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Oberlandesgericht Düsseldorf: Verurteilung wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung DHKP-C

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Am 25. November 2024 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf drei Angeklagte wegen ihrer Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Revolutionäre Volksbefreiungsfront“ (DHKP-C) zu Haftstrafen verurteilt. Unter dem Vorsitz von Richter Lars Bachler wurden folgende Strafen verhängt:

  • C., 60 Jahre alt, türkischer Staatsbürger: 4 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe
  • E., 43 Jahre alt, türkische Staatsbürgerin: 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • K., 38 Jahre alt, deutscher Staatsbürger: 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe

Die DHKP-C und die Rollen der Angeklagten

Die DHKP-C ist eine in Deutschland verbotene linksextremistische Organisation, die mit gewalttätigen Mitteln einen Umsturz der türkischen Regierung anstrebt. Alle drei Angeklagten wurden wegen ihrer langfristigen und führenden Tätigkeiten für die DHKP-C in Deutschland verurteilt.

C.: Regionsverantwortlicher der DHKP-C im Süden Deutschlands

Der Angeklagte C. war spätestens ab Januar 2016 als „Regionsverantwortlicher“ der DHKP-C für Süddeutschland tätig, wobei sein Zuständigkeitsbereich Städte wie Frankfurt, Stuttgart, Ulm und München umfasste. Er koordinierte Aktivitäten, übermittelte Weisungen der DHKP-C-Führung und berichtete an die Deutschland- und Europaführung. Zusätzlich organisierte er Finanzmittel, gefälschte Ausweisdokumente und Wohnungen für verdeckt agierende Mitglieder. Auch nach dem Ende seiner Funktion als Regionsleiter blieb er bis Februar 2022 aktiv und nahm an Propagandaveranstaltungen teil.

E.: Hochrangige Kaderfunktion und Schleusungsaktivitäten

Die Angeklagte E. war seit 2003 in der DHKP-C aktiv. Sie arbeitete zunächst im zentralen Pressebüro in Amsterdam und übernahm später eine hochrangige Führungsfunktion in Deutschland. Sie organisierte unter anderem Konzerte, deren Erlöse der DHKP-C zugutekamen, koordinierte Schleusungen von Personen nach Griechenland und besorgte gefälschte Ausweise. Ihre Rolle war so bedeutend, dass sie zeitweise die Führungsfunktion für den Raum Ulm innehatte. Dort korrespondierte sie eng mit einem Aktivisten, der gleichzeitig mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zusammenarbeitete, und war in diverse logistische Aktivitäten der DHKP-C eingebunden.

K.: Verantwortlicher für die Region Norddeutschland

Der deutsche Staatsangehörige K. begann seine Tätigkeit für die DHKP-C im Sommer 2014 im Jugendkomitee und übernahm ab 2015 eine Funktion als „Gebietsverantwortlicher“ im Raum Hamburg. Später agierte er zeitweise als „Regionsverantwortlicher“ für Norddeutschland (Hamburg, Bremen und Berlin). Zu seinen Aufgaben zählten die Umsetzung von Weisungen der DHKP-C-Führung, die Beschaffung von Finanzmitteln sowie die Organisation gefälschter Ausweispapiere. Auch K. beteiligte sich bis Ende 2018 an Propagandaveranstaltungen der Organisation.

Strafzumessung

Bei der Festlegung der Strafen berücksichtigte der Senat sowohl strafmildernde als auch belastende Umstände:

Strafmildernde Faktoren:

  • Alle Angeklagten hatten bisher keine Vorstrafen in Deutschland.
  • C. verbrachte eine Zeit in türkischer Haft, was zugunsten seiner Strafzumessung berücksichtigt wurde.
  • Bei E. wurde ihr familiärer Hintergrund anerkannt, der ihren Anschluss an die DHKP-C begünstigt haben könnte.
  • K. konnte glaubhaft machen, dass er mittlerweile ein geordnetes Leben führt.

Belastende Faktoren:

  • Die DHKP-C wurde als gefährliche terroristische Vereinigung eingestuft.
  • Die Angeklagten hatten über mehrere Jahre herausgehobene Positionen innerhalb der Organisation inne.
  • Ihre Taten trugen maßgeblich zur Funktionsfähigkeit der DHKP-C bei, insbesondere in Bezug auf Propaganda, Finanzmittelbeschaffung und Schleusungsaktivitäten.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Verteidigung der Angeklagten als auch der Generalbundesanwalt können innerhalb einer Woche Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Das schriftliche Urteil wird anonymisiert und in einigen Wochen in der Rechtsprechungsdatenbank NRW (www.nrwe.de) veröffentlicht.

Aktenzeichen: III-7 St 1/23

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