Staatsanwaltschaft Krefeld

Staatsanwaltschaft Krefeld 2 Js 68/15

Die Staatsanwaltschaft Krefeld führt unter dem Aktenzeichen 2 Js 68/15 ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil von Kunden von Lottotippgemeinschaften.

Gemäß § 111I Abs. 1, Abs. 4 StPO werden Personen, von deren Konten im Zeitraum vom 03.02.2011 bis 14.11.2012 und/oder vom 02.08.2013 bis 27.11.2015 Lastschriften für die Produkte „Vorteilschance plus“, „Sun Star“, „Service Line“, „Firstline“, „Profiplay“ und „Mediastar“ – im Jahr 2015 auch für das Produkt „Europäischer Vorteils Club“ – eingezogen worden sind, und die damit als Verletzte der verfolgten Straftat in Betracht kommen, wie folgt unterrichtet:

Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens sind folgende Forderungen gepfändet worden:

a)

Frankfurter Sparkasse: Gesamtforderung 11.094,05 EUR

b)

Sparkasse Langen-Seligenstadt: Gesamtforderung 16,51 EUR

c)

Gothaer Versicherung: Gesamtforderung 75,591,00 EUR

d)

Postbank: Gesamtforderung 6.547,45 EUR

e)

On Vista Bank: Gesamtforderung 14.964,05 EUR

Diese Mitteilung erfolgt, um den Verletzten im Falle von Ersatzansprüchen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Die Verletzten werden hiermit aufgefordert zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

Soweit das im vorliegenden Verfahren erkennende Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76 Abs. 1 Satz 1 StGB, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 StGB, anordnet, wird der Erlös aus der Verwertung der aufgrund des Vermögensarrestes gepfändeten Gegenstände an die Verletzten, denen ein Anspruch auf den Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, ausgekehrt (§ 459h Abs. 2 StPO). Die Verletzten haben ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses binnen sechs Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung (§ 459i StPO) bei der Staatsanwaltschaft Krefeld anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen sowie die Tatsachen anzugeben, die nach seiner Einschätzung den Anspruch begründen. Der Anmeldung sollen Urkunden, aus denen sich der Anspruch ergibt, in Kopie beigefügt werden (§ 459k StPO). Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird derjenige, gegen den sich die Anordnung der Wertersatzeinziehung richtet, gehört (§ 459k Abs. 2 StPO). Bei Versäumung der vorgenannten Frist können die Verletzten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Die Verletzten können ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ebenso geltend machen, indem sie ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, in dem der geltend gemachte Anspruch festgestellt ist. Die Auskehrung ist zu versagen, wenn die Verletzten nicht glaubhaft machen, dass ihnen der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist (§ 459k Abs. 4 StPO).

Es wird darauf hingewiesen, dass Zwangsvollstreckungen in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig sind (§ 111h Abs. 2 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die Ansprüche auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die den Verletzten aus der Tat erwachsen sind und von ihnen geltend gemacht werden, zu befriedigen, so gilt die Staatsanwaltschaft als von den Verletzten ermächtigt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners zu stellen. Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, erlischt das Sicherungsrecht an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird (§ 111i Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO).

Abschließend ergeht der Hinweis, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Krefeld keine weiteren Auskünfte, insbesondere telefonischer Art, über die seitens der Verletzten zu ergreifenden Maßnahmen gegeben werden können. Es wird insoweit anheimgestellt, sich zwecks Beratung an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Krefeld, 21.08.2017

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