Staatsanwaltschaft Leipzig

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Uwe Finke
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

8 VRs 709 Js 41699/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 8 VRs 203 Ds 709 Js 41699/​20, gegen Uwe Finke -geboren am 13.01.1975- wegen Diebstahls oder Unterschlagung oder Hehlerei, ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 02.06.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch vor dem 26.02.2020 gegen 22.00 Uhr entwendete der Verurteilte den an unbekannten Ort abgestellten E-Roller Xiaomi M365 von einem unbekannten Geschädigten. Der Wert des Rollers, den der Verurteilte für sich behalten wollte, betrug ca. 400 EUR.
Oder
der Verurteilte fand zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26.02.2020 gegen 22.00 Uhr im Stadtgebiet von Leipzig den oben bezeichneten E-Roller, den ein anderer wie beschrieben entwendet hatte.
Oder
der Verurteilte kaufte oder verschaffte sich auf andere Weise zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26.02.2020 gegen 22.00 Uhr im Stadtgebiet von Leipzig den oben bezeichneten E-Roller von einem unbekannten Dritten mit dessen Einverständnis.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des E-Rollers Xiaomi, M365, Nr.LM-36V, Farbe schwarz/​weiss angeordnet. Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Verteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 17.03.2022

gez. Lößner, Rechtspflegerin

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