Pylon Performance Fund Management GmbH, (AG Mannheim, HRB 705550), vertr. d. d. Geschäftsführer Dr. h. c. Rudolf Döring – Insolvenz

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Firma Pylon Performance Fund Management GmbH, (AG Mannheim, HRB 705550), vertr. d. d. Geschäftsführer Dr. h. c. Rudolf Döring, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 16.12.2014 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

 

Rechtsanwalt Ottmar Hermann, Bleichstraße 2-4, 60313 Frankfurt,

Tel.: 069/9130920, Fax: 069/91309230.

 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.01.2015 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.

 

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 05.02.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Karlsruhe, Schloßplatz 23, 76125 Karlsruhe, Zimmer Nr. 2.65, niedergelegt. Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 05.03.2015. Spätestens an diesem Tag muß der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

 

Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO (Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren [ABIEG L 160/1])

 

Das Insolvenzverfahren wird insgesamt schriftlich durchgeführt, so lange nicht das mündliche Verfahren angeordnet wird.

Die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin sind überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten sind gering, § 5 Abs. 2 InsO.

 

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, sich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de über die wichtigsten verfahrensleitenden Beschlüsse des Gerichts in dem vorliegenden Insolvenzverfahren zu informieren.

 

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe Schloßplatz 23, 76131 Karlsruhe ,

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der  Zustellung des Beschlusses bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.

Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

 

Karlsruhe, 16.12.2014

 

 

 

Anstadt

Richter am Amtsgericht

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