Startseite Allgemeines „TGI AG muss jetzt vollständige Transparenz schaffen“ – Rechtsanwalt Daniel Blazek zur Lage nach den Maßnahmen von BaFin und FMA
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„TGI AG muss jetzt vollständige Transparenz schaffen“ – Rechtsanwalt Daniel Blazek zur Lage nach den Maßnahmen von BaFin und FMA

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Die TGI AG steht nach mehreren Maßnahmen von Finanzaufsichtsbehörden in Deutschland, Österreich und Liechtenstein erheblich unter Druck. Die BaFin untersagte das öffentliche Angebot bestimmter Vermögensanlagen in Deutschland. Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ordnete die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots mehrerer Produkte an. Zudem stellte die FMA klar, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung verfügt und nicht berechtigt ist, bewilligungs- oder registrierungspflichtige Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.

Was bedeutet das für Kunden, Anleger und für die Glaubwürdigkeit des Unternehmens? Darüber sprachen wir mit Rechtsanwalt Daniel Blazek.

Herr Blazek, wie bewerten Sie die aufsichtsrechtliche Lage der TGI AG nach den aktuellen Veröffentlichungen von BaFin und FMA?

Die Lage ist aus meiner Sicht ernst. Wir haben hier nicht nur eine einzelne Warnmeldung, sondern mehrere aufsichtsrechtliche Vorgänge in verschiedenen Ländern. Die BaFin hat in Deutschland das öffentliche Angebot bestimmter Vermögensanlagen untersagt, weil vor Beginn des öffentlichen Angebots kein von der BaFin gebilligter Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. Diese Maßnahme ist inzwischen bestandskräftig.

Hinzu kommt die FMA Liechtenstein. Sie hat nach den vorliegenden Informationen den sofortigen Vertriebsstopp und die Einstellung des öffentlichen Angebots bestimmter Produkte angeordnet. Außerdem geht die FMA davon aus, dass mit diesen Produkten ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung erbracht wurde.

Das ist für ein Unternehmen, das Vertrauen bei Kunden benötigt, ein massives Problem.

Warum ist der fehlende Verkaufsprospekt in Deutschland so wichtig?

Ein Verkaufsprospekt ist bei Vermögensanlagen kein bloßes Formalpapier. Er soll Anlegern ermöglichen, die Struktur, Risiken, Kosten, wirtschaftlichen Grundlagen und rechtlichen Bedingungen einer Anlage nachvollziehen zu können.

Wichtig ist allerdings: Die BaFin prüft bei der Prospektbilligung nicht, ob das Geschäftsmodell wirtschaftlich tragfähig oder seriös ist. Sie prüft im Wesentlichen, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Angaben enthält, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist.

Wenn ein öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt erfolgt, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz nahe. Das ist kein kleiner Schönheitsfehler, sondern betrifft den Kern des Anlegerschutzes.

Die Produkte der TGI AG sollen unter anderem eine Verzinsung und die Herausgabe von Gold vorgesehen haben. Warum kann das aufsichtsrechtlich problematisch sein?

Entscheidend ist nicht, wie ein Produkt vermarktet wird, sondern wie es rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich funktioniert.

Wenn Kunden einem Unternehmen Geld zeitweise überlassen und dafür eine Verzinsung oder wirtschaftliche Vorteile erhalten sollen, kann das aufsichtsrechtlich sehr schnell in regulierte Bereiche führen. Je nach Konstruktion kann es sich um eine Vermögensanlage, ein Einlagengeschäft oder eine andere erlaubnispflichtige Dienstleistung handeln.

Die FMA Liechtenstein hat nach den von Ihnen genannten Informationen ausdrücklich erklärt, dass die TGI AG mit bestimmten Produkten das Einlagengeschäft ohne Bewilligung erbringe. Das ist eine sehr klare aufsichtsrechtliche Einordnung.

Was bedeutet es, dass die BaFin-Maßnahme inzwischen bestandskräftig ist?

Bestandskräftig bedeutet, dass die Maßnahme rechtlich nicht mehr mit den üblichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann oder nicht erfolgreich angegriffen wurde. Für die Öffentlichkeit ist das wichtig, weil damit nicht mehr nur eine vorläufige Situation im Raum steht.

Die TGI AG darf die betroffenen Vermögensanlagen in Deutschland nicht öffentlich anbieten. Punkt.

Für Anleger bedeutet das nicht automatisch, dass jeder Vertrag zivilrechtlich unwirksam ist. Aber es ist ein starkes Warnsignal. Betroffene sollten ihre Verträge, Zahlungsflüsse und Ansprüche rechtlich prüfen lassen.

Die FMA Liechtenstein hat klargestellt, sie habe keine neuen oder angepassten Verträge der TGI AG genehmigt. Warum ist diese Klarstellung wichtig?

Weil solche Klarstellungen meist nicht ohne Anlass erfolgen. Wenn eine Aufsicht ausdrücklich mitteilt, dass sie keine Produkte, Verträge oder Vorgehensweisen genehmigt oder gutgeheißen hat, dann will sie offenbar falschen Eindrücken am Markt entgegentreten.

Für Kunden ist das entscheidend. Ein Schweigen der Behörde ist keine Genehmigung. Auch eine laufende Kommunikation mit der Aufsicht ist kein Gütesiegel. Wer gegenüber Kunden den Eindruck erweckt, eine Behörde habe ein Modell akzeptiert, obwohl das nicht der Fall ist, bewegt sich auf sehr gefährlichem Terrain.

Die FMA hat außerdem erklärt, sie habe nicht angeordnet, dass Verträge nicht mehr kündbar seien oder dass Rabatte beziehungsweise Gebühren bei Rückzahlung zwingend zurückgefordert werden müssten. Was folgt daraus?

Das ist für Kunden sehr relevant. Die FMA sagt damit im Kern: Bestimmte zivilrechtliche Folgen wurden nicht von ihr angeordnet.

Ob ein Kunde kündigen kann, ob eine Rückabwicklung möglich ist, ob Rabatte oder Gebühren verrechnet werden dürfen, ergibt sich nicht automatisch aus der FMA-Verfügung. Das sind zivilrechtliche Fragen. Sie hängen vom jeweiligen Vertrag, den Vertragsbedingungen, den Zahlungsflüssen und den Umständen des Einzelfalls ab.

Für die TGI AG bedeutet das aber auch: Sie kann sich gegenüber Kunden nicht einfach darauf zurückziehen, die FMA habe bestimmte Einschränkungen vorgegeben, wenn die FMA genau das öffentlich verneint.

Was muss die TGI AG jetzt tun, um überhaupt noch eine Chance auf Glaubwürdigkeit zu haben?

Aus meiner Sicht gibt es nur einen Weg: maximale Transparenz und sofortige rechtliche Bereinigung.

Erstens muss die TGI AG klar und vollständig offenlegen, welche Produkte in welchen Ländern an welche Kundengruppen vertrieben wurden.

Zweitens muss sie erklären, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Produkte jeweils angeboten wurden.

Drittens muss sie die Vertriebskommunikation offenlegen, insbesondere Aussagen zu angeblichen Genehmigungen, Sicherheiten, Kündigungsmöglichkeiten, Rabatten und Rückzahlungen.

Viertens muss sie gegenüber Kunden schriftlich klarstellen, welche behördlichen Maßnahmen bestehen und was diese konkret bedeuten.

Fünftens braucht es einen nachvollziehbaren Plan, wie Gelder, Ansprüche oder Lieferverpflichtungen abgewickelt werden sollen.

Ohne einen solchen Plan bleibt der Eindruck, dass das Unternehmen nur reagiert, wenn Aufsichtsbehörden oder Medien Druck machen.

Reicht es aus, wenn TGI sagt, man habe die Lage anders eingeschätzt oder sei juristisch anderer Meinung gewesen?

Nein, jedenfalls nicht für die Wiederherstellung von Vertrauen. Natürlich kann ein Unternehmen rechtliche Auffassungen vertreten und gegen Maßnahmen vorgehen. Das ist legitim.

Aber wenn mehrere Aufsichtsbehörden in mehreren Ländern einschreiten, reicht der Satz „Wir sehen das anders“ nicht mehr aus. Dann müssen belastbare Fakten auf den Tisch.

Kunden wollen wissen: Ist mein Geld noch vorhanden? Welche Ansprüche habe ich? Kann ich kündigen? Bekomme ich mein Geld zurück? Gibt es Gold? Gibt es Fristen? Gibt es Risiken? Wer haftet?

Darauf braucht es klare Antworten.

Müsste TGI nach Ihrer Einschätzung Rückabwicklungen anbieten?

Das lässt sich nicht pauschal für jeden Vertrag sagen. Aber wenn Produkte ohne erforderliche Erlaubnis oder ohne erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten wurden, liegt eine Rückabwicklung jedenfalls nahe und muss ernsthaft geprüft werden.

Gerade die Formulierung der FMA Liechtenstein, wonach das weitere Halten der im Rahmen bestimmter Produkte entgegengenommenen fremden Gelder binnen vier Monaten zu unterlassen sei, spricht dafür, dass das Unternehmen eine Lösung für diese Gelder finden muss.

Ob das im Einzelfall Rückzahlung, Vertragsaufhebung, Lieferung von Gold oder eine andere rechtliche Abwicklung bedeutet, hängt vom Vertragsmodell ab. Aber einfach weiterzumachen wie bisher dürfte keine Option sein.

Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?

Sie sollten zunächst alle Unterlagen sichern: Verträge, E-Mails, Zahlungsbelege, Werbematerial, Chatverläufe, Prospekte, Kontoauszüge, Rechnungen und etwaige Schreiben der TGI AG.

Dann sollte geprüft werden, welches Produkt abgeschlossen wurde, wann gezahlt wurde, an wen gezahlt wurde und welche Zusagen gemacht wurden.

Betroffene sollten sich nicht allein auf allgemeine Rundschreiben des Unternehmens verlassen. Gerade wenn Vertragsänderungen angeboten werden, sollte man diese nicht vorschnell unterschreiben. Eine neue Vereinbarung kann bestehende Rechte beeinflussen.

Bei größeren Beträgen ist anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.

Wie bewerten Sie die Rolle der Aufsichtsbehörden?

Die Behörden haben hier erkennbar reagiert. Die BaFin hat zunächst Anhaltspunkte für einen fehlenden Prospekt veröffentlicht und später das öffentliche Angebot untersagt. Die FMA Liechtenstein hat eine Warnung ausgesprochen, später Maßnahmen angeordnet und anschließend Klarstellungen veröffentlicht.

Solche Veröffentlichungen sind für den Markt wichtig. Sie ersetzen aber nicht die individuelle Rechtsdurchsetzung der Kunden. Aufsichtsbehörden schützen den Markt und greifen gegen unerlaubte Geschäfte ein. Sie sind aber nicht automatisch die Stelle, die zivilrechtliche Ansprüche einzelner Kunden durchsetzt.

Was wäre aus Ihrer Sicht der schlimmste Fehler, den TGI jetzt machen könnte?

Der schlimmste Fehler wäre, weiter unklar zu kommunizieren oder die Verantwortung auf Aufsichtsbehörden zu schieben.

Wenn Kunden den Eindruck bekommen, dass ihnen Kündigungsrechte abgeschnitten, Rückzahlungen erschwert oder behördliche Aussagen missverständlich dargestellt werden, verschlechtert das die Lage zusätzlich.

Auch neue Vertragsmodelle oder Umstellungen ohne klare rechtliche Grundlage wären problematisch. Die FMA hat ausdrücklich erklärt, dass sie keine neuen oder angepassten Verträge genehmigt oder gutgeheißen hat.

Was wäre dagegen ein glaubwürdiger Schritt?

Ein glaubwürdiger Schritt wäre eine öffentliche, klare und überprüfbare Erklärung der TGI AG.

Darin müsste stehen:

Welche Produkte sind betroffen?

Wie viele Kunden sind betroffen?

Welche Gelder wurden entgegengenommen?

Wo befinden sich diese Gelder?

Welche Liefer- oder Rückzahlungsverpflichtungen bestehen?

Welche Verträge werden beendet oder rückabgewickelt?

Welche Fristen gelten?

Welche unabhängigen Prüfer oder Rechtsberater begleiten den Prozess?

Ohne externe Kontrolle wird es schwer, verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen.

Könnte TGI noch Vertrauen zurückgewinnen?

Theoretisch ja. Praktisch wird das schwierig.

Vertrauen entsteht nicht durch Marketing, sondern durch Verhalten. Wenn ein Unternehmen jetzt transparent, kundenorientiert und rechtlich sauber handelt, kann es zumindest Schaden begrenzen.

Dazu gehört aber auch, Fehler einzugestehen. Wer so tut, als seien mehrere behördliche Maßnahmen nur ein Missverständnis, überzeugt niemanden.

Die TGI AG steht an einem Punkt, an dem nicht mehr die Werbung entscheidet, sondern die Abwicklung. Wenn das Unternehmen noch eine Chance auf Glaubwürdigkeit haben will, muss es zeigen, dass Kundengelder, Kundenrechte und behördliche Vorgaben ernst genommen werden.

Ihr Fazit?

Die TGI AG muss jetzt liefern – nicht erklären, beschwichtigen oder umdeuten.

Die BaFin-Maßnahme ist bestandskräftig. Die FMA Liechtenstein hat klare Feststellungen getroffen. Die österreichische FMA hat ebenfalls gewarnt. Damit steht die TGI AG unter erheblichem aufsichtsrechtlichem Druck.

Für Kunden ist jetzt entscheidend, ihre Rechte zu prüfen und keine vorschnellen Vertragsänderungen zu akzeptieren.

Für die TGI AG gilt: Nur vollständige Transparenz, ein sauberer Abwicklungsplan und ein fairer Umgang mit den Kunden können überhaupt noch eine Grundlage für Glaubwürdigkeit schaffen.

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