürlich kann es auch sein, dass ich es falsch verstanden habe, jeder sollte sich die Präsentationen selbst anhören, bis er das Modell nachvollziehen kann, und seine Fragen stellen).
    In keinem Artikel fand ich bisher, dass er konkret auf die Erklärungen der TGI AG aus den wöchentlichen Academy-Webinaren einging sowie die FAQs, die auf der Homepage stehen.

  • Herr Bremer, warum werden da Beiträge mit Kommentaren gelöst?

    Anmerkung der Redaktion: Was lösen wir? Wenn Sie löschen meinen, dann löschen wir inhaltlich identische Kommentare oder Kommentare die gegen unsere Richtlinien verstoßen. Wir müssen dafür als Betreiber der Plattform geradestehen, nicht Sie. Fake E-Mail Adressen werden auch gelöscht. Erhebt Jemand Einspruch gegen einen Kommentar, dann müssen wir mit dem Kommentarverfasser die Möglichkeit haben in eine Kommunikation zu gehen.

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