Musterverfahrensantrag Lloyd Fonds AG

Musterverfahrensantrag

Kategorie: Angaben in:

Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Investmentgesetz

Eingang bei Gericht: 18.07.2017
Aktenzeichen: 3 O 41/17
Firma: Lloyds Fonds AG, Amelungstraße 8-10, 20354 Hamburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Torsten Teichert (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen)

Feststellungsziele / Lebenssachverhalte:

Feststellungsziele:

1. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung am LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der Fassung vom 05.02.2007 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist, insbesondere wird festgestellt,

a. dass die zu erwartende Neutonnage und die Nachfrage sowie die Marktaussichten für Containerschiffe im Verkaufsprospekt falsch und/oder irreführend dargestellt wird und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

b. dass im Verkaufsprospekt keine ordnungsgemäßen und ausreichenden Hinweise auf Wechselkursrisiken aus der Finanzierung in japanische Yen und über den Abschluss einer „105%Klausel“ mit finanzierenden Banken enthalten sind, und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

c. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Musterbeklagte die SECHZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH kontrolliert, welche selbst als mittelbar Beauftragte der Treuhänderin damit beauftragt ist, die Interessen der Anleger auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Fonds wahrzunehmen und weshalb eine aufklärungspflichtige Interessenkollision und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

d. dass entgegen der Prospektdarstellung durch eine Investition in verschiedenen Größenklassen der Containerschifffahrt keine Risikostreuung erreicht wurde und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

e. dass die Angaben der Schiffbetriebskostensteigerungen der Schiffe des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II in der tabellarischen Darstellung auf S. 59 des Verkaufsprospektes unvertretbar niedrig sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

f. dass im Verkaufsprospekt kein hinreichender Hinweis darauf enthalten ist, dass die Kaufpreise für die Schiffe des LLOYD FONDS S CHIFFSPORTFOLIO II den Marktwert der Schiffe weit überstiegen und insbesondere die auf den S. 25 bis 28 des Verkaufsprospektes enthaltenen Aussagen, dass die Kaufpreise der Schiffe des Fonds „günstig“ wären, falsch sind und dass insoweit erhebliche Prospektfehler vorliegen;

g. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger und das Risiko des Wiederauflebens der Haftung enthalten ist, insbesondere die Angaben zur Haftung gemäß §§ 171 f. HGB auf S. 14 und S. 19 falsch und irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

h. dass im Verkaufsprospekt kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis enthalten ist, dass aufgrund des hohen Weichkosten- und Fremdfinanzierungsanteils das Risiko eines Totalverlustes der von den Anlegern geleisteten Einlage deutlich ansteigt und die im Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise nicht dazu geeignet sind, dieses gesteigerte Totalverlustrisiko ordnungsgemäß, ausreichend und richtig darzustellen und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

i. dass die Sensitivitätsanalysen auf den S. 62 f. des Verkaufsprospektes für eine sachgerechte Risikodarstellung irreführend sind und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt;

j. dass der Verkaufsprospekt keinen Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals enthält und demnach nicht über den wegfallenden Wettbewerbsvorteil der Panama-Schiffe aufklärt wird, obwohl ein solcher Hinweis erforderlich gewesen wäre und insoweit ein erheblicher Prospektfehler vorliegt.

k. dass der Verkaufsprospekt in seiner Gesamtschau die Risiken verharmlost und dieser damit nicht dazu geeignet ist, den Anleger hinreichend über die Risiken der Anlage zu informieren.

2. a) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkun digen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren.

b) Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgezeigten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes erkennbar waren.

3. Es wird festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass die Anleger des LLOYD FONDS SCHIFFSPORTFOLIO II letztmalig im Jahr 2008 eine Ausschüttung erhalten haben, keine für einen Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis, beziehungsweise grobfahrlässige Unkenntnis angenommen werden kann, da sich allein daraus keine hinreichenden Informationen über die unter Ziffer 1.a) bis 1.k) aufgeführten Prospektmängel ergeben.

Lebenssachverhalt:

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bank Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds Lloyd Fonds Schiffsportfolio II geltend. Gegenstand des vorgenannten Fonds war die Beteiligung an insgesamt 6 Einschiffsgesellschaften. Über den Fonds existieren sowohl ein Emissionsprospekt, als auch ein Kurzexposé.

Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an die Beklagte zwecks Beratung bezüglich einer Vermögensanlage. Der Kundenberater der Beklagten lud den Kläger daraufhin zu einer Informationsveranstaltung der Beklagten in einem Hotel in Ahrensburg ein, auf der ein Angestellter der Beklagten den vorgenannten Schiffsfonds vorstellte. Der Kläger nahm an der Informationsveranstaltung teil. Der Referent der Beklagten hatte seinen Vortrag – unstreitig geblieben – anhand des Emissionsprospektes und des Kurzexposés vorbereitet und fasste deren Inhalt in eigenen Worten zusammen. Er führte insbesondere allgemein in die Anlageform Containerschifffahrt ein und erläuterte hierauf aufbauend die hier streitgegenständliche Beteiligung. Dabei betonte er die Vorzüge dieser Beteiligungsart und erklärte, mögliche Risiken seien zwar vorhanden, durch die Diversifizierung der Tonnage auf Schiffe unterschiedlicher Größenklassen aber minimiert. Es sei sicher, dass die Anleger zumindest ihr angelegtes Geld zurückerhalten würden. Am Ender der Veranstaltung erhielt der Kläger auch den Emissionsprospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung.

Am 4. April 2007 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 20.000 US-$ zzgl. eines Agios in Höhe von 5 % (insgesamt 21.000 US-$). Ausschüttungen aus dem Lloyd Fonds Schiffsportfolio II erhielt der Kläger in der Folge lediglich in Höhe von 378,65 EUR, wobei bereits seit 2009 keine Ausschüttungen mehr durchgeführt wurden.

Der Kläger behauptet, die vorgenannte Veranstaltung hätte am 4. April 2007 – also dem Tag der oben genannten Zeichnung – stattgefunden. Entsprechend habe die Zeichnung am Tag der Veranstaltung, und zwar in unmittelbarem Anschluss an diese, stattgefunden. Über erhebliche Risiken der Anlage sei er im Zuge des Beratungsgeschehens nicht aufgeklärt worden, insb. nicht über

den hohen Weichkostenanteil der Anlage
das Fehlen eines realistische Worst-Case-Szenarios
der drohenden Unwirtschaftlichkeit aufgrund des Ausbaus des Panamakanals
das Entstehen erheblicher Überkapazitäten auf dem Markt
anstehende Betriebskostensteigerungen
Währungs- und Finanzierungsrisiken
Risiken bei der Anwendung der Tonnagesteuer

sowie über das Provisionsinteresse der Beklagten. Insbesondere der – ohnehin erst unmittelbar bei Zeichnung überreichte – Prospekt enthalte zahlreiche irreführende und unrichtige Angaben und habe den Eindruck erweckt, es handele sich um eine gesicherte und ertragreiche Anlage. Im Hauptsacheverfahren beantragt der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte zur Zahlung von 15.290,65 EUR zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Anlage.

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung ein „äußerst erfahrener und risikobereiter Anleger“ gewesen, der Renditen über Kapitalmarktzinsniveau habe erzielen wollen und daher grundsätzlich bereit gewesen sei, hohe Risiken einzugehen. Alle erhebliche Risiken der streitgegenständlichen Anlage seien dem Kläger bereits aus den vorherigen Anlagen bekannt gewesen. Die Beklagte behauptet zudem, im unmittelbaren Anschluss an die oben genannten Informationsveranstaltung – welche nicht am 4. April 2007, sondern zuvor, stattgefunden habe – sei es gar nicht möglich gewesen, Beitrittsunterlagen zu zeichnen. Sie behauptet, es habe nach der Informationsveranstaltung einen weiteren Beratungstermin, nämlich am 4. April 2007 in den Geschäftsräumen der Beklagten in Ahrensburg gegeben. In dem Beratungsgespräch habe der Berater den Kläger über die möglichen Chancen und Risiken der streitgegenständlichen Investition – unter anderem anhand des Verkaufsprospekts sowie anhand der Kundenpräsentation – aufgeklärt. Auch habe der Berater den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Agio anfalle sowie „darüber hinaus noch weitere Kosten“. Dem Kläger sei aber ohnehin bekannt gewesen, dass die Beklagte an der Vermittlung etwas verdiene, da nicht erkennbar sei „weshalb die Beklagte sonst eine unentgeltliche Beratung“ anbieten sollte. Zudem sei in dem Prospekt offengelegt, dass die Beklagte eine Provision erhalte. Im Übrigen seien alle wesentlichen Risiken in dem Verkaufsprospekt enthalten. Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf Verjährung.

Die Beklagte hat der Lloyds Fonds AG als Verantwortliche für den Verkaufsprospekt den Streit verkündet. Diese ist dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer Beklagte /
Beklagter
gesetzliche
Vertretung
Funktion Straße PLZ / Ort
1 Deutsche Bank AG vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder John Cryan, Kimberly Hammonds, Stuart Lewis, Sylvie Matherat, Nicolas Moreau, Garth Ritchie, Karl von Rohr, Marcus Schenck, Christian Sewing, Werner Steinmüller, Jeffrey Urwin Taunusanlage 12 60325 Frankfurt am Main
Unterzeichner: Landgericht Lübeck

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