Neue DSGVO: Was tun bei Abmahnung oder Rückfragen vom Datenschutzbeauftragten?

„Mit dem 25.05.2018 trat die neue Datenschutzgrundverordnung (kurz DSGVO) europaweit einheitlich in Kraft. Dies kommt, obwohl bereits seit zwei Jahren klar, für viele Unternehmer und Betreiber von Webseiten immer noch überraschend. Darüber, was zu tun ist, wurde viel geschrieben.

Es werden bereits jetzt längere Übergangsfristen gefordert.

Die Datenschutzbeauftragte des Bundes wies dazu darauf hin, dass die Fristen bereits umfangreich genug gewesen wären. Jedes Unternehmen könne sich an seinen zuständigen Verband wenden. Die Behörde werde jetzt nicht gleich mit der Registrierkasse durch die Republik laufen.

Abmahnung möglich

Es wird aber übersehen, dass es nicht nur Strafen und Bußgelder von der Datenschutzbehörde zu verhängen gibt, sondern auch die Möglichkeit, dass Unternehmen durch andere Wettbewerber abgemahnt werden.

Was tun, bei einer Abmahnung?

Zunächst ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und nicht in Aktionismus zu verfallen. Sodann sollte keinesfalls einfach die Unterlassungserklärung unterschrieben werden, da dies in der Folge zu weitreichenden und finanziell sehr schmerzhaften Konsequenzen führen. Die Rechtslage rund um die Datenschutz-Grundverordnung ist für fast alle Beteiligten noch sehr unklar, da es noch keine aktuelle Rechtsprechung zu dieser Verordnung gibt. Deshalb lohnt es sich, die Angelegenheit an einen im Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt abzugeben. Dabei werden gerade in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der DSGVO wohl auch Gerichtsprozesse geführt werden müssen, um zu einer insgesamt klareren und sichereren Rechtslage zu gelangen.

Ein solcher Prozess sollte durch einen Anwalt jedoch nicht vorschnell anvisiert werden. Zunächst gilt es, das eigentliche Problem zu identifizieren und zu überprüfen, also die Frage zu beantworten, ob die Abmahnung berechtigt sein könnte oder nicht. Sofern tatsächlich ein datenschutzrechtliches Problem vorliegt, sollte dieses schnellstmöglich behoben werden, um nicht weitere Abmahnungen zu riskieren.

Sodann kann Ihnen Ihr Anwalt dabei helfen, die Unterlassungserklärung in einer Art zu gestalten, welche Ihnen in der Folge keine weiteren Probleme bereiten sollte.

Sind weitere Abmahnungen möglich?

Elementar wichtig ist, dass ein tatsächliches Problem auch behoben wird. Dies ist zwar keine Garantie dafür, dass keine weiteren Abmahnungen kommen. Gleichzeitig kann eventuell weiteren Abmahnungen recht gelassen entgegenblickt werden, weil nicht jede Abmahnung und nicht jedes Erheben eines Anspruches automatisch berechtigt sein muss.

Vorsicht ist aber in anderer Hinsicht geboten. Nur weil ein Problem gelöst wurde, heißt das noch lange nicht, dass tatsächlich alle Probleme gelöst sind und somit in Zukunft für Ruhe gesorgt wurde. Abmahnungen können zunächst auch wegen aller anderen datenschutzrechtlichen Probleme versendet werden. Auch hier gilt: Nicht jeder der abmahnt, darf dies überhaupt tun und nicht jede Abmahnung ist berechtigt.

Worauf sollte besonders geachtet werden?

Insbesondere die Websites von Unternehmen dürften dabei ins Visier der Abmahnanwälte gelangen, da datenschutzrechtliche Probleme mit recht geringem Aufwand ausfindig gemacht werden können. Ob das Problem dann tatsächlich abgemahnt werden darf, steht auf einem anderen Blatt. Es fällt beispielsweise jedoch sehr viel leichter zu überprüfen, ob auf einer Seite eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorhanden ist, im Gegensatz zu der Frage, ob ein Unternehmen im büroeigenen Betrieb einen Fehler begeht.

Wichtig für Blogbetreiber, die auf vielfältige Weise Geld mit ihrem Blog verdienen. Sei es über direkte Werbung für andere Seiten, über Tools welche auf bestimmte Produkte verweisen und der User dafür einen bestimmten Betrag erhält, o.ä. Das bedeutet konkret: Nur weil ein “privater” Blog geschrieben wird, bedeutet dies nicht, dass der Blogger automatisch auf der sicheren Seite ist.

Fazit

Unter der DSGVO sind Abmahnungen gegenüber Unternehmen, aber stellenweise auch gegen scheinbar im privaten Bereich handelnde Personen denkbar. Die dazugehörigen Probleme dürften sich wohl insbesondere auf den jeweiligen Webseiten finden lassen.“

Quelle: Dr. Sven Tintemann (RA bei Advoadvice Rechtsanwälte in Berlin)

 

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