Nachhandelstransparenz: BaFin gestattet weiterhin spätere Veröffentlichung von Geschäften

Geschäfte mit Finanzinstrumenten können weiterhin später veröffentlicht werden, als es die europäische Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments RegulationMiFIR) grundsätzlich vorschreibt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dafür ihre entsprechenden Regelungen um weitere sechs Monate bis zum 2. Juli 2023 verlängert.

Ihre aktuell geltenden Regelungen zu den Veröffentlichungsfristen von Geschäften sind bis zum 1. Januar 2023 befristet. Mit Wirkung zum 2. Januar 2023 verlängert die BaFin sie und erlässt zu diesem Zweck die drei folgenden Allgemeinverfügungen:

  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Over-the-Counter (OTC)-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.

Die gesonderte Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten ist weiterhin nicht vorgesehen. Diese sind nach der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze erfasst. Handelsplätze, die unter die Aufsicht der BaFin fallen, haben deren Genehmigung einzuholen, bevor sie von der Gestattung einer späteren Veröffentlichung Gebrauch machen.

Zum Hintergrund: Seit dem 3. Januar 2018 gelten nach der MiFIR neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Grundsätzlich sind demnach Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz in Echtzeit bzw. so schnell wie technisch möglich zu veröffentlichen. Gleiches gilt für OTC-Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden.

Die nationalen Aufsichtsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten. Ebenso können sie erlauben, dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

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