Presseanfrage mit Hindernisparcours: Erst Reichweite, dann Presseausweis, dann DJV-Nachweis
Man glaubt es kaum. Je länger die Kommunikation mit Rechtsanwalt Dr. Robert Weik dauert, desto besser verstehe ich persönlich, warum er aus meiner Sicht zur TGI passt. Aber gut: Jeder Mandant hat selbstverständlich das Recht, sich den Rechtsanwalt seines Vertrauens auszusuchen. Und jeder Rechtsanwalt hat offenbar auch das Recht, aus einer simplen Presseanfrage eine kleine Aufnahmeprüfung zu machen.
Der bisherige Ablauf hat jedenfalls seinen ganz eigenen Unterhaltungswert.
Zunächst wollte man unsere Presseanfragen offenbar nicht beantworten, solange wir unsere journalistische Reichweite nicht nachgewiesen hatten. Nachdem möglicherweise angekommen war, dass wir durchaus eine relevante Leserschaft erreichen, schien dieses Thema zunächst erledigt.
Dachten wir.
Bei einer neuen Presseanfrage kam dann die nächste Stufe: Rechtsanwalt Weik bat darum, zunächst einen Presseausweis vorzulegen. Auch das haben wir getan. Damit hätte die Sache eigentlich beendet sein können.
Aber nein. Ein guter Hindernislauf braucht schließlich mehrere Stationen.
Am heutigen Nachmittag folgte per E-Mail die nächste Bitte: Nun sollten wir zusätzlich nachweisen, dass ich aktuell noch Mitglied im Deutschen Journalisten-Verband bin.
Man darf gespannt sein, was als Nächstes kommt. Vielleicht die Geburtsurkunde? Ein Führungszeugnis? Die letzte Stromrechnung? Oder ein notariell beglaubigter Nachweis darüber, dass ich diesen Artikel tatsächlich selbst schreibe?
Mit Verlaub, Herr Dr. Weik: Aus meiner persönlichen Sicht hilft dieses Vorgehen Ihrem Mandanten wenig. Denn ein Bericht wird dadurch nicht verhindert. Er erscheint im Zweifel lediglich ohne Ihre Stellungnahme beziehungsweise ohne die Stellungnahme Ihres Mandanten.
Und genau das halte ich journalistisch für bedauerlich.
Denn eine Presseanfrage dient gerade dazu, der betroffenen Seite Gelegenheit zu geben, ihre Sicht der Dinge darzustellen, Sachverhalte richtigzustellen oder Vorwürfen beziehungsweise kritischen Fragen eigene Argumente entgegenzusetzen. Wer diese Möglichkeit nicht nutzen möchte, darf selbstverständlich schweigen. Nur sollte man sich anschließend nicht darüber wundern, wenn im Artikel steht: Eine Stellungnahme lag bis Redaktionsschluss nicht vor.
Meine persönliche Vorstellung von guter anwaltlicher Kommunikation wäre jedenfalls eine andere: Fragen beantworten, die Position des Mandanten erklären und gegebenenfalls sachlich widersprechen. Das wäre möglicherweise hilfreicher, als sich ausführlich mit meiner Verbandsmitgliedschaft zu beschäftigen.
Selbstverständlich steht es Rechtsanwalt Weik frei, seinen bisherigen Kurs fortzusetzen. Ebenso steht es uns frei, darüber zu berichten und unseren Leserinnen und Lesern den Ablauf transparent darzustellen.
Und ganz beendet ist die Sache ohnehin noch nicht.
Wie bereits angekündigt, beschäftigen wir uns auch mit der Rolle von Dr. Robert Weik im Zusammenhang mit der TGI. Bevor wir hierzu veröffentlichen, wird er selbstverständlich erneut eine Presseanfrage erhalten und damit Gelegenheit bekommen, zu den von uns recherchierten Punkten Stellung zu nehmen.
Ob er antwortet, bleibt ihm überlassen.
Vielleicht reicht diesmal sogar die Presseanfrage.
Vielleicht brauchen wir aber vorher noch eine Ausweiskopie. Und wenn dann auffällt, dass mein Personalausweis nur noch vier Jahre gültig ist, könnte natürlich auch das ein schwerwiegendes journalistisches Problem darstellen.
Wir bleiben gespannt.
Gerücht aus exzellenter Quelle: Ehemaliger führender Mitarbeiter von Kaltenegger macht bei Staatsanwaltschaft in Vaduz „Tabula Rasa“. Meine Quelle ist 100% sicher. Das dürfte spannend werden für Müllner, Kaltenegger, Bogen usw. Mein NickName sollte Interpretationsfähig sein.
Es gibt bereits einige Whistleblower bei der STA Vaduz. Einen der dort bereits vor längerem ausgesagt hat erachte ich von besonderer Brisanz, der kennt alle Transaktionen.
Da gehört ja ein gewisser Mut dazu – wenn man von Brandanschlägen auf Herrn Bremer liest (ich kann das von hier aus natürlich nicht überprüfen).
Staatlichen Personenschutz wird man nicht bekommen.
Anmerkung der Redaktion:
Ihr Kommentar ist eine Frechheit gegenüber Herrn Bremer. Bei diebewertung.de gibt es keine Fake News und mit solchen Dingen macht man keinen Spass. Sie sollten sich schämen und schnellstmöglich als Kommentatorin hier verschwinden. In Sachen dieses Brandanschlages wird wegen versuchter schwerer Körperveletzung von der Staatsanwaltschaft Leipzig ermittelt, möglicherweise erweitert auf versuchte Tötung hin.
Tut mir leid, wenn das falsch herübergekommen ist. Ich persönlich gehe davon aus, dass der Brandanschlag stattgefunden hat, aber ich sage ganz neutral, dass ich es nicht überprüfen kann. Also besonders nicht, ob dieser mit der TGI in Verbindung steht.
Und mein Posting war völlig ernstgemeint, dass ich mich nicht trauen würde, als Kronzeuge gegen die TGI auszusagen.
Natürlich gehört Mut dazu. Wie Einschüchterungsversuche Kalteneggers funktionieren können, erleben wir gerade im Fall Hustlerbiz. Das war im Grunde schon immer so – massiver Telefonterror. Mit entsprechenden finanziellen Mitteln gibt es heute natürlich noch ganz andere Möglichkeiten.
Trotzdem gibt es glücklicherweise immer wieder „Snowdens“, die auspacken. Im Fall TGI scheint es davon bereits einige zu geben.
Daher dürfte die Staatsanwaltschaft mittlerweile auch deutlich mehr Erkenntnisse haben als noch zum Zeitpunkt der ursprünglichen Durchsuchungsanordnung.
Wenn der Rechtsanwalt mit im Goldglanz steht
Warum die Rolle eines österreichischen Anwalts auf einer Investment-Webseite haftungsrechtlich interessanter sein kann, als es auf den ersten Blick aussieht
Gold glänzt bekanntlich. Und Vertrauen glänzt manchmal gleich mit.
Auf der vorliegenden Trust-Gold-Webseite wird mit „Gold mit Rabatt“, mit mehr als 50.000 zufriedenen Kunden und mit hohen ausbezahlten Rabatten geworben. Einige Bildschirmmeter weiter begegnet dem Besucher die Rubrik „Lernen Sie das Team kennen“. Dort stehen der Gründer und Eigentümer, der CEO – und Dr. Robert Weik, Rechtsanwalt. Mit Foto. Mit Titel. Mitten im Team.
Das ist zunächst einmal nur eine Webseitengestaltung. Juristisch könnte diese Gestaltung jedoch interessant werden, wenn Kunden Geld verlieren.
Denn ein Rechtsanwalt ist in den Augen vieler Anleger nicht einfach irgendein hübsches Gesicht aus der Marketingabteilung. Der Berufstitel transportiert etwas: Recht, Kontrolle, Seriosität, Prüfung. Ob der Betreffende diese Botschaft überhaupt aussenden wollte, ist eine andere Frage. Entscheidend kann irgendwann sein, wie ein durchschnittlicher Kunde die Präsentation verstehen durfte.
Und da beginnt die Sache für einen österreichischen Rechtsanwalt durchaus spannend zu werden.
Der österreichische Unterschied: § 1299 ABGB schaut genauer hin
Wer nach außen als Rechtsanwalt auftritt, befindet sich haftungsrechtlich nicht ganz auf derselben Spielwiese wie der gewöhnliche Werbebotschafter.
Nach § 1299 ABGB gilt für Sachverständige beziehungsweise Personen, die sich zu einer Tätigkeit mit besonderen Fachkenntnissen bekennen, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Ein Rechtsanwalt gehört geradezu zum Paradebeispiel des beruflichen Fachmanns.
Natürlich bedeutet das nicht:
Foto auf Webseite = persönliche Haftung für jeden späteren Anlageverlust.
So einfach ist es nicht.
Aber wenn gerade die berufliche Expertise Bestandteil der Außendarstellung ist, stellt sich eine unangenehme Anschlussfrage: Warum steht der Rechtsanwalt dort?
Ist er nur zufällig fotografiert worden? Ist er externer Berater? Ist er Teil der Organisation? Hat er das Geschäftsmodell geprüft? Berät er die Betreiber? Hat er Verkaufsunterlagen geprüft? Oder dient seine Berufsbezeichnung auch dazu, das Vertrauen der Kundschaft zu erhöhen?
Je weiter man auf dieser Skala nach rechts wandert, desto interessanter wird § 1299 ABGB.
Und dann wäre da noch § 1300 ABGB
Im österreichischen Schadenersatzrecht besitzt außerdem § 1300 ABGB besondere Bedeutung. Die Vorschrift betrifft Schäden durch unrichtigen Rat beziehungsweise unrichtige Auskünfte eines Sachverständigen.
Für eine Haftung müsste man selbstverständlich sehr genau prüfen, ob Dr. Weik gegenüber Anlegern überhaupt Rat oder Auskunft erteilt hat.
Die bloße Abbildung auf einer Webseite ist noch keine persönliche Rechtsberatung.
Aber das Problem liegt tiefer: Sollte sich herausstellen, dass ein Rechtsanwalt an Aussagen über Rechtssicherheit, Vertragsgestaltung, Eigentum, Verwahrung oder Funktionsweise des Investmentmodells mitgewirkt hat, könnten seine Fachstellung und seine konkrete Beteiligung plötzlich sehr relevant werden.
Dann geht es nicht mehr um ein Foto.
Dann geht es darum, wer was geprüft, gesagt und freigegeben hat.
Drei Männer, ein Team – und eine mögliche Botschaft
Die Gestaltung der Webseite verdient dabei Aufmerksamkeit. Dr. Weik taucht eben nicht irgendwo unten zwischen Steuerberater, Webmaster und Fotograf auf.
Der Abschnitt trägt die Überschrift:
„Lernen Sie das Team kennen“
Danach folgen Helmut Kaltenegger als „Gründer & Eigentümer“, Mag. Mark Bogen als CEO und Dr. Robert Weik als Rechtsanwalt.
Marketingtechnisch ist das elegant.
Haftungsrechtlich stellt sich jedoch möglicherweise die Frage, ob ein Anleger daraus schließen durfte:
Dieser Rechtsanwalt gehört zu den Personen hinter dem Konzept.
Das muss nicht die rechtliche Realität sein. Aber gerade deshalb wäre für Dr. Weik wichtig, welche Vereinbarung über diese Außendarstellung existiert.
Hat er sein Foto freigegeben?
Hat er die Bezeichnung als Teil des Teams genehmigt?
Kennt er den Inhalt der Seite?
Seit wann wird er dort dargestellt?
Erhält er dafür ein Honorar?
Welche Aufgaben erfüllt er tatsächlich?
Das sind keine akademischen Fragen. Bei einem größeren Anlageausfall wären es vermutlich ziemlich praktische Fragen.
Was passiert, wenn im Hintergrund bereits rote Warnlampen geblinkt hätten?
Hier wird es besonders sensibel.
Es gibt nach deiner Schilderung den Vorwurf, dass gegen eine frühere TGI AG in Liechtenstein wegen des Verdachts eines Ponzi- beziehungsweise Schneeballsystems ermittelt werde. Ich kann weder das Bestehen, den genauen Gegenstand noch den aktuellen Stand eines solchen Ermittlungsverfahrens unabhängig verifizieren. Ebenso wenig kann ich feststellen, ob Dr. Weik davon wusste.
Deshalb kann juristisch nur mit einer Annahme gearbeitet werden:
Falls es ein solches Ermittlungsverfahren gab oder gibt,
falls zwischen der damaligen Struktur und dem heutigen Geschäftsmodell relevante personelle oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen
und falls Dr. Weik diese Umstände kannte,
dann würde seine fortgesetzte Präsentation als Rechtsanwalt und Teil des Teams deutlich brisanter.
Denn dann wäre nicht mehr nur zu fragen:
Hätte ein Anwalt vielleicht etwas genauer hinsehen sollen?
Sondern möglicherweise:
Was wusste er, wann wusste er es – und weshalb durfte sein Name trotzdem weiterhin Vertrauen in das Angebot erzeugen?
Dieser Unterschied kann haftungsrechtlich gewaltig sein.
Fahrlässigkeit ist eine Sache. Bewusstes Wegsehen wäre eine andere.
Das österreichische Schadenersatzrecht knüpft grundsätzlich an §§ 1295 ff ABGB an. Bei beruflichen Fachleuten kommt der erhöhte Sorgfaltsmaßstab hinzu.
Eine ganz andere Größenordnung würde erreicht, wenn bewiesen werden könnte, dass jemand von schwerwiegenden Problemen wusste und trotzdem bewusst daran mitwirkte, weitere Anleger zum Vertragsabschluss zu bewegen.
Dann könnten neben einer normalen Fahrlässigkeitshaftung auch Fragen einer vorsätzlichen beziehungsweise sittenwidrigen Schädigung nach österreichischem Recht entstehen.
Das ist eine hohe Schwelle. Ein später schlecht laufendes Investment genügt dafür selbstverständlich nicht.
Nicht einmal ein wirtschaftlicher Totalschaden beweist automatisch irgendein Fehlverhalten des Rechtsanwalts.
Entscheidend wären Wissen, Verhalten und Kausalität.
Der vielleicht wichtigste Satz lautet: „Warum haben Sie investiert?“
In einem späteren Anlegerprozess wäre interessant, was einzelne Kunden zur Kaufentscheidung bewegt hat.
Sagt ein Kunde:
„Mir war dieser Rechtsanwalt völlig egal. Ich habe wegen des Goldrabattes gekauft.“
dann wird es schwieriger, einen Zusammenhang zur Person des Rechtsanwalts herzustellen.
Sagt hingegen eine ganze Reihe von Kunden:
„Ich habe gesehen, dass dort ein Rechtsanwalt als Teil des Teams präsentiert wird. Das hat mir Sicherheit gegeben.“
wird die Sache interessanter.
Dann müsste ein Gericht prüfen, ob diese Vertrauensbildung objektiv nachvollziehbar war und ob gerade dadurch die Anlageentscheidung beeinflusst wurde.
Österreichisches Berufsrecht kommt noch oben drauf
Für einen österreichischen Rechtsanwalt existiert neben der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung auch das anwaltliche Berufsrecht nach der Rechtsanwaltsordnung und den einschlägigen Berufsrichtlinien.
Dabei spielen unter anderem anwaltliche Unabhängigkeit, sorgfältige Berufsausübung und die Art der Werbung eine Rolle.
Besonders interessant wäre deshalb, ob Dr. Weik dort als Rechtsanwalt tätig wird oder ob seine Berufsbezeichnung innerhalb eines kommerziellen Vertriebskonzepts verwendet wird.
Denn zwischen
„Das Unternehmen hat einen externen Rechtsanwalt“
und
„Lernen Sie das Team kennen – Dr. Robert Weik, Rechtsanwalt“
liegt kommunikativ ein durchaus bemerkenswerter Unterschied.
Und zahlt im Ernstfall eigentlich die Haftpflichtversicherung?
Auch das könnte am Ende weniger glamourös werden als der Goldbarren auf der Startseite.
Österreichische Rechtsanwälte unterliegen einer Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede beliebige wirtschaftliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Sollte ein Anwalt nicht in klassischer anwaltlicher Funktion handeln, sondern beispielsweise wirtschaftlich am Vertrieb beteiligt sein oder eine sonstige unternehmerische Tätigkeit ausüben, wäre zu prüfen, ob der konkrete Vorgang überhaupt als versicherte anwaltliche Tätigkeit gilt.
Bei vorsätzlichem Verhalten ergeben sich ohnehin nochmals ganz andere Deckungsfragen.
Das ist relevant, denn bei einem Modell mit vielen Kunden können aus einzelnen kleinen Forderungen sehr schnell ziemlich große Zahlen werden.
Interessant ist auch der eigene Auftritt der Gesellschaft
Im Footer der vorliegenden Seite wird „TRUST GOLD International Ltd, formerly INVICTA Markets Ltd“ genannt.
Auch das ist zunächst lediglich eine auf der Webseite vorhandene Angabe.
Will man Beziehungen zu älteren Gesellschaften untersuchen, müsste man sauber über Handelsregisterunterlagen, wirtschaftlich Berechtigte, Organfunktionen, Vertragsbeziehungen und zeitliche Abläufe gehen.
Eine Namensähnlichkeit oder persönliche Bekanntschaft reicht nicht.
Für einen späteren Haftungsprozess könnten solche Verbindungen jedoch ausgesprochen wichtig sein – vor allem für die Frage, welches Vorwissen bei den Beteiligten vorhanden gewesen sein könnte.
Was ein Anlegeranwalt wahrscheinlich wissen wollen würde
Kommt es tatsächlich zu Ausfällen, dürfte man kaum zuerst über den Goldpreis diskutieren. Interessanter wären vermutlich Dr. Weiks Mandats- beziehungsweise Vertragsunterlagen mit dem Unternehmen, seine Kommunikation mit Geschäftsleitung und Gründer, seine Vergütung, rechtliche Gutachten oder Prüfungen, seine Beteiligung an Vertrags- oder Werbetexten sowie der Zeitpunkt seiner Kenntnis möglicher Probleme früherer Gesellschaften.
Und natürlich:
Wer hat entschieden, ihn auf der Webseite als Teil des Teams zu präsentieren?
Diese eine Frage könnte am Ende erstaunlich wichtig werden.
Fazit: Ein Anwalt auf der Webseite ist kein Gütesiegel – kann aber wie eines wirken
Allein die Tatsache, dass Dr. Robert Weik auf einer Webseite neben Unternehmensverantwortlichen abgebildet wird, macht ihn selbstverständlich nicht zum Garanten für den wirtschaftlichen Erfolg eines Investments.
Auch haftet ein Rechtsanwalt nicht automatisch dafür, dass ein Unternehmen, das er berät, später wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommt.
Die Gefahr beginnt dort, wo die Grenzen verschwimmen.
Wenn seine anwaltliche Stellung gezielt Vertrauen erzeugen soll, wenn er wesentlich an Konzept oder Kommunikation beteiligt ist und insbesondere dann, wenn er relevante Risiken kannte, kann aus einem scheinbar harmlosen Teamfoto ein durchaus interessantes Beweisstück werden.
Gold kann schließlich vieles sein.
Ein sicherer Hafen, ein Investment, ein Rabattmodell.
Aber eines sollte ein Rechtsanwalt möglichst vermeiden:
selbst zum Bestandteil des Verkaufsarguments zu werden, wenn er nicht ganz genau weiß, wofür sein Name gerade glänzt.
Er heißt übrigens Weik, nicht Waik.
Aber egal…an seiner Stelle würde ich mir ja Gedanken machen wegen der Geldwäscherichtlinie.
Reine Prozessvertretung wäre relativ unproblematisch, aber da schon als Teil des Teams…. besteht da wirklich kein Verdacht auf kriminelle Herkunft des Geldes, wenn die Staatsanwaltschaft schon ermittelt?
Dann ist auch Geld, das er für legale Tätigkeiten erhält, ggf. schon illegal.
Anmerkung der Redaktion:
Sein Problem ist aus meiner Sicht noch ein ganz anderes: Er hat die Goldbestände vertriebsfreundlich bestätigt, was vom Vertrieb auch umfangreich genutzt wurde. Das könnte ihm noch einmal auf die Füße fallen. Wir haben weitere Auffälligkeiten dokumentiert. Schauen wir mal.