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OVG bestätigt Bebauungsplan für „HafenMarkt“ in Münster – Klage eines Anwohners abgewiesen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den Normenkontrollantrag eines Anwohners gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 „Hansaring/Schillerstraße/Hafenweg“ der Stadt Münster abgewiesen. Die Urteilsbegründung wurde den Beteiligten jetzt zugestellt.

Planung rechtmäßig – Einzelhandel, Wohnen und soziale Nutzung kombiniert

Der Plan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für ein großflächiges Nahversorgungszentrum unter dem Projekttitel „HafenMarkt“, das bereits weitgehend umgesetzt ist. Vorgesehen sind ein Verbrauchermarkt (2.950 m²), ein Discounter (900 m²), ein Drogeriemarkt (550 m²), Gastronomieangebote, eine Apotheke, Kindergroßtagespflegestellen sowie rund 34 Wohneinheiten.

Das OVG sieht in dem Bebauungsplan keine durchgreifenden Mängel. Die Planung sei städtebaulich gerechtfertigt, die Gesamtverkaufsfläche im Vergleich zum 2015 gekippten „Hafencenter“-Plan deutlich reduziert. Hinzu kämen Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs und sozialer Nutzungen. Die nun berücksichtigten Schallschutzmaßnahmen und Verkehrsuntersuchungen seien ausreichend und nachvollziehbar.

Belastungen für Anwohner zumutbar

Der Antragsteller – ein direkter Anwohner, der bereits erfolgreich gegen den früheren Bebauungsplan geklagt hatte – kritisierte erneut die befürchtete Verkehrs- und Lärmbelastung sowie negative Auswirkungen auf den umliegenden Einzelhandel.

Das Gericht hält die Abwägung der Stadt jedoch für rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zufahrt zu seiner Tiefgarage bleibe trotz neuer Abbiegestreifen zum Marktgelände zumutbar. Zudem verbessere die öffentlich zugängliche Tiefgarage mit 220 Stellplätzen die Parkplatzsituation im Viertel insgesamt.

Weitere Klage noch anhängig

Das parallel laufende Klageverfahren gegen die Baugenehmigung für das Vorhaben ist weiterhin beim Verwaltungsgericht Münster anhängig (Az. 2 K 2424/22). Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Der Antragsteller kann nun Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 7 D 139/22.NE).

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