Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 24. April 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass eine neue verbindliche Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) vorbereitet wird. Grundlage ist ein gemeinsamer Vorschlag der Tarifparteien.
Tarifparteien schlagen neue Mindestentgelte vor
Der Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) sowie mehrere Gewerkschaften – darunter IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG BAU, EVG und GdP – haben gemeinsam vorgeschlagen, die Lohnuntergrenze für Leiharbeit nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neu festzusetzen.
Das BMAS will diesen Vorschlag nun per „Siebter Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“ umsetzen.
Geplante Lohnuntergrenze in drei Stufen
Nach dem veröffentlichten Entwurf soll das Mindestentgelt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer schrittweise steigen:
- ab Inkrafttreten der Verordnung bis 31. August 2026: 14,96 Euro brutto pro Stunde
- 1. September 2026 bis 31. März 2027: 15,33 Euro brutto pro Stunde
- 1. April 2027 bis 30. September 2027: 15,87 Euro brutto pro Stunde
Höhere Löhne aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen bleiben davon unberührt.
Gilt auch für ausländische Verleiher in Deutschland
Die geplante Verordnung soll für alle Arbeitgeber gelten, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewerblich an Dritte überlassen.
Erfasst werden ausdrücklich auch im Ausland ansässige Verleiher, sofern sie Beschäftigte in Deutschland einsetzen.
Regeln für Arbeitszeitkonten bleiben enthalten
Der Entwurf enthält zudem detaillierte Vorgaben zu Arbeitszeitkonten:
- grundsätzlich maximal 200 Plusstunden
- bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis 230 Plusstunden
- ab mehr als 150 Plusstunden muss der Arbeitgeber die darüber hinausgehenden Stunden gegen Insolvenz absichern
- ohne Nachweis dieser Absicherung sind höchstens 150 Plusstunden zulässig
- auf Wunsch der Beschäftigten müssen Stunden über 105 Plusstunden ausgezahlt werden
- diese Grenze sinkt künftig auf 91 Plusstunden
- für Teilzeitkräfte gelten die Grenzen anteilig
Das Mindestentgelt soll grundsätzlich spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats fällig werden.
Stellungnahmen innerhalb von drei Wochen möglich
Bevor die Verordnung erlassen wird, gibt das BMAS betroffenen Arbeitgebern, Leiharbeitnehmern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahmen sind an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin zu richten.
Geplantes Inkrafttreten und Befristung
Die Verordnung soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten.
Sie wäre zunächst bis zum 30. September 2027 befristet.
Kurzfazit
Die Bundesregierung bereitet eine spürbare Anhebung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit vor.
Der Mindestlohn in der Arbeitnehmerüberlassung soll in mehreren Schritten auf 15,87 Euro pro Stunde steigen. Gleichzeitig bleiben besondere Regeln zu Arbeitszeitkonten und Insolvenzsicherung bestehen.
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