Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

6600 Js 7 /​ 16 (5303) V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 6600 Js 7 /​ 16 (5303) V gegen die Verurteilten O. A. und J. A. wegen Gewerbsmäßige Hehlerei in 8 Fällen sowie Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 6 Fällen im Zusammenhang mit Hehlerei von Kfz gemäß § 259 StGB hat das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 15.12.2017 (Geschäfts-Nr. 606 KLs 1/​17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 37.000,00 EUR gegen beide Verurteilten gesamtschuldnerisch haftend sowie darüber hinaus die Einziehung eines Betrages in Höhe von 130.200,00 EUR gegen den Verurteilten O. A. angeordnet. Unter anderem wurde ein zuvor in Köln von unbekannten Tätern entwendeter Pkw BMW 530d von dem Verurteilten O. A. und einem gesondert Verfolgten M. S. G. in Kenntnis des deliktischen Herkunfts übernommen, um diesen an einen gutgläubigen Interessenten gewinnbringend zu veräußern. Zwischen dem 10.12.2015 und dem 08.01.2016 wurde der Pkw -BMW 530d- auf der Internetseite www.mobile.de zum Verkauf für einen Kaufpreis von 23.000,00 EUR angeboten. Bei einem Treffen am 08.01.2016 an der „Total Tankstelle“ an der Autobahn A 1 in Oyten wurde von einem Zeugen M. M-I. (handelnd für die Geschädigte A. I. M.) an den gesondert Verfolgten M. S. G. (handelnd für den Verurteilten O.A.) der Kaufpreis von 23.000,00 EUR in bar übergeben gegen Erhalt des Fahrzeuges, zweier Schlüssel, die vermeintlich zum Fahrzeug gehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und II. Der Pkw wurde von dem Zeugen M. M-I. am 13.01.2016 der Polizei übergeben. Den gezahlten Kaufpreis erhielt die Geschädigte A. I. M. nicht zurück.
Die Entscheidung ist seit dem 14.09.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).

 

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