Rechtsanwalt Ellerbrock aus der Kanzlei BEMK zum Thema „Lebens-oder Rentenversicherung“

Die Möglichkeit, einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag durch Widerspruch zu beenden, ist seit der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) hinlänglich bekannt. Voraussetzungen sind ein Abschluss des Versicherungsvertrages bis spätestens 31.12.2007 im Policenmodell (d.h. Übergabe der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht bei Vertragsschluss, sondern erst mit Übersendung der Police) und eine fehlerhafte bzw. unterlassenen Belehrung über das Widerspruchsrecht gem. §5a VVG a.F.

Ebenso bekannt dürften die Rechtsfolgen nach Ausübung des Widerspruchsrechts sein. Der Versicherungsnehmer hat gem. § 812 Abs.1 Alt.1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Prämenzahlungen, abzgl. des wirtschaftlichen Gegenwertes des tatsächlich – üblicherwiese In Form einer Todesfallabsicherung – gewährten Versicherungsschutzes. Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 29.07.205, IV ZR 448/14).

Mit Urteil des BGH vom 11.11.2015 (IV ZR 513/14) wurde jedoch entschieden, dass sich der Versicherer hinsichtlich eingetretener Verluste aus der Veranlagung einer fondsbasierten Lebens- oder Rentversicherung im Fall eines wirksamen Widerspruchs auf Entreicherung berufen kann, § 818 Abs.3 BGB. Derartige Fondsverluste seien – so der BGH – adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers entstanden, welche durch den Versicherer vereinbarungsgemäß in Fonds angelegt wurden.

Durch diese Entscheidung wurde die Ausübung des Widerspruchsrechts für viele Inhaber einer fondsgbundenen Lebens- oder Rentenversicherung unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten uninteressant. Demtsprechend erfreut zeigten sich die Versicherer angesichts der durchaus überraschenden Rechtsauffassung des BGH.

Häufig übersehen wird jedoch, dass der BGH sich in der Entscheidung vom 11.11.2015 eine Hintertür offengelassen hat. So wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bestehendes Widerspruchsrecht zumindest dann nicht entwertet werde, „wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen“.

Diesen Hinweis des BGH nahm das LG Nürnberg-Fürth im Rahmen einer Entscheidung vom 05.04.2016 auf. Im zu entscheidenen Fall hatten die klagenden Versicherungsnehmer – vertreten von den BEMK Rechtsanwälten  Prämienzahlungen in Höhe von zweimal 10.000,- EUR geleistet, denen nach Auskunft des beklagten Versicherers Verluste in Höhe von mehr als 90 % gegenüberstanden. Zu viel – befand das LG Nürnberg-Fürth und verurteilte den liechtensteinischen Versicherer zur Rückerstattung der Prämienzahlungen, abzgl. des relativ geringen wirtschaftlichen Gegenwertes der gewährten Todesfallabsicherung. Eine anspruchsmindernde Berücksichtigung der Fondsverluste komme aufgrund ihrer exorbitanten Höhe auch unter Berücksichtigung er Entscheidung des BGH vom 11.11.2015 nicht mehr in Betracht, so das Gericht.

Es handelt sich bei der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth keinesfalls um eine Außenseiterentscheidung. So liegt dem Verfasser dieser Artikels ein entsprechender Hinweisbeschluss des LG Konstanz ebenso vor wie eine – bislang nicht rechtskräftige – Entscheidung des LG Osnabrück, welche jedoch zeitlich vor dem Urteil des BGH vom 11.11.2015 ergangen ist. Das LG Osnabrück hat jedoch im Rahmen dieser Entscheidung mit äußerst zugkräftigen Argumenten die Anrechenbarkeit von Fondsverlusten abgelehnt.

Es lohnt sich also auch weiterhin, bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen die Möglichkeit des Widerspruchs in Erwägung zu ziehen. Letztlich kommt es auch angesichts der Entscheidung des BGH vom 11.11.2015 auf die Prüfung des Einzelfalls an.

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