quirin bank AG-wenig Gewinn

Published On: Samstag, 06.05.2017By Tags: , ,

quirin bank AG

Berlin

ISIN DE0005202303/WKN 520230

Einladung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag,
den 16. Juni 2017, um 10:00 Uhr
im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

der

quirin bank AG
Berlin

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der quirin bank AG zum 31. Dezember 2016, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 in seiner Sitzung am 27. März 2017 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, so dass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der quirin bank AG für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 2.155.324,25 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05 je gewinnberechtigter Stückaktie EUR 2.155.324,25
b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 0,00
c) Vortrag auf neue Rechnung EUR 0,00

Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll daher am 21. Juni 2017 ausgezahlt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat

Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Heinrich Karl Linz ist mit Wirkung zum 30. Juni 2016 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Der Aufsichtsrat besteht seitdem aus fünf Mitgliedern. Daher ist eine entsprechende Neuwahl zum Aufsichtsrat erforderlich.

Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung erfolgt die Wahl für den Rest der Amtsdauer des ursprünglich von der Hauptversammlung gewählten Mitglieds. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Marcel Morschbach, Mitglied des Vorstands der quirin bank AG (bis zum 31. Mai 2017), wohnhaft in Berlin,

für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2017 und 2018 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der Satzung (Firma und Sitz)

Im Zuge der Neupositionierung tritt die Gesellschaft seit Ende 2016 unter der Marke „Quirin Privatbank“ auf. Der Bedeutung dieser neuen Markenstrategie entsprechend, soll im Sinne eines stringenten Marktauftritts nunmehr auch die Firma geändert werden.

Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gesellschaft im Jahr 2016 ihren unter der Bezeichnung „Berliner Effektenbank – Zweigniederlassung der quirin bank AG“ betriebenen Geschäftsbereich veräußert hat und im Zuge dessen Ende 2016 der Niederlassungsvermerk im Handelsregister gelöscht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

§ 1
Firma und Sitz
1.

Die Gesellschaft führt die Firma

Quirin Privatbank AG .
2.

Sitz der Gesellschaft ist Berlin.“

8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 22 Abs. 1 der Satzung (Leitung der Hauptversammlung)

§ 22 Abs. 1 der Satzung sieht derzeit vor, dass in dem Fall, dass kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz der Hauptversammlung übernimmt, das nach Lebensjahren älteste Mitglied der Aktionäre die Hauptversammlung eröffnet und den Leiter der Hauptversammlung durch diese wählen lässt. Im Hinblick auf die zunehmende Formalisierung der Hauptversammlung und zur Vermeidung von Anfechtungsrisiken sollte die Leitung stets einer ausreichend qualifizierten Person übertragen werden. Im Interesse eines die Interessen der Gesellschaft wahrenden Auswahlprozesses und im Sinne einer größtmöglichen Flexibilität soll die Satzung eine neue Ersatz- bzw. Alternativregelung erhalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes von ihm zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Stellvertreter bestimmt, so wählt der Aufsichtsrat den Vorsitzenden der Hauptversammlung. Wählbar sind auch Personen, die weder Aktionär noch Mitglied des Aufsichtsrats sind, noch sonst der Gesellschaft angehören.“

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung (Vergütung)

Die Satzung sieht derzeit eine feste jährliche Vergütung von EUR 10.000,– für Aufsichtsratsmitglieder bzw. EUR 15.000,– für den Aufsichtsratsvorsitzenden vor. Für eine Tätigkeit in einem von der Gesellschaft gebildeten Ausschuss besteht derzeit keine gesonderte Vergütungsregelung.

Mit ihrer noch aus der Anfangszeit der Gesellschaft stammenden Regelung trägt die Satzung den Entwicklungen der vergangenen Jahre nicht in ausreichendem Maße Rechnung. So verfügt der Aufsichtsrat einerseits bereits seit 2013 über einen Präsidialausschuss, einen Risikoausschuss und einen Bilanz- und Prüfungsausschuss. Andererseits spiegelt die heutige Aufsichtsratsvergütung nicht die seit Jahren steigenden Anforderungen wider, die an Aufsichtsratsmitglieder von Kreditinstituten durch Gesetz und Aufsicht im Hinblick auf die fachliche Eignung und die zeitliche Verfügbarkeit gestellt werden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Satzung an die geänderten Verhältnisse angepasst werden, insbesondere aber sichergestellt werden, dass auch zukünftig qualifizierte Bewerber zur Übernahme der entsprechenden Mandate bereit sind.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 15.000,– („Grundvergütung“).

2.

Der Aufsichtsratsvorsitzende, der Vorsitzende des Bilanz- und Prüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Risikoausschusses erhalten für ihre Tätigkeit das Doppelte der in Absatz 1 genannten Grundvergütung. Mit dieser Vergütung sind auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in weiteren Ausschüssen abgegolten.

3.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört oder den Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz eines Ausschusses nicht während eines vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die Vergütung zeitanteilig. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. Die Vergütung ist zahlbar binnen eines Monats nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.

4.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller ihnen durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

5.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“

Unterlagen zur Hauptversammlung

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung der quirin bank AG ausliegen werden, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.quirinprivatbank.de/hauptversammlung

abrufbar:

der festgestellte Jahresabschluss der quirin bank AG zum 31. Dezember 2016

der Lagebericht

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der quirin bank AG beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 43.106.485,00 und ist eingeteilt in 43.106.485 Stückaktien mit grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 20 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes an diese Adresse übermitteln:

quirin bank AG
Hauptversammlungen
Kurfürstendamm 119
10711 Berlin
Telefax: 030 89021-389
E-Mail: hauptversammlungen@avaloq.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des

26. Mai 2017 (00:00 Uhr MESZ)

beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des

9. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ)

unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und können in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsausübung

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Telefax oder per E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:

quirin bank AG
Rechtsabteilung
Kurfürstendamm 119
10711 Berlin
Telefax: 030 89021-458
E-Mail: recht@quirinprivatbank.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person oder eines nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, die das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihnen erteilter Weisungen ausüben werden. Die Vollmacht und die Weisungen bedürfen der Textform und sind an folgende Adresse zu richten:

quirin bank AG
Rechtsabteilung
Kurfürstendamm 119
10711 Berlin
Telefax: 030 89021-458
E-Mail: recht@quirinprivatbank.de

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum Ablauf des 15. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ, Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG unter Nachweis der nach §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen Haltezeit verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 22. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

quirin bank AG
Vorstand
Kurfürstendamm 119
10711 Berlin

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter

https://www.quirinprivatbank.de/hauptversammlung

den Aktionären zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge mit Begründung gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu übersenden; anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

quirin bank AG
Rechtsabteilung
Kurfürstendamm 119
10711 Berlin
Telefax: 030 89021-458
E-Mail: recht@quirinprivatbank.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ), eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.quirinprivatbank.de/hauptversammlung

veröffentlicht.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z. B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Berlin, im Mai 2017

quirin bank AG

– Der Vorstand –

Leave A Comment