Staatsanwaltschaft Koblenz

Staatsanwaltschaft Koblenz

Az: 2050 Js 51301/​15

In der Strafsache gegen Michael Franz Paul RENZ, wegen gewerblich unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke hat das Amtsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 30 Gs 1571/​21 und 30 Gs 1572/​21 einen Vermögensarrest i. H. v. 391.904,00 und 913.389,04 EUR angeordnet.

Auf der Grundlage des Arrestes konnten Vermögenswerte sichergestellt bzw. gepfändet werden.

Dem Arrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten der Verdacht der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz), der gewerbsmäßigen Kennzeichenverletzung (§§ 143 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG) sowie des Betruges (§ 163 StGB).

Der Beschuldigte vertreibt mit der Firma „Software Service 1A Ltd. & Co.KG“ über die Internetseite „www.softwareonlinekaufen.eu“ und andere Vertriebswege Microsoft-Produkte, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage oder die erforderliche Einwilligung der Firma Microsoft vorliegt. Persönlich haftende Gesellschafterin der Firma ist die Firma Software Service 1 A Limited, deren Direktor der Beschuldigte ist. Der Beschuldigte bietet bis heute besagte Produkte an.

Den Kunden wird nach Zahlung des Kaufpreises als angebliche Lizenz jeweils lediglich ein „Product Key“ übersandt. Besagte „Product Keys“ verkörpern jedoch keine Nutzungsrechte bzw. Lizenzen an dem Computerprogramm. Sie dienen lediglich dazu, dass derjenige Kunde, der bereits ein Nutzungsrecht (eine Lizenz) erhalten hat, dieses Computerprogramm installieren und aktivieren kann.

Die übersandten Produktschlüssel wurden teilweise im Rahmen von Volumenlizenzverträgen zwischen der Firma Microsoft Corporation und Vertragspartnern nicht aus der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR, überwiegend solchen aus dem asiatischen Raum, vergeben. Der Weiterverkauf solcher Lizenzschlüssels ist insgesamt innerhalb der EU nicht gestattet. Teilweise stammten die Produktschlüssel auch aus betrügerisch erschlichenen Volumenlizenzen mit Universitäten. Bei wieder anderen Lizenzschlüsseln fiel der Missbrauch durch eine verdächtige Aktivierungshistorie auf.

Die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu erfüllenden engen Voraussetzungen zur legalen Weiterveräußerung einer Computerprogrammkopie durch bloße Bekanntgabe des Produktschlüssels lagen in keinem der Fälle vor.

Insgesamt hat der Beschuldigte sehr viele Lizenzschlüssel verkauft. Es wurde eine Warenwirtschaft mit 170.083 verschiedenen Zeilen mit Details zu Aufträgen sichergestellt. Der Beschuldigte hat insgesamt 104.079 verschiedene Auftragsnummern vergeben. Diese Vielzahl an Aufträgen ist in der Gesamtheit weder darstellbar, noch im Ganzen zu ermitteln. Die Ermittlungen wurden daher – neben den eingegangenen Strafanzeigen – auf einige besonders oft verkaufte Lizenzschlüssel beschränkt.

Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, was zu Unrecht aus der Tat erlangt wurde.

Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen die o. g. Person(en) bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens möglichst zeitnah mittels anliegendem Antwortschreiben zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Die Anmeldung kann formlos erfolgen und ist kostenfrei.
Bitte fügen Sie – soweit möglich – Ihrer Anmeldung Unterlagen bei (z. B. Vertragsunterlagen, Kontoauszüge, Schriftverkehr, Lichtbilder, Versicherungsunterlagen, Rechnungen usw.), die geeignet sind, Ihren Anspruch glaubhaft zu machen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Im Falle einer zukünftigen rechtskräftigen Entscheidung, in der auf eine Einziehung von Wertersatz erkannt wird, ist dann im Rahmen eines Verteilungsverfahrens über Ihren geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.

In diesem Verteilungsverfahren kann eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft nur dann erfolgen, wenn alle anmeldenden Verletzten vollständig entschädigt werden können.

Dazu werden nach Rechtskraft die Verletzten nochmals nach § 459i StPO über die Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Ansprüche gegen o. g. Person und über das Verfahren zur Auskehrung gesicherter und beigetriebener Vermögenswerte informiert.

Machen Sie Ihre Ansprüche dann nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen und Sachstandsanfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz,
Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2050 Js 51301
/​15 melden.

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