Staatsanwaltschaft Traunstein
Staatsanwaltschaft Traunstein610 VRs 11973/21 – 19.03.2024 An Alle Beteiligten
Sehr geehrte Damen und Herren, im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 19.570,00 EUR. Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: I.
II.
III.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Traunstein melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge. Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen. Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten. Mit freundlichen Grüßen Staatsanwaltschaft TraunsteinAnlagen Wichtige Hinweise für Anspruchsinhaber bei erfolgter Einziehung des Wertes von TaterträgenAnspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO
Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen
Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
Staatsanwaltschaft Traunstein
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 19.03.2024Mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden: __________ Euro
Ich werde die Staatsanwaltschaft Traunstein vom Ergebnis dieser Vollstreckung unterrichten. Hinweis der Staatsanwaltschaft Traunstein:
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