Prosavus AG Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter

Mal ehrlich, erwartet haben wir das und die Anleger natürlich auch, denn letztlich kann der Insolvenzverwalter rechtlich nicht anders handeln, wenn er nicht selbst in die Haftung kommen will. Hier der Text des Schreibens an die Anleger:Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91,

01309 Dresden

Hier: Rückzahlung Scheingewinnausschüttungen

Debitoren-Nr.:

Sehr geehrter Herr

mit beiliegendem Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 1. April 2014 wurde über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden das Insolvenzverfahren eröffnet und der Unterzeichnete zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen war/ist Ihr Mandant Inhaber von Genussrechten der Insolvenzschuldnerin mit Register-Nr. – · :. Als Genussrechtsinhaber erhielt Ihr Mandant · · von der lnsolvenzschuldnerin Ausschüttungen als Basisdividende und Übergewinnbeteiligung in einer Gesamthöhe von EU……………….Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass diese Ausschüttungen der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach §§ 129 Abs. 1, 134 1n sO unterliegen und gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 1 nsO zur Insolvenzmasse zurückzugewähren sind.

Die insolvenzrechtliche Anfechtung ist Ausdruck des im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung. Daher bin ich nun verpflichtet, von allen Anlegern die erhaltenen Ausschüttungen zurückzufordern.

Nach § 134 Abs. 1 lnsO sind unentgeltliche Leistungen des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf das Geleistete hat und dem leistenden im Gegenzug kein entsprechender Vermögenswert zufließt.

Ihr Mandant als Leistungsempfänger hatte vorliegend keinen Anspruch auf die an ihn geleisteten Ausschüttungen. Dies ergibt sich daraus, dass nach den Genussrechts-bedingungen die Basisdividende nicht zu einem Jahresfehlbetrag führen durfte und die Übergewinnbeteiligung nur aus einem Gewinn gezahlt werden durfte; Tatsächlich erzielte die Prosavus AG jedenfalls seit dem 31. März 201 0 – anders als in den fehlerhaften Darstellungen der Jahresabschlüsse ausgewiesen – keine Gewinne, sondern erhebliche Verluste, was dem Vorstand auch bekannt war. Durch die

Verlustteilnahme nach § 4 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen war das  Genussrechtskapital deswegen am 31. März 2013 nicht mehr vorhanden.

Auch der zum 31. März 2013 erwirtschaftete Jahresüberschuss reichte zu dessen Auffüllung bis zum Nennbetrag nicht aus, so dass sich nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 2 der Genussrechtsbedingungen kein Anspruch der Genussrechtsinhaber auf die in den Jahren 201 0 bis 2013 erfolgten Ausschüttungen ergab. Die Gelder für die Ausschüttungen wurden nicht durch die prospektierten Investitionen in

Lebensversicherungen, Gold und Immobilien erwirtschaftet. Vielmehr wurden sie zum Großteil durch die vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen, nicht verdiente Provisionen aus Eigengeschäften und Anlagegeldern der neu gewonnenen Anleger finanziert. Somit wurden nur Scheingewinne ausgeschüttet, auf deren Auszahlung Ihr Mandant keinen rechtlichen Anspruch hatte. Die Auszahlung von Scheingewinnen ist im Fall der Insolvenz anfechtbar. Dies hat d e r BGH mehrfach entschieden.

Die fehlerhaften Jahresabschlüsse der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 habe ich korrigiert. Die korrigierten Jahresabschlüsse können unter www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de abgerufen werden. D e r angefochtene Betrag enthält neben Ausschüttungen als Basisdividende und Übergewinnbeteiligung auch die durch die Schuldnerin für Ihren Mandant an das Finanzamt abgeführten Steuern. Diesen Betrag kann Ihr Mandant nach Rückzahlung mit der Steuererklärung korrigieren.

Als Insolvenzverwalter bin ich daher verpflichtet, Ihren Mandanten aufzufordern, den Betrag in Höhe von E U R ………zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in d e r Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2014 bis z u m 4. April 2017 bis z u m 25. September 2017 auf das f ü r das Insolvenzverfahren eingerichtete Anderkonto zu erstatten:

Sollte Ihr Mandant Einwendungen gegen die Inanspruchnahme geltend machen, insbesondere den Einwand der Entreicherung erheben, bitte ich um Übersendung geeigneter Nachweise ebenfalls bis zu vorgenanntem Termin. Aufgrund der großen Anzahl von Anlegern, bitte ich eventuelle Wartezeiten zu entschuldigen.

Für Rückfragen stehen ihnen meine Mitarbeiter unter der kostenlosen Telefonnummer 0180 6181850 in der Zeit von 9:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr bzw. unter d e r E-Mail: proinfo@tiefenbacher.de gern z u r Verfügung.“

Soweit das Schreiben des Insolvenzverwalters. Gut finden wir, das Rüciger Scheffler hier eine Telefon-Hotline eingerichtet hat, wo Anleger die Fragen haben, dann auch sicherlich eine Aukunft bekommen werden.

One Comment

  1. N:PESCH Montag, 14.05.2018 at 11:25 - Reply

    AUF KEINEN FALL ZURÜCKZAHLEN;
    DER EINWURF DER ENTREICHERUNG IST VOR DEM LANDGERICHT FRANKENTHAL IN DER PFALZ ERFOLGREICH DURCHGESETZT WORDEN:

Leave A Comment

Das könnte Ihnen auch gefallen