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Prima Solar & Bau GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren: Was betroffene Kunden jetzt tun sollten

geralt (CC0), Pixabay
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Die Prima Solar & Bau GmbH aus Neuruppin befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Nach Angaben des Amtsgerichts Neuruppin wurde am 22. Juli 2026 um 12.00 Uhr zur Sicherung des Schuldnervermögens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 15 IN 207/26 geführt.

Für Kundinnen und Kunden, die Photovoltaikanlagen, Speicher, Bauleistungen oder damit verbundene Dienstleistungen beauftragt haben, kann die Nachricht erhebliche Unsicherheit auslösen. Besonders kritisch ist die Lage für Verbraucher, die bereits Anzahlungen geleistet haben, bei denen Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind oder bei denen Gewährleistungsfragen im Raum stehen.

Rechtsanwalt Maurice Högel, der als sogenannter Solaranwalt regelmäßig Mandanten im Zusammenhang mit Photovoltaikprojekten, Anzahlungen, Vertragsstörungen und Insolvenzen berät, rät Betroffenen zu einem besonnenen, aber schnellen Vorgehen.

Frage: Herr Högel, was bedeutet die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens für Kunden der Prima Solar & Bau GmbH?

Maurice Högel: Zunächst bedeutet es nicht automatisch, dass das Unternehmen endgültig abgewickelt wird. Es handelt sich um ein vorläufiges Verfahren. Das Gericht sichert das Vermögen und prüft, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Kunden heißt das aber: Sie sollten ab sofort keine voreiligen Zahlungen mehr leisten und genau prüfen, wer überhaupt noch zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt ist.

Frage: Was ist der wichtigste erste Schritt für betroffene Kunden?

Maurice Högel: Unterlagen sichern. Das klingt banal, ist aber entscheidend. Betroffene sollten Verträge, Angebote, Rechnungen, Zahlungsnachweise, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Fotos vom Baufortschritt, Übergabeprotokolle und technische Dokumentationen vollständig zusammentragen. Wer später Forderungen anmelden oder Ansprüche durchsetzen will, braucht eine saubere Dokumentation.

Frage: Sollten Kunden offene Rechnungen noch bezahlen?

Maurice Högel: Nicht ungeprüft. Wenn Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht wurden, kann eine Zahlungspflicht bestehen. Wenn aber Arbeiten fehlen, Material nicht geliefert wurde oder Mängel bestehen, sollten Kunden sehr vorsichtig sein. Zahlungen sollten nur nach rechtlicher Prüfung und nur an die richtige Stelle erfolgen. Im vorläufigen Insolvenzverfahren kann entscheidend sein, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eingebunden werden muss.

Frage: Was gilt für Kunden, die bereits angezahlt haben, aber noch keine fertige Anlage erhalten haben?

Maurice Högel: Das ist häufig die schwierigste Gruppe. Anzahlungen können im Insolvenzfall gefährdet sein. Betroffene sollten prüfen lassen, welche Leistung bereits erbracht wurde, ob Eigentum an gelieferten Komponenten übergegangen ist und welche vertraglichen Rechte bestehen. Wichtig ist auch, ob es Sicherheiten, Bürgschaften oder Zahlungsabreden gab. Wer einfach abwartet, verliert oft wertvolle Zeit.

Frage: Können Kunden den Vertrag kündigen und ein anderes Unternehmen beauftragen?

Maurice Högel: Das sollte man nicht vorschnell tun. Eine Kündigung kann sinnvoll sein, aber auch rechtliche Nachteile auslösen. Zunächst muss geprüft werden, ob Verzug vorliegt, welche Fristen gesetzt wurden und ob der Insolvenzverwalter das Vertragsverhältnis fortführen will. Wer eigenmächtig handelt, riskiert Streit über Mehrkosten, Restvergütung oder Eigentumsfragen.

Frage: Was sollten Kunden tun, wenn die Anlage mangelhaft oder unvollständig ist?

Maurice Högel: Mängel dokumentieren, am besten mit Fotos und einem kurzen Zustandsprotokoll. Bei größeren Projekten kann auch ein Sachverständiger sinnvoll sein. Außerdem sollten Kunden schriftlich festhalten, welche Arbeiten fehlen und welche Mängel bestehen. Diese Informationen können später gegenüber dem Insolvenzverwalter oder bei der Forderungsanmeldung wichtig werden.

Frage: Müssen Kunden ihre Forderungen schon jetzt anmelden?

Maurice Högel: Eine formelle Forderungsanmeldung erfolgt grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach entsprechender Aufforderung. Dennoch sollten Betroffene ihre Ansprüche jetzt vorbereiten. Dazu gehört eine Aufstellung: Was wurde gezahlt? Was wurde geliefert? Was fehlt? Welche Schäden sind entstanden? Je besser diese Vorarbeit ist, desto schneller kann später reagiert werden.

Frage: Welche Fehler sollten Betroffene vermeiden?

Maurice Högel: Erstens: keine weiteren Zahlungen ohne Prüfung. Zweitens: keine vorschnelle Kündigung ohne rechtliche Einschätzung. Drittens: keine mündlichen Absprachen ohne schriftliche Bestätigung. Viertens: keine Unterlagen wegwerfen oder Chats löschen. Und fünftens: nicht davon ausgehen, dass sich alles von allein klärt. Gerade bei Solar- und Bauprojekten sind die Sachverhalte oft technisch und rechtlich komplex.

Frage: Was raten Sie Kunden ganz konkret für die nächsten Tage?

Maurice Högel: Sie sollten den eigenen Vertragsstand prüfen, sämtliche Unterlagen sichern, offene Zahlungen stoppen, bis Klarheit besteht, und schriftlich dokumentieren, welche Leistungen offen sind. Wer hohe Anzahlungen geleistet hat oder eine unvollständige Anlage auf dem Dach hat, sollte kurzfristig rechtlichen Rat einholen. Es geht darum, die eigene Position zu sichern, bevor Fakten geschaffen werden.

Insolvenzmeldung

Beim Amtsgericht Neuruppin – Insolvenzgericht wird unter dem Aktenzeichen 15 IN 207/26 ein Verfahren über den Antrag der Prima Solar & Bau GmbH, Am Fehrbelliner Tor 1, 16816 Neuruppin, Registergericht Amtsgericht Neuruppin, HRB 8889, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen geführt.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2026 wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO sowie zur Aufklärung des Sachverhalts um 12.00 Uhr ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, bestellt.

Zudem wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Die Entscheidung ist noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzantragsverfahren. Ziel ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die wirtschaftliche Situation aufzuklären.

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