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PANTHERA Asset Management Consulting GmbH (Malte Hartwieg)- Insolvent

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Am 05.01.2015 um 11:50 Uhr ist das Insolvenzverfahren PANTHERA Asset Management Consulting GmbH, Opernturm, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt (AG Frankfurt am Main, HRB 91709),

vertreten durch:

Malte Andre Hartwieg, Freisinger Straße 103, 85737 Ismaning, (Geschäftsführer), eröffnet worden.

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Fatma Kreft, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 3700220, Fax: 069 / 370022111

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)bis 12.02.2015 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.

b) Der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).

Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).

Vor dem Insolvenzgericht findet am Donnerstag, 26.03.2015, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:

· Wahl des Insolvenzverwalters

· Wahl eines Gläubigerausschusses

· Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)

· Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens

· Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)

· gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten

· zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 13.01.2015

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