Oberlandesgericht Frankfurt am Main-Beschluss im Verfahren gegen die Deutsche Bank u.w.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Musterverfahren

des Herrn Jürgen Born,

Musterkläger,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Alexander Temiz, Rechtsanwälte Schirp Neusel & Partner, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,
(Az.: Landgericht Frankfurt am Main: 2-12 O 48/15)

gegen

1)

die Deutsche Bank AG und

2)

die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG,

Musterbeklagte,

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Marc Sänger, Rechtsanwaltskanzlei Clouth & Partner, Beethovenstraße 8-10, 60325 Frankfurt am Main,

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seyderhelm,
Richter am Oberlandesgericht Kruske und
Richter am Oberlandesgericht Rathmann

am 21. August 2017

beschlossen:

Dem anwaltlichen Vertreter des Musterklägers wird eine besondere Gebühr nach § 41a Abs. 1 RVG in Höhe eines Gebührensatzes von 0,2 bewilligt.

Der nach § 41a Abs. 1 Satz 4 RVG maßgebliche Wert wird auf bis zu 950.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 41a RVG sind gegeben, insbesondere wurde der Antrag i.S.v. § 41a Abs. 2 Satz 1 RVG rechtzeitig gestellt.

Unter Berücksichtigung der nach § 41a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG maßgeblichen Kriterien hält der Senat den tenorierten Gebührensatz für angemessen.

Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts folgt aus der Addition der Streitwerte der nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren.

Dr. Seyderhelm                Kruske                Rathmann

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