Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Richtlinie
über die Gewährung von Leistungen zur finanziellen Kompensation
an strom- und handelsintensive Unternehmen zur Strompreisentlastung (Industriestrompreis)
für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028
1 Ziel und Zweck der Billigkeitsleistung
Bis sich die Dekarbonisierung des Stromsystems in der Europäischen Union vollständig in niedrige Strompreise niederschlägt, werden Industriezweige in der Europäischen Union weiterhin mit höheren Kosten konfrontiert sein als Wettbewerber in Ländern und Gebieten mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen. Nach Nummer 4.5 des Clean Industrial Deal State Aid Framework1 (CISAF) können Mitgliedstaaten daher zugunsten von stromintensiven (Teil-)Sektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung an Standorte außerhalb der Europäischen Union angenommen wird, staatliche Beihilfen gewähren. Damit wird auch ein Umweltziel verfolgt, da die Beihilfen darauf abzielen, einen durch die Verlagerung von Produktionstätigkeiten an Standorte außerhalb der Europäischen Union bedingten Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen zu verhindern. Zudem wird das Risiko gemindert, dass hohe Stromkosten von der Elektrifizierung der Produktionsprozesse abhalten, die für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union unerlässlich ist. Dies soll erreicht werden durch die Entlastung bei den Stromkosten für die beihilfeberechtigten Unternehmen sowie die Verpflichtung der Unternehmen einen Dekarbonisierungsbeitrag zu erbringen. Zusätzlich wird mit der Beihilfe das Ziel der Schaffung und des Erhalts hochwertiger und langfristiger Arbeitsplätze verfolgt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsparteien in eigener Verantwortung aufgefordert sind, Konzepte zur Beschäftigungssicherung zu entwickeln. Schließlich soll die Beihilfe durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen die Resilienz der deutschen Volkswirtschaft fördern.
2 Gegenstand der Billigkeitsleistung
Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten aufgrund von höheren Stromkosten gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag dem antragstellenden Unternehmen (Antragsteller) eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe (Billigkeitsleistung). Dies erfolgt nach Maßgabe dieser Billigkeitsrichtlinie im Einklang mit der Genehmigung der Europäischen Kommission vom 16. April 2026 (SA.120495) sowie des von der Europäischen Kommission veröffentlichten CISAF. Grundlage der Leistungsgewährung sind § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Billigkeitsleistung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel im jeweiligen Auszahlungsjahr. Soweit nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, um sämtliche dem Grunde nach zu gewährenden Billigkeitsleistungen auszahlen zu können, werden sämtliche Billigkeitsleistungen quotal gekürzt. Die Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (HM) und der Summe der dem Grunde nach zu gewährenden Billigkeitsleistungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (SB): Quote = HM/SB.
3 Leistungsempfänger
3.1 Leistungsberechtigung aufgrund Zugehörigkeit zur Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL-Liste
Leistungsberechtigt sind Unternehmen für Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig mit einem erheblichen Verlagerungsrisiko (sogenannte Teilliste 1) des Anhangs I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)2 zuzuordnen sind.
3.2 Leistungsberechtigung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission („Einbeziehung weiterer (Teil-)Sektoren“)
Unternehmen gelten für Abnahmestellen, die einem Wirtschaftszweig zuzuordnen sind, der nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission die Beihilfefähigkeitskriterien nach Randnummern 116 und 117 des CISAF erfüllt, ebenfalls als leistungsberechtigt.
3.3 Wirtschaftszweigzuordnung; Standortanforderungen
Wenn an einer Abnahmestelle eines Unternehmens mehrere Tätigkeiten erbracht werden, die verschiedenen Wirtschaftszweigen zugeordnet werden können, ist für die Bestimmung der Schwerpunkt der Tätigkeit an der Abnahmestelle und für die Zuordnung zu Wirtschaftszweigen die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts in der Ausgabe 2008 maßgeblich. Für die Zuordnung einer Abnahmestelle eines Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres maßgeblich.
Abnahmestellen, für die eine Billigkeitsleistung beantragt wird, müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Wird eine Abnahmestelle stillgelegt oder verlegt, ist der Antragsteller bis zum Abschluss des Antragsverfahrens verpflichtet, dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
3.4 Ausschlusskriterien
Die Gewährung einer Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie ist ausgeschlossen für
- a)
-
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), insbesondere:
- aa)
-
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen, sowie
- bb)
-
Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen sind, und
- b)
-
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.
Tritt nach der Antragstellung einer der genannten Ausschlussgründe ein, ist der Antragsteller bis zum Abschluss des Antragsverfahrens verpflichtet, dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die Eröffnung unverzüglich mitzuteilen.
4 Besondere Leistungsvoraussetzungen
Der Antragsteller kann für den anrechenbaren Stromverbrauch in Abnahmestellen, die einem leistungsberechtigten Wirtschaftszweig gemäß Nummer 3 zuzuordnen sind, eine Billigkeitsleistung erhalten. Der Antragsteller muss für die Gewährung der Billigkeitsleistung nach dieser Billigkeitsrichtlinie einen Beitrag zur Dekarbonisierung nach den folgenden Vorschriften erbringen.
4.1 Beitrag zur Dekarbonisierung (Dekarbonisierungsmaßnahme)
Der Antragsteller muss sich verpflichten, in neue oder modernisierte Anlagen zu investieren, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Der Antragsteller muss mindestens 50 Prozent des gewährten Billigkeitsleistungsbetrags in eine oder mehrere der in den Buchstaben a bis d genannten Optionen investieren. Für die Kosten dieser Dekarbonisierungsmaßnahme darf keine andere Beihilfe in Anspruch genommen werden.
- a)
-
Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien. Diese Kategorie umfasst insbesondere:
- aa)
-
Investitionen in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich erforderlicher Nebenanlagen;
- bb)
-
Kosten aus dem Strombezug durch neu abgeschlossene Power Purchase Agreements oder aus neu abgeschlossenen Wärmeabnahmeverträgen, auch unter Durchführung durch Dritte, soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie dienen.
- b)
-
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken. Diese Kategorie umfasst insbesondere:
- aa)
-
Investitionen zur Effizienzsteigerung in industriellen Prozessen, die in Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001 oder Energieaudits nach DIN EN ISO 16247 identifiziert wurden;
- bb)
-
Einführung oder Erweiterung von Energiemanagementsystemen nach DIN EN ISO 50001, soweit keine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht;
- cc)
-
Maßnahmen zur Nutzung, Aufwertung und Verstromung industrieller Abwärme;
- dd)
-
Maßnahmen zur Kreislaufführung technischer Gase, Rohstoffe und Prozessmedien.
- c)
-
Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen. Diese Kategorie umfasst insbesondere:
- aa)
-
Investitionen in Energiespeicher sowie vergleichbare Speicher oder Pufferlösungen, die der zeitlichen Entkopplung von Produktion und Stromverbrauch dienen;
- bb)
-
Investitionen zur Umstellung fossiler Prozesse auf elektrische Technologien und in strombasierte flexible Wärme- und Kälteerzeugung;
- cc)
-
Investitionen in Mess-, Steuer-, Leit- und IT-Infrastruktur sowie in intelligente Lastmanagementsysteme, steuerbare Komponenten und Schnittstellen sowie Nachrüstungen zur operativen Ermöglichung einer flexiblen Fahrweise bestehender Anlagen;
- dd)
-
Investitionen in Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Verflüssigung, Nutzung und Infrastruktur von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff einschließlich Elektrolyseuren sowie erforderlicher Netzanschluss- und Systemdienstleistungskomponenten;
- ee)
-
Investitionen, die auf Elektrifizierung ausgerichtet sind, einschließlich Mobilität und Logistik.
- d)
-
Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung. Diese Kategorie umfasst insbesondere:
- aa)
-
Investitionen in die Ertüchtigung oder Erweiterung von Netzanschlüssen und betrieblicher Netzinfrastruktur;
- bb)
-
Investitionen in den Ausbau interner Netzinfrastruktur zur Integration von erneuerbaren Energien, Speichern oder Flexibilitätsmaßnahmen, einschließlich Baukostenzuschüsse;
- cc)
-
netzdienliche Maßnahmen zur Verbesserung der Netzqualität und -stabilität, insbesondere Blindleistungsbereitstellung und Spannungshaltung.
Maßnahmen innerhalb der Maßnahmengruppen nach den Buchstaben a bis d, die nicht von den dort aufgeführten Regelbeispielen abgedeckt sind, sind als Dekarbonisierungsmaßnahmen zulässig, wenn sie hinsichtlich ihres messbaren Beitrags zur Senkung der Kosten des Stromsystems mit den in der jeweiligen Maßnahmengruppe aufgeführten Regelbeispielen vergleichbar sind.
Die Dekarbonisierungsmaßnahmen können vom Antragsteller oder von Dritten umgesetzt werden. Der Antragsteller ist in beiden Fällen für die wirksame Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahme verantwortlich. Die Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden.
4.2 Zulässigkeit der jahresübergreifenden Aufteilung von Investitionssummen
Eine Aufteilung der Investitionssumme zur Erfüllung der Verpflichtung nach Nummer 4.1 auf mehrere Abrechnungsjahre ist zulässig, sofern die in Nummer 4.3 festgelegte Umsetzungsfrist eingehalten wird.
4.3 Umsetzungsfrist
Die Dekarbonisierungsmaßnahmen dürfen erst nach Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahrs umgesetzt werden. Davon abweichend gilt dies für jahresübergreifende Dekarbonisierungsmaßnahmen nach Nummer 4.2 ausschließlich für das erste Abrechnungsjahr. Die Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahmen vor Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt auf eigenes Risiko. Ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung lässt sich daraus nicht ableiten.
Die Dekarbonisierungsmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Billigkeitsleistung umsetzbar sein und umgesetzt werden, es sei denn, der Antragsteller weist gegenüber der Bewilligungsbehörde anhand der Projektplanung für diese Dekarbonisierungsmaßnahme nach, dass aus technischen Gründen eine längere Frist angemessen ist, die eine Umsetzungsdauer von 72 Monaten nicht überschreiten sollte.
4.4 Optionale Möglichkeit zur Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Dekarbonisierungsmaßnahme
Auf Antrag des Leistungsempfängers entscheidet die Bewilligungsbehörde vor Durchführung der Maßnahme, ob diese die Voraussetzungen zur Anerkennung als Dekarbonisierungsmaßnahme im Sinne der Nummer 4.1 erfüllt.
4.5 Ausschluss von Doppelanrechnungen
Eine Anrechnung von Maßnahmen nach der Nummer 4.1 Buchstaben a bis d sowohl als Dekarbonisierungsmaßnahme im Rahmen dieser Billigkeitsrichtlinie als auch im Rahmen sonstiger Begünstigungen, die Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen als Voraussetzungen zur Gewährung der Begünstigung fordern, ist ausgeschlossen. Eine anteilige Aufteilung der Investitionssumme solcher Maßnahmen ist zulässig.
5 Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
Die Billigkeitsleistung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, der anteilig an den nach den Bestimmungen dieser Billigkeitsrichtlinie berücksichtigungsfähigen Ausgaben bemessen wird.
5.1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
-
Abnahmestelle:die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen und einem leistungsberechtigten Wirtschaftszweig zugeordnet werden können;
- b)
-
Abrechnungsjahr:das Kalenderjahr, für das die Billigkeitsleistung gewährt wird;
- c)
-
Anrechenbarer Stromverbrauch (in MWh):
- aa)
-
die tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge der Abnahmestelle des Unternehmens im Abrechnungsjahr, unabhängig von der Erzeugungsquelle und der Art des Bezugs. An Dritte im Sinne des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes weitergeleitete Strommengen sind nicht berücksichtigungsfähig;
- bb)
-
der indirekte Stromverbrauch für die leitungsgebunden ausgelagerte Produktion von Sekundärenergien und Medien (Industriegase einschließlich Druckluft sowie Kälte, Wärme, Dampf und Wasser) innerhalb von Industrieparks, soweit diese an der Abnahmestelle verbraucht werden. Hiervon nicht erfasst ist der Stromverbrauch der kommunalen Wasser- oder Fernwärmeversorgung;
- d)
-
Auszahlungsjahr:das Kalenderjahr, das auf das Abrechnungsjahr folgt;
- e)
-
Beihilfe:jede Maßnahme, die die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt;
- f)
-
Beihilfeintensität der Basis-Leistung:Faktor, der auf den anrechenbaren Stromverbrauch angewendet wird; die Beihilfeintensität beträgt 0,5;
- g)
-
Beihilfeintensität des Flexibilitätsbonus:Faktor, der auf den Basis-Leistungsbetrag angewendet wird; die Beihilfeintensität beträgt 0,1;
- h)
-
Differenzpreis:(in Euro/MWh) grundsätzlich 50 Prozent des Referenzpreises; der Wert wird durch den Zielpreis begrenzt;
- i)
-
Industriepark:ein zusammenhängendes und geografisch begrenztes Industriegelände, in dem bestimmte Versorgungsleistungen für ein oder mehrere Unternehmen zentral von einem auf dem Industriegelände ansässigen Unternehmen erbracht werden;
- j)
-
Referenzpreis:(in Euro/MWh) ungewogenes arithmetisches Mittel der handelstäglichen Settlementpreise für den Terminhandel mit Jahresprodukten (baseload) des dem Abrechnungsjahr vorangehenden Jahres für die Lieferung im Abrechnungsjahr für das Marktgebiet Deutschland an der European Energy Exchange (EEX German Power Base Year Future);
- k)
-
Unternehmen:rechtlich selbstständige Einheit mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als Rechtsträger;
- l)
-
Zielpreis:(in Euro/MWh) Entlastung auf 50 Euro/MWh.
Die Bewilligungsbehörde wird die Werte der Buchstaben h und j rechtzeitig vor dem Beginn der Antragsfrist auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
5.2 Berechnung der Leistungsbeträge
Der auf Antrag zu bestimmende Gesamtbetrag der Billigkeitsleistung eines Abrechnungsjahrs ergibt sich aus der Summe der Basis-Leistungsbeträge für die einzelnen Abnahmestellen des Antragstellers zuzüglich des Flexibilitäts-Bonus.
Gesamtbetrag der Billigkeitsleistung (im Abrechnungsjahr a) = ∑Ba + Bza
Erläuterung der Abkürzungen:
| Ba: | Basis-Leistungsbetrag der Abnahmestelle im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| Bza: | Flexibilitäts-Bonus im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
5.2.1 Berechnung der Basis-Leistung
Es ergibt sich der Leistungsbetrag nach folgender Formel:
Ba = Aia * Pa * Ca
Erläuterung der Abkürzungen:
| Aia: | Beihilfeintensität der Basis-Leistung für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe f |
| Pa: | Anrechenbarer Stromverbrauch im Abrechnungsjahr a (in MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe c |
| Ca: | Differenzpreis im Abrechnungsjahr a (in Euro/MWh) nach Nummer 5.1 Buchstabe h, begrenzt auf den Zielpreis nach Nummer 5.1 Buchstabe l |
5.2.2 Ermittlung des anrechenbaren Stromverbrauchs für Unternehmen, in denen Strompreiskompensations-berechtigte Produkte hergestellt werden
Sämtliche Stromverbräuche, für die Strompreiskompensation gemäß der Förderrichtlinie „Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030“3 in ihrer jeweils gültigen Fassung für dasselbe Abrechnungsjahr beantragt wird, sind unter dieser Billigkeitsrichtlinie nicht berücksichtigungsfähig.
5.3 Flexibilitäts-Bonus; Berechnung
Verpflichtet sich der Antragsteller bei Antragstellung, 80 Prozent seiner nach Nummer 4.1 zu erfüllenden Verpflichtung in Dekarbonisierungsmaßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität gemäß Nummer 4.1 Buchstabe c zu investieren, wird ein Flexibilitäts-Bonus in Höhe von 10 Prozent des Basis-Leistungsbetrags gewährt. Dieser Flexibilitäts-Bonus wird nur gewährt, wenn sich der Antragsteller zugleich verpflichtet, 75 Prozent des zusätzlich gewährten Leistungsbetrags in Dekarbonisierungsmaßnahmen nach Nummer 4.1 zu investieren. Nummer 4 gilt entsprechend.
Es ergibt sich der Leistungsbetrag nach folgender Formel:
Bza = Fia * ∑Ba
Erläuterung der Abkürzungen:
| Bza: | Flexibilitäts-Bonus im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
| Fia: | Beihilfeintensität des Flexibilitäts-Bonus für das Abrechnungsjahr a nach Nummer 5.1 Buchstabe g |
| Ba: | Basis-Leistungsbetrag der Abnahmestelle im Abrechnungsjahr a (in Euro) |
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Administrierende Stelle und Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das beim Vollzug dieser Billigkeitsrichtlinie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterliegt. Das BAFA informiert auf seiner Internetseite über Einzelheiten zum Antragsverfahren.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
www.bafa.de
Die Antragstellung ist erstmalig für das Abrechnungsjahr 2026 möglich. Jedes Unternehmen kann je Abrechnungsjahr nur einen Antrag stellen. Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über die vom BAFA bereitgestellten Antragsformulare zu stellen. Zudem sind mit der Antragstellung die in den Merkblättern der Bewilligungsbehörde zur Antragstellung geforderten Nachweise zu erbringen. Der Antragsteller ist verpflichtet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und zur Berechnung der Leistungshöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklärungen abzugeben und Nachweise vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens weitere Nachweise anzufordern.
Die Frist für die Einreichung von Anträgen wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Homepage bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres. Die Bewilligungsbehörde kann bestimmen, dass einzelne vorzulegende Nachweise bis zu einem festzulegenden, späteren Zeitpunkt nachzureichen sind.
Die Bewilligungsbehörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags in Form einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung.
6.2 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Antrags auf ein vom Antragsteller im Antrag zu benennendes Konto. Die Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgen unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückforderung.
6.3 Nachweisführung
6.3.1 Angaben im Antragsverfahren
Die Nachweisführung hinsichtlich der Angaben im Antragsverfahren, mit Ausnahme der Angaben zu den Nummern 4 und 5.3, erfolgt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
- a)
-
Für den Nachweis der Zugehörigkeit der beantragten Abnahmestellen gemäß Nummer 3 zu einem leistungsberechtigten Wirtschaftszweig erfolgt die Nachweisführung
- aa)
-
über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts in der Ausgabe 2008 oder 2025 und durch die Einwilligung des Antragstellers, dass sich die Bewilligungsbehörde von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
- bb)
-
durch Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit der Abnahmestellen des Antragstellers.
- b)
-
Für den anrechenbaren Stromverbrauch gemäß Nummer 5.1 Buchstabe c erfolgt der Nachweis
- aa)
-
für aus dem Netz bezogene Strommengen durch die Angabe der entsprechenden Strommengen sowie durch Stromrechnungen für die Stromverbräuche des Antragstellers im Abrechnungsjahr, jeweils aufgeschlüsselt nach Abnahmestellen,
- bb)
-
in Fällen von eigenerzeugten Strommengen und in sonstigen Fällen durch die Angabe der entsprechenden Strommengen im Abrechnungsjahr, jeweils aufgeschlüsselt nach Abnahmestellen und Stromerzeugungseinheiten; diese Strommengen sind mess- und eichrechtskonform zu ermitteln. Soweit Strommengen wegen des Fehlens von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine Schätzung entsprechend § 46 Absatz 3 Satz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes zulässig. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass nicht mehr Strommengen ermittelt werden als im Fall einer Erfassung der Strommengen durch mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen,
- cc)
-
für an Dritte weitergeleitete Strommengen im Abrechnungsjahr durch die Angabe der entsprechenden Strommengen, jeweils aufgeschlüsselt nach Abnahmestellen,
- dd)
-
in Fällen von indirekten Stromverbräuchen gemäß Nummer 5.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb zusätzlich durch
- a)
-
Angaben des die Sekundärenergien und Medien produzierenden Unternehmens zu den tatsächlichen Stromverbräuchen für die Produktion der Sekundärenergien und Medien, die dem Antragsteller im Abrechnungsjahr zugerechnet werden, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sekundärenergien und Medien,
- b)
-
eine Selbsterklärung desselben Unternehmens, dass für diese Stromverbräuche im Abrechnungsjahr keine Beihilfe weder nach dieser Billigkeitsrichtlinie noch Strompreiskompensation beantragt worden ist oder wird, sowie
- c)
-
Angaben des Antragstellers darüber, welche Mengen der innerhalb des Industrieparks leitungsgebunden gelieferten Sekundärenergien und Medien im Abrechnungsjahr selbst verbraucht worden sind, aufgeschlüsselt nach Abnahmestellen sowie den einzelnen Sekundärenergien und Medien.
- c)
-
Zur Abgrenzung von Strompreiskompensationsberechtigten Stromverbräuchen (siehe Nummer 5.2.2) erfolgt der Nachweis
- aa)
-
durch eine Selbsterklärung des Antragstellers, dass im selben Abrechnungsjahr keine Strompreiskompensation beantragt worden ist oder wird;
- bb)
-
sofern für dasselbe Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt worden ist oder wird, durch die Angabe der Stromverbräuche, für die im selben Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt worden ist oder wird, aufgeschlüsselt auf Anlagenebene sowie nach Abnahmestellen.
- cc)
-
Mit Antragstellung erteilt der Antragsteller zugleich die Einwilligung, dass sich die Bewilligungsbehörde auch nach Gewährung der Billigkeitsleistung zum Zwecke des Abgleichs der tatsachenbezogenen Angaben den Antrag sowie den Bescheid des Antragstellers über die Gewährung der Strompreiskompensation im selben Abrechnungsjahr von der hierfür zuständigen Bewilligungsbehörde übermitteln lassen darf. Entsprechendes gilt in Fällen der Nummer 6.3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd für das die Sekundärenergien und Medien produzierende Unternehmen.
Davon abweichend muss der Antrag ab einem beantragten anrechenbaren Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft über das Vorliegen der in den Buchstaben a, b und c genannten Angaben enthalten; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Prüfung ist so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, dass die beigefügten Angaben frei von wesentlichen falschen Angaben sind. In Fällen der Nummer 6.3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd ist ein separater Prüfungsvermerk zulässig.
6.3.2 Dekarbonisierungsmaßnahmen
Der Nachweis der Angaben zu den Nummern 4 und 5.3 ist durch den Antragsteller zu erbringen und erfolgt
- a)
-
spätestens drei Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Nummer 4.3, durch die Aufstellung der durchgeführten Dekarbonisierungsmaßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie einer Beschreibung der jeweils umgesetzten Dekarbonisierungsmaßnahmen und
- b)
-
durch Angaben des Antragstellers oder Dritten in Fällen, in denen die Dekarbonisierungsmaßnahme auf Dritte übertragen worden ist, über die Umsetzung beziehungsweise Inbetriebnahme der Dekarbonisierungsmaßnahme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie einer Selbsterklärung darüber, dass für die gleichen Kosten keine weitere Beihilfe beantragt oder in Anspruch genommen worden ist, und
- c)
-
zusätzlich in Fällen, in denen die Dekarbonisierungsmaßnahme auf Dritte übertragen worden ist, durch die schriftliche Einwilligung des Dritten, dass die Bewilligungsbehörde zum Zwecke des Abgleichs der Angaben zu den Nummern 4 und 5.3 im Antragsverfahren Leistungsanträge sowie Leistungsbescheide des Dritten, soweit diese die durchgeführte Dekarbonisierungsmaßnahme als Begünstigung oder als Voraussetzung für die Gewährung einer Begünstigung vorsehen, von den jeweils zuständigen Bewilligungsbehörden übermitteln lassen darf. In diesen Fällen gilt Nummer 6.4.4 entsprechend.
Wird ein Nachweis nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht, ist die Billigkeitsleistung im prozentualen Umfang der Nichterfüllung der Voraussetzungen aufzuheben und die entsprechenden Leistungsbeträge sind zurückzufordern (siehe Nummer 6.4.1). Rückforderungen sind mit dem Zinssatz nach § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ab dem Tag der Überweisung der zurückgeforderten Leistung durch das BAFA zu erstatten.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
6.4.1 Rechtsgrundlagen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Billigkeitsleistung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Umsetzung der Dekarbonisierungsmaßnahme und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Billigkeitsleistung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, § 53 BHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen worden sind.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus Artikel 114 Absatz 2 des Grundgesetzes.
6.4.2 Auskunftserteilung und Transparenz
Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente sowie Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Leistungsgewährung sowie für eine etwaige Evaluation dieser Richtlinie.
Der Antragsteller erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass
- a)
-
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung stehen, sie dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestatten und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen;
- b)
-
die Bewilligungsbehörde die im Bewilligungsverfahren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der Berichterstattungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission mitteilt;
- c)
-
alle im Zusammenhang mit der Billigkeitsleistung bekannt gewordenen Daten und Nachweise;
- aa)
-
von der Bewilligungsbehörde, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle gespeichert werden können,
- bb)
-
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
- cc)
-
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
- dd)
-
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle der Richtlinie verwendet und ausgewertet werden.
- d)
-
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.
- e)
-
der Name des Leistungsempfängers sowie die Höhe der Leistungssumme, in der Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission und auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht wird,
- f)
-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Billigkeitsleistung mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt,
- g)
-
die im Leistungsantrag angegebenen Daten und die gewährten Leistungen zur Feststellung der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständigen Finanzbehörden übermittelt werden dürfen und die Unterlagen, die für die Bemessung der Leistung von Bedeutung sind, mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
- h)
-
den Leistungsantrag sowie Leistungsbescheid zum Zwecke des Abgleichs der tatsachenbezogenen Angaben an die für die Gewährung der Strompreiskompensation zuständige Bewilligungsbehörde übermitteln darf.
6.4.3 Subventionsgesetz
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind von der Bewilligungsbehörde in den Antragsformularen zu bezeichnen. Der Antragsteller ist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder dem Belassen der Billigkeitsleistung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Billigkeitsleistung erheblich sind.
6.4.4 Weitere Informations- und Mitwirkungsverpflichtete
Die in Nummer 6.4.2 dargelegten Auskunfts- und Transparenzpflichten sowie die subventionserheblichen Tatsachen nach Nummer 6.4.3 erstrecken sich in Fällen anrechenbarer indirekter Stromverbräuche gemäß Nummer 5.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb auch auf die Unternehmen, die Sekundärenergien und Medien herstellen. Gleiches gilt für Unternehmen, die mit dem Antragsteller gesellschaftsrechtlich oder in sonstiger vertraglicher Form verbundenen Gesellschaften und Unternehmen sowie jeweils deren wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes und gesetzlicher Vertreter, denen Informationen vorliegen, die aus Sicht der Bewilligungsbehörde für die Antragstellung oder Leistungsgewährung erforderlich sind oder deren Mitwirkung hierzu erforderlich ist.
In diesen Fällen hat der Antragsteller die schriftliche Einwilligung der weiteren Informations- und Mitwirkungsverpflichteten mit der Antragstellung einzureichen.
6.4.5 Kumulierung mit anderen Beihilfen
Die Billigkeitsleistung darf mit anderen staatlichen Beihilfen für andere bestimmbare beihilfefähige Kosten kumuliert werden.
Beihilfen in Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten (das heißt den Großhandelsstrompreis einschließlich der indirekten Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise entstehen), die sich teilweise oder vollständig überschneiden, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen oder De-minimis-Beihilfen kumuliert oder mit zentral verwalteten EU-Mitteln kombiniert werden, sofern diese Kumulierung nicht dazu führt, dass die Billigkeitsleistung die nach den betreffenden Bedingungen anwendbare Höchstintensität oder den nach den betreffenden Bedingungen anwendbaren Höchstbetrag übersteigt.
Wird die Billigkeitsleistung mit einer Beihilfe zum Ausgleich indirekter Emissionskosten gemäß den Leitlinien der Kommission für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 20214 kumuliert, so darf der kumulierte Beihilfebetrag den höheren der nach den beiden Leitlinien geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen.
7 Geltungsdauer
Diese Billigkeitsrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Diese Billigkeitsrichtlinie ist gültig für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Änderungen bleiben vorbehalten.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. Beate Baron
- 1
- Mitteilung der Kommission – Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie) – C/2025/3602.
- 2
- Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 – ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1.
- 3
- Richtlinie für Beihilfen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030, BAnz AT 26.03.2024 B2.
- 4
- Mitteilung der Kommission „Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgaszertifikaten nach 2021“ in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert am 5. Januar 2026 (C/2026/196).
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