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OLG Düsseldorf stoppt reine iPad-Ausschreibung für Schulen

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Städte dürfen sich bei der Beschaffung von Schul-Tablets nicht ohne konkrete Begründung auf einen Hersteller festlegen

Eine Kommune darf bei der Ausstattung ihrer Schulen nicht ohne Weiteres ausschließlich Tablets eines bestimmten Herstellers ausschreiben. Das hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden und eine Stadt verpflichtet, die geplante Beschaffung von Apple-iPads neu auszuschreiben.

Damit hatte der Elektronikkonzern Samsung vorläufig Erfolg. Das Unternehmen hatte beanstandet, dass andere Hersteller durch die konkrete Festlegung auf Apple-Geräte von vornherein vom Wettbewerb ausgeschlossen worden seien.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2026

Stadt wollte ausschließlich Apple-iPads anschaffen

Die Stadt hatte im Jahr 2025 die Lieferung von insgesamt 665 Tablets samt Schutzhüllen für verschiedene Schulen ausgeschrieben.

Vorgesehen waren ausdrücklich Geräte der Marke Apple.

Zur Begründung verwies die Kommune darauf, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bereits mit Apple-Geräten ausgestattet seien. Ein Teil der vorhandenen Tablets müsse ersetzt, gleichzeitig zusätzlicher Bedarf gedeckt werden.

Nach Auffassung der Stadt sprachen sowohl technische als auch wirtschaftliche Gründe dafür, weiterhin ausschließlich Geräte desselben Herstellers einzusetzen.

Insbesondere verwies sie auf das bereits vorhandene zentrale Verwaltungssystem, das sogenannte Mobile Device Management. Würden künftig auch Tablets anderer Hersteller eingesetzt, könne ein Wechsel oder eine Anpassung dieses Systems notwendig werden.

Dies könne erheblichen Aufwand und zusätzliche Kosten verursachen. Auch ein paralleler Betrieb verschiedener Fabrikate könne technische Probleme mit sich bringen.

Samsung fordert produktneutrale Ausschreibung

Samsung hielt diese Begründung für nicht ausreichend.

Das Unternehmen rügte einen Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz der produkt- und herstellerneutralen Ausschreibung.

Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV dürfen öffentliche Auftraggeber grundsätzlich kein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Herkunft vorgeben, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte bevorzugt beziehungsweise ausgeschlossen werden.

Samsung sah außerdem das Wettbewerbs- und Diskriminierungsverbot sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 GWB verletzt.

Die Stadt wies die Beanstandung zurück.

Auch die zuständige Vergabekammer hatte zunächst zugunsten der Kommune entschieden und Samsungs Nachprüfungsantrag im August 2025 abgelehnt.

Dagegen legte das Unternehmen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

OLG: Ausnahme vom Wettbewerb muss konkret begründet werden

Der Vergabesenat hob die Entscheidung der Vergabekammer nun auf.

Nach Auffassung des Gerichts verstieß die konkrete Festlegung auf Apple-Geräte gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung und damit zugleich gegen den vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das OLG betonte, dass öffentliche Auftraggeber zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Hersteller vorgeben dürfen.

Eine solche Ausnahme müsse jedoch restriktiv gehandhabt werden.

Der Grund ist offensichtlich: Wird ein konkreter Hersteller vorgeschrieben, werden sämtliche Konkurrenten vom Wettbewerb ausgeschlossen.

Deshalb muss der Auftraggeber nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls belegen, warum eine herstellerneutrale Ausschreibung technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll möglich ist.

Pauschale Hinweise auf technische Probleme reichen nicht

Genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts.

Ein allgemeiner Hinweis darauf, dass Geräte verschiedener Hersteller möglicherweise nicht miteinander kompatibel seien, genügt nicht.

Auch pauschale Wirtschaftlichkeitsargumente reichen nicht aus.

Das Gericht verlangte vielmehr konkrete Zahlen und nachvollziehbare technische Angaben.

So hatte die Stadt unter anderem argumentiert, dass bei Tablets anderer Hersteller das bestehende Mobile-Device-Management-System umgestellt werden müsse.

Nach Auffassung des OLG fehlten jedoch konkrete Angaben dazu, wie groß dieser Umstellungsaufwand tatsächlich wäre und welche Kosten dadurch entstehen würden.

Einige der vorgelegten Berechnungen seien zudem nicht plausibel gewesen.

Auch Mischbetrieb nicht ausreichend untersucht

Ebenso wenig überzeugten die Richter die Argumente gegen einen parallelen Betrieb unterschiedlicher Tablet-Marken.

Die Stadt hatte vor möglichen Schwierigkeiten gewarnt, wenn Apple-Geräte und Tablets anderer Hersteller gleichzeitig eingesetzt würden.

Nach Ansicht des Vergabesenats waren auch diese Einwände zu allgemein gehalten und nicht ausreichend belegt.

Damit konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Verwendung unterschiedlicher Geräte tatsächlich zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen oder die Funktionsfähigkeit der bestehenden IT-Infrastruktur ernsthaft beeinträchtigen würde.

Bestehende Apple-Infrastruktur ist kein Freibrief

Besonders wichtig ist die Entscheidung für Kommunen, die ihre Schulen bereits weitgehend mit Geräten eines Herstellers ausgestattet haben.

Denn allein der Hinweis auf eine vorhandene Infrastruktur bedeutet nach der Entscheidung nicht automatisch, dass auch sämtliche späteren Beschaffungen wieder auf denselben Hersteller beschränkt werden dürfen.

Ob eine Herstellerbindung gerechtfertigt ist, muss bei jeder neuen Ausschreibung erneut geprüft werden.

Das Gericht macht damit deutlich:

Aus einer einmal getroffenen Produktentscheidung darf keine dauerhafte automatische Herstellerbindung entstehen.

Andernfalls könnten öffentliche Auftraggeber durch eine erste Anschaffung faktisch auf Jahre hinaus den Wettbewerb ausschalten.

Stadt muss neu ausschreiben

Will die Kommune weiterhin neue Tablets beschaffen, muss sie das Vergabeverfahren nun neu aufrollen.

Dabei muss sie erneut untersuchen, ob tatsächlich zwingende technische oder wirtschaftliche Gründe für die ausschließliche Anschaffung von Apple-Geräten sprechen.

Kann sie solche Gründe konkret nachweisen, kann eine produktspezifische Ausschreibung grundsätzlich weiterhin möglich sein.

Gelingt dieser Nachweis nicht, muss die Ausschreibung so gestaltet werden, dass auch Tablets anderer Hersteller angeboten werden können.

Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss dürfte über den konkreten Fall hinaus für öffentliche IT-Beschaffungen Bedeutung haben.

Gerade Schulen, Verwaltungen und Behörden arbeiten häufig mit gewachsenen technischen Systemen und haben sich über Jahre auf bestimmte Hersteller festgelegt.

Das OLG Düsseldorf stellt nun klar, dass bestehende Hard- und Softwarestrukturen zwar berücksichtigt werden dürfen, aber nicht automatisch den Ausschluss sämtlicher Wettbewerber rechtfertigen.

Wer einen Hersteller bevorzugen will, muss konkret erklären können:

welche technischen Probleme bei anderen Produkten entstehen,

welcher zusätzliche Aufwand tatsächlich erforderlich wäre,

welche Mehrkosten entstehen,

und weshalb diese Nachteile so erheblich sind, dass eine Einschränkung des Wettbewerbs gerechtfertigt ist.

Bloße Vermutungen reichen nicht.

Kernaussage

Öffentliche Auftraggeber dürfen eine Ausschreibung nur ausnahmsweise auf einen bestimmten Hersteller beschränken. Wer etwa ausschließlich Apple-iPads beschaffen will, muss konkret und nachvollziehbar belegen, warum andere Geräte technisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll eingesetzt werden können. Eine bereits vorhandene Apple-Infrastruktur allein genügt dafür nicht.

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