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Private Realschule Schloss Brannenburg beantragt Insolvenz – Gericht ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

geralt (CC0), Pixabay
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Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erreichen nun auch den Bildungssektor: Über das Vermögen der Institut Schloß Brannenburg Staatlich Anerkannte Private Realschule mit Internat für Knaben und Mädchen Schloß Brannenburg GmbH wurde ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet.

Wie aus einem Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim (Az. 610 IN 204/26) hervorgeht, hat das Gericht am 3. Juni 2026 um 9:11 Uhr zur Sicherung des Vermögens der Gesellschaft eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die traditionsreiche Privatschule mit Internat hat ihren Sitz in der Schloßstraße in Brannenburg und wird von den Geschäftsführern Gabriele Zottl und Hans Günther Zuber vertreten. Das Unternehmen stellte selbst den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht den Münchner Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz. Seine Aufgabe wird es nun sein, die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu prüfen und festzustellen, ob eine Sanierung oder Fortführung des Schulbetriebs möglich ist.

Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen der Schuldnerin künftig nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dies betrifft ausdrücklich auch die Einziehung offener Forderungen und sonstiger Außenstände.

Die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Vielmehr dient sie dazu, das vorhandene Vermögen zu sichern und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens umfassend zu prüfen.

Für Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Mitarbeiter dürfte die Entwicklung mit großer Unsicherheit verbunden sein. Ob und in welcher Form der Schul- und Internatsbetrieb fortgeführt werden kann, wird sich voraussichtlich erst nach Abschluss der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zeigen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden.

Die weitere Entwicklung des Verfahrens dürfte insbesondere für die Bildungslandschaft in der Region Rosenheim von erheblichem Interesse sein.

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