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TGI AG Bestätigung der Rechtsanwaltskanzlei Weik aus Wien des Goldbestandes. unsere Presseanfrage

PIRO4D (CC0), Pixabay
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Betreff

An die Rechtsanwaltskanzlei WEIK
Wien

Betreff: Presseanfrage von diebewertung.de zum Safe Keeping Receipt (SKR) vom 23.03.2026 / Bitte um Stellungnahme bis 15.04.2026, 10:00 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Redaktion von diebewertung.de liegt die Information vor, dass sich auf ein von Ihrer Kanzlei verwahrtes bzw. anwaltlich hinterlegtes Safe Keeping Receipt (SKR) vom 23.03.2026 bezogen wird, wonach ein Bestand von 2.182 kg Gold in einem Hochsicherheitslager dokumentiert bzw. bestätigt worden sein soll.

Da sich zahlreiche Kunden und Anleger mit erheblichen Fragen zur tatsächlichen Existenz, rechtlichen Zuordnung und insolvenzrechtlichen Absicherung dieses behaupteten Goldbestandes an unsere Redaktion gewandt haben, bitten wir Sie im Rahmen einer journalistischen Presseanfrage um Beantwortung der nachstehenden Fragen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Anfrage der sachlichen und ausgewogenen Berichterstattung im Interesse betroffener Anleger und Kunden dient.

Unsere Fragen:

1. Bestätigung des Dokuments

  1. Können Sie bestätigen, dass Ihrer Kanzlei tatsächlich ein Safe Keeping Receipt (SKR) vom 23.03.2026 vorliegt oder vorlag, das einen Goldbestand von 2.182 kg Gold in einem Hochsicherheitslager dokumentiert?
  2. Handelt es sich dabei um ein Dokument, das lediglich bei Ihrer Kanzlei hinterlegt / verwahrt wurde, oder haben Sie selbst eine inhaltliche rechtliche oder tatsächliche Prüfung des Dokuments vorgenommen?

2. Persönliche Überprüfung des Goldbestandes

  1. Haben Sie sich persönlich oder durch einen von Ihnen beauftragten unabhängigen Dritten vom tatsächlichen physischen Vorhandensein des behaupteten Goldbestandes in Höhe von 2.182 kg überzeugt?
  2. Falls ja:
    • Wann fand diese Überprüfung statt?
    • Wo fand diese Überprüfung statt?
    • Wer war dabei anwesend?
    • Gibt es hierzu ein Besichtigungsprotokoll, eine Inventarliste, Barrenlisten, Seriennummernlisten, Fotodokumentation oder sonstige objektivierbare Nachweise?
  3. Falls nein:
    • Ist es korrekt, dass Ihre Kanzlei nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, dass die im SKR genannte Goldmenge tatsächlich physisch vorhanden ist?

3. Lagerung / Verwahrung

  1. Wer ist der konkrete Lagerhalter / Verwahrer des Goldes (Name des Unternehmens, Sitz, Standort des Lagers)?
  2. Liegt Ihnen ein direkter Lagervertrag / Verwahrvertrag mit dem Lagerhalter vor oder wurde Ihnen ein solcher vorgelegt?
  3. Ist Ihnen bekannt, ob es sich um eine Sammelverwahrung oder um eine individualisierte Verwahrung (z. B. mit Barrenlisten / Seriennummern) handelt?

4. Eigentumszuordnung zugunsten der Kunden

  1. Können Sie bestätigen, dass das im SKR genannte Gold nicht im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum der emittierenden / vermittelnden Gesellschaft, sondern im Eigentum der jeweiligen Kunden / Anleger steht?
  2. Liegt Ihnen ein eindeutiger rechtlicher Nachweis vor, dass das Gold den einzelnen Kunden kundenscharf zugeordnet wurde?
  3. Existieren nach Ihrer Kenntnis Barrenlisten, Seriennummernlisten oder sonstige individualisierende Unterlagen, aus denen hervorgeht, welcher Kunde welchen konkreten Goldbestand hält?

5. Insolvenzrechtliche Absicherung / Aussonderungsrecht

  1. Können Sie bestätigen, dass das im SKR genannte Gold nach Ihrer rechtlichen Einschätzung so strukturiert und gelagert ist, dass es im Fall einer Insolvenz der beteiligten Gesellschaft(en) nicht in die Insolvenzmasse fällt?
  2. Liegt Ihnen ein belastbarer rechtlicher Nachweis vor, dass betroffene Kunden im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht bzw. ein gleichwertiges insolvenzrechtlich durchsetzbares Herausgaberecht an ihrem Gold haben?
  3. Haben Sie hierzu eine eigene rechtliche Prüfung vorgenommen oder stützen Sie sich ausschließlich auf Unterlagen / Angaben Dritter?
  4. Falls eine eigene Prüfung erfolgt ist:
  • Gibt es hierzu eine schriftliche rechtliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine dokumentierte Prüfung Ihrer Kanzlei?

6. Vollständigkeit des Goldbestandes im Verhältnis zu allen Kundenverträgen

  1. Ist die im SKR genannte Menge von 2.182 kg Gold nach Ihrer Kenntnis exakt jene Menge, die erforderlich wäre, wenn sämtliche bestehenden Kundenverträge / Anlegerverträge vollständig zugrunde gelegt werden?
  2. Anders gefragt: Können Sie bestätigen, dass die im SKR ausgewiesene Goldmenge vollständig deckungsgleich mit jener Goldmenge ist, die nach den abgeschlossenen Kundenverträgen tatsächlich vorhanden sein müsste?
  3. Haben Sie Einsicht in die Gesamtheit der relevanten Kundenverträge, Vertragsverpflichtungen, Goldkaufabrechnungen oder Bestandslisten genommen, um diese Deckungsgleichheit zu überprüfen?
  4. Falls nein: Ist es korrekt, dass Ihre Kanzlei nicht bestätigen kann, dass die im SKR ausgewiesene Goldmenge den gesamten vertraglich geschuldeten Kundenbestand vollständig abdeckt?

7. Umfang Ihrer Verantwortung / Reichweite der Aussagekraft

  1. Können Sie bitte ausdrücklich klarstellen, ob aus Sicht Ihrer Kanzlei die Formulierung
    „anwaltlich hinterlegtes Dokument“
    lediglich die Existenz und Verwahrung des Dokuments beschreibt – oder ob Ihre Kanzlei damit zugleich auch die inhaltliche Richtigkeit, die physische Existenz des Goldes, die kundenscharfe Eigentumszuordnung sowie die insolvenzrechtliche Absicherung bestätigt?
  2. Falls Letzteres nicht der Fall ist:
  • Welche konkrete Aussagekraft hat die Hinterlegung des SKR bei Ihrer Kanzlei aus Ihrer Sicht tatsächlich?

8. Interesse des Anlegerschutzes

  1. Würden Sie – im Interesse der betroffenen Kunden – bestätigen, dass ein bloßes SKR ohne zusätzliche Nachweise (z. B. Lagervertrag, Eigentumsnachweis, Zuordnungslisten, insolvenzrechtliche Strukturierung, Aussonderungsnachweis) nicht automatisch als abschließender Beleg für ein insolvenzfest gesichertes Kundengold verstanden werden sollte?

Frist zur Rückmeldung

Wir bitten um Ihre schriftliche Stellungnahme bis spätestens Dienstag, den 15. April 2026, 10:00 Uhr.

Bitte beachten Sie, dass wir bei Ausbleiben einer Stellungnahme im Rahmen einer ausgewogenen Berichterstattung darauf hinweisen würden, dass Ihrer Kanzlei vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, eine Antwort jedoch bis Fristablauf nicht eingegangen ist.

Hinweis zur Berichterstattung

Selbstverständlich geben wir Ihre Stellungnahme – soweit gewünscht vollständig oder in den wesentlichen Passagen – im Rahmen unserer Berichterstattung wieder. Ziel ist eine sachliche Klärung von Fragen, die aus Sicht zahlreicher betroffener Kunden von erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Bedeutung sind.

Mit freundlichen Grüßen

diebewertung.de
Redaktion

 

 

11 Kommentare

  • Sollte man nicht möglichst schnell sein mit Presseanfragen an die aktuellen Anwälte (was wurde eigentlich aus den sieben Anwälten hinter den sieben Bergen?) bevor die auch abserviert werden bzw. die Segel streichen?

    • Irgendwie verschleisst man fast mehr Anwälte als Geschäftsführer bei der TGI, sind denn die Berliner noch in Amt und Würden?
      Anmerkung der Redaktion: Ja und ein Rechtsanwalt aus Hückelhoven.

  • Gute Fragen, für die ich schon mehrmals bei den unterschiedlichen regelmäßigen Live-Veranstaltungen Antworten erhielt. Ich möchte sie hier nicht mit meinen Worten wiedergeben, da sie regelmäßig bei den wöchentlichen Live-Präsentationen beantwortet werden können.
    Interessant wäre zu wissen, ob Sie in letzter Zeit selber daran teilnahmen, Fragen stellten oder schon selber Gold bei der TGI AG kauften? Dann müssten Sie mehr Informationen und Dokumente haben.

  • Wenn die TGI AG tatsächlich bereits bei Vertragsabschluss LBMA-zertifiziertes Feingold für den Kunden beschafft und individuell einlagert, wie behauptet wird – dann stellt sich eine zentrale Frage: Mit welchen Mitteln wird dann die gesamte Wertschöpfungskette finanziert? Rohgoldgewinnung, Verarbeitung, Raffination, Logistik, Verwahrung – all das kostet Geld, das in diesem Moment bereits im physischen Gold gebunden wäre.

    Dazu kommen die Altlasten aus dem Vorgängerunternehmen GGMT. Dort hatte man bekanntlich in eine Mine investiert, und es wäre ein Totalverlust für die Kunden eingetreten (Miene überschwemmt und zerstört), hätte nicht die TGI AG übernommen. Aber auch für diese Altkunden müsste das Gold mittlerweile physisch vorgehalten werden. Woher stammen die Mittel dafür, wenn gleichzeitig Neukunden ab Tag eins ihr zugeordnetes Gold bekommen sollen?
    Und dann die Margenfrage: Kein Goldabbauunternehmen weltweit erwirtschaftet auch nur annähernd die Renditen, die nötig wären, um 2–4 % monatliche Rabatte, Empfehlungsprovisionen, Sponsoring (DTM, Bundesliga), Promi-Werbung und den dokumentierten Lebensstil dauerhaft zu finanzieren. Selbst die profitabelsten Minen operieren mit einstelligen Nettomargen.

    Was mich aber am meisten irritiert: Wenn man tatsächlich ein derart profitables Goldgeschäft betreibt – wozu braucht man dann überhaupt private Kunden, denen man hohe Rabatte zahlt? Wer die eierlegende Wollmilchsau im Goldhandel gefunden hat, braucht kein Netzwerk-Marketing und keine Kleinanleger. Dann ginge man zu einer Bank und finanziert sich dort zu einem Bruchteil der Kosten. Dass man stattdessen den teuersten aller Wege wählt – Privatkunden mit Renditeversprechen –, ergibt betriebswirtschaftlich schlicht keinen Sinn. Es sei denn, der eigentliche Zweck des Modells ist ein anderer.

    • Gerne wird ja die BAUMIN aus Sierra Leone vergessen, die Verluste die GGMT- Anleger dort gemacht haben hat ja wiederum die Goldcrest aus Ghana versprochen grosszügig zu übernehmen.

  • Ein SKR bestätigt zunächst nur eines: dass ein bestimmter Vermögenswert an einem bestimmten Ort verwahrt wird. Entscheidend ist aber, wer diesen SKR ausgestellt hat. Im konkreten Fall könnte das Dokument auch von einem Unternehmen im Dunstkreis der TGI selbst stammen – etwa einer Partnermine, einer Raffinerie oder einer sonstigen nahestehenden Einheit. Der Anwalt verwahrt dann lediglich ein Stück Papier und bestätigt: Es liegt ein Dokument vor. Das wäre keine unabhängige Bestätigung, sondern eine Nebelkerze.

    Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der gerne übersehen wird: Gold kann auch geliehen sein. In der Branche sind sogenannte Gold Lease Agreements gängige Praxis. Das Gold wäre in einem solchen Fall zum Zeitpunkt X physisch vorhanden – gehört dem Unternehmen aber nicht und muss zurückgegeben werden. Ein SKR trifft keine Aussage darüber, ob das Gold dem Aussteller gehört, ob es frei von Rechten Dritter ist oder ob es den Kunden individuell zugeordnet werden kann.

    Ein tauglicher Nachweis müsste daher von einem völlig unabhängigen Dritten stammen – idealerweise einer regulierten Depotbank oder einem LBMA-zertifizierten Verwahrer –, der bestätigt, dass das Gold existiert, unbelastet ist und den einzelnen Kunden konkret zugeordnet werden kann. Alles andere bleibt letztlich Selbstauskunft.

    • @Stefan:
      Kennen Sie das SKR-Dokument des Rechtsanwalts Weik?
      Ich bin gespannt, ob die TGI AG den Goldbestand und die zuordnung zu den Kunden wie von dir gefordert von einer regulierten Depotbank oder einem LBMA-zertifizierten Verwahrer bestätigt werden könnte. Die haben meiner Befürchtung nach wenig Interesse daran, dass es ein solch lukratives Produkt für Kunden gibt. Natürlich würden sie den Profil lieber selbst machen, und so läuft es ja auch bei solchen Geschäften meistens. Immerhin wurde in der Präsentation gestern gesagt, dass das Gold in diesem Monat noch von einem Dritten und dann alle sechs Monate überprüft werden soll. Das wäre wirklich ein großer Schritt zu noch mehr Sicherheit und Vertrauen.

      • Das enttäuscht mich jetzt doch etwas. Die eifersüchtigen und geldgierigen Banken die sich verschworen haben gegen das geniale Konzept Helmuts und der TGI vorzugehen um ihre eigenen Pfründe zu sichern? Ernsthaft?

  • Wisssen Sie eigentlich, das sich Herr Kaltenegger das Büro in Liechtenstein in Wien hat Nachbauen lassen, damit er nicht immer nach Liechtenstein fahren muss.

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