Musterverfahrensantrag der sich mit dem US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG befasst

Das ist schon ein Antrag, der da beim Stuttgarter Landgericht auf dem Tisch liegt, der es in sich hat. Stellt das Gericht diese Punkte dann in einem Urteil fest, dann könnte das auch für Kay Rieck und Matthias Mosmann durchaus strafrechtliche Relevanz haben. In dem Antrag, den das LG Stuttgart veröffentlicht hat, heißt es: Der am 17.12.2012 von der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH veröffentlichte Prospekt für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1.1. Es ist fehlerhaft durch den Fondprospekt der Eindruck erweckt worden, die der gegenständlichen Fondgesellschaft zeitlich vorangegangenen Vorgängerfonds der Energy Capital Invest-Gruppe seien wirtschaftlich und unternehmerisch erfolgreich verlaufen, da diese jeweils mit einem „maximalen Gewinn“ aufgelöst worden seien. Richtiger Weise erwirtschafteten die Vorgängerfonds durchgängig Jahresfehlbeträge und bestanden durch den Betrieb eines Schneeballsystems, was sich dem Prospekt nicht entnehmen lässt.

1.2. Der Fondprospekt klärt nicht ausreichend über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Personen und Unternehmen auf. Die diesbezüglichen Darstellungen im Fondsprospekt sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend, falsch und unvollständig,

  1. a) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Antragsgegner zu 3) als Mitglied der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft auch als Aufsichtsratsmitglied der Deutsche Oel & Gas AG und damit für Unternehmen tätig ist, welche mit der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC und der Furie Operating Alaska, LLC Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen,
  1. b) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Antragsgegner zu 2) als Mehrheitsaktionär der Deutsche Oel & Gas S.A. und als Person, welche die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts wesentlich beeinflusst hat, über die Deutsche Oel & Gas AG in wesentlichem Umfang mittelbar an der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC und der Furie Operating Alaska, LLC, also an Unternehmen beteiligt ist, welche Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen,
  1. c) weil der Fondsprospekt nicht darüber aufklärt, dass der Antragsgegner zu 2) über die ALECTO Oel & Gas GmbH und die Dt. Oel & Gas Verwaltungs GmbH in wesentlichem Umfang mittelbar an der Energy Capital Invest Marketing & Placement GmbH beteiligt ist.

Der Fondsprospekt klärt hierdurch nur unzureichend über die Risiken von Interessenkonflikten auf.

1.3. Der Fondsprospekt enthält bei Darstellung des Subventionssystems in Alaska (Tax Credits) keinen Hinweis auf den Umstand, dass die gewährten Subventionen zu 50 Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurück zu zahlen sind.

 

1.4. Die im Fondsprospekt dargestellten und prognostizierten Explorations- und Fördererfolge stellen sich als Behauptungen ins Blaue hinein dar, da die verantwortlich Handelnden im Jahre 2012 noch gar keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem Gebiet Kitchen Lights Unit gewonnen hatten. Die Aussichten eines wirtschaftlichen Erfolgs werden viel zu positiv dargestellt.

 

1.5. Im Fondsprospekt fehlt sowohl ein Hinweis auf die im Jahre 2011 gegen die operativ tätig werdende „US-Partnerin“, die Furie Operating Alaska, LLC, verhängte Strafzahlung im Umfang von USD 15.000.000,00, welche erhebliche negative Auswirkungen für potenzielle Kreditgeber und Investoren haben kann, wie auch ein Hinweis auf das dagegen angestrengte Klageverfahren vom 08.07.2012. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

 

1.6. Im Fondsprospekt fehlt ein Hinweis auf ein zwischen dem Antragsgegner zu 2), der Furie Operating Alaska, LLC und der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC auf der einen, und einem Family-Office auf der anderen Seite seit dem Jahre 2012 geführtes Klageverfahren, welches aus einem im Jahre 2011 vereinbarten Joint Venture zwischen diesen Parteien resultiert. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können.

 

1.7. Im Fondsprospekt fehlen Ausführungen zu bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe vorliegenden Bewertungsgutachten zum Anlageobjekt. Weder das Gutachten von Netherland, Sewell & Associates, Houston/Texas vom 24.09.2012, noch das Gutachten der Escopeta Oil & Gas, LLC als Vorgängerin der Furie Operating Alaska, LLC vom 11.12.2006 finden im Fondsprospekt Erwähnung. Statt dessen enthält der Fondsprospekt den unzutreffenden Hinweis, dass nach Kenntnis des Anbieters keine Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte 1. bis 3. Ordnung existieren.

 

1.8. Im Fondsprospekt fehlt ein Hinweis auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und auch in der Folge den „US-Partnern“ gar keine Genehmigung vorlag für die tatsächliche Durchführung der prospektierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen.

 

  1. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 ist für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Fondsinitiatorin gemäß § 20 Abs. 1. S. 1, Alt. 1 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

 

  1. Der Antragsgegner Ziff. 2 ist für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als Initiator und Hintermann gemäß § 20 Abs. 1. S. 1, Alt. 2 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.

 

  1. Die Antragsgegner Ziff. 2 und Ziff. 3 sind für den am 17.12.2012 für die Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG veröffentlichten Prospekt als ehemalige Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR gemäß § 20 Abs. 1. S. 1, Alt. 1 VermAnlG in Verbindung mit § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 VermAnlG vor.
  1. Die Antragsgegner waren nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB bezüglich der in Ziffer 1. genannten Kapitalanlage verpflichtet, über die unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte der unter Ziffer 1.1 bis 1.8 genannten Feststellungsziele im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären.

Die Antragsgegner haben hinsichtlich der unter Ziffer 1.1 bis 1.8 genannten Feststellungsziele ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und haben diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten.

Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes :

Der Antragsteller verfolgt gegen die Antragsgegner in dem dem vorliegenden Antrag zu Grunde liegenden Verfahren einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter unrichtiger, unvollständiger und irreführender Prospektangaben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem geschlossenen Fonds US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) als mittelbarer Kommanditist.

Der Antragsteller beteiligte sich am 3.5.2013 mit einem Betrag von EUR 50.000,00 an der Fondsgesellschaft. Seiner Anlageentscheidung lag der für die vom Fondsgesellschaft maßgebliche Emissionsprospekt zu Grunde. Der Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft zielte ausweislich des Emissionsprospektes auf die mittelbare Investition in die Exploration bestimmter Erdöl- und Erdgasfelder in Alaska.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 ist die Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft sowie Rechtsnachfolgerin der Energy Capital Invest Verwaltungsgesellschaft mbH, die Komplementärin der Fondsgesellschaft war. Der Antragsgegner Ziff. 2 war geschäftsführender Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR und zugleich Geschäftsführer der vorgenannten Komplementärin der Fondsgesellschaft. Der Antragsgegner Ziff. 3 war ebenfalls Gesellschafter der Energy Capital Invest Oil & Gas Alaska GbR, bei der es sich um eine Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft handelte.

Der Antragsteller trägt vor, dass ihm infolge der vorbezeichneten unrichtigen und unvollständigen Angaben in den Emissionsprospekt vom 27.12.2012 ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegner gem. § 20 Abs. 1 VermAnlG zustehe. Denn der Emissionsprospekt enthalte unrichtige und unvollständige Angaben, für die die Antragsgegner als Prospektverantwortliche verantwortlich seien. Hinzu komme, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegner einen inhaltsgleichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB habe, der seine Grundlage in einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Antragsteller seine Beteiligung nicht gezeichnet.

Beklagte in dem Verfahren sind:

In dem Rechtsstreit

[…]

wegen Schadensersatzes

hat das Landgericht Stuttgart […] am 27.09.2017 beschlossen:

Es wird auf Antrag des Antragstellers gem. § 2 Abs. 1 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag im elektronischem Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

A. TB Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vertreten durch d. Geschäftsführer, Innungsstraße 11, 21244 Buchholz

B. Matthias Moosmann, c/o Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstr. 9, 70184 Stuttgart

C. Kay Rieck, c/o Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstr. 9, 70184 Stuttgart

2.

Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:

US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG, vert. durch die Komplementärin

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