Staatsanwaltschaft Hamburg

Staatsanwaltschaft Hamburg

2011 Js 1082 /17 V

Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 2011 Js 1082 / 17V gegen den Verurteilten Hicham Chakiri wegen Gemeinschaftlicher Diebstahl im Zusammenhang mit einem Kofferdiebstahl (Inhalt: Doktorarbeit sowie 30 Bücher) am Hauptbahnhof Hamburg hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg durch Urteil vom 20.10.2017 (Geschäfts-Nr. 949-262/17) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 400,00 EUR angeordnet.

Das Urteil ist seit dem 03.03.2018 rechtskräftig.

Diese Mitteilung soll den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös wird an den Verletzten, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt.

Verletzte, die einen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k–459m Strafprozessordnung).

Die aktuelle Anschrift des Verurteilten lautet: ohne festen Wohnsitz.

 

gez. Radlach, Rechtspflegerin

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