Multi Invest Goldsparverträge aus Sicht der Rechtsanwaltskanzlei Schüsslbauer

Wir hatten ja in der vorige Woche ebenfalls über das Unternehmen berichtet. Nun hat die Rechtsanwaltskanzlei Schüsslbauer einen Artikel veröffentlicht, den wir unseren Usern gerne zur Kenntnis geben wollen.

Die Multi-Invest Sachwerte GmbH sowie ihre Schwestergesellschaft, die Multi-Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH, seit Beginn 2017 mit Sitz in Eschborn bei Frankfurt/M. ansässig, offeriert Kunden seit Jahren sog. Edelmetallsparpläne zum Erwerb physischen Goldes sowie anderer Edelmetalle.

Die „Sparpläne“ sind in der Regel so gestaltet, dass der Kunde zu Beginn des Vertrages Abschlusskosten/Einrichtungsgebühren in nicht unbeträchtlicher Höhe zu zahlen hat, bis seine Zahlungen tatsächlich zum Erwerb von Gold u. a. für den Kunden verwendet werden.

Zu Beginn des vergangenen Jahres wurde die Multi-Invest Sachwerte GmbH mit Sitz in Eschborn (zuvor Frankfurt/M.) gegenüber einer Vielzahl von Kunden tätig. Hintergrund war, dass diese Kunden, welche mit oder über die o. g. Gesellschaften sogenannte „Goldspar“-Verträge abgeschlossen hatten, im Wege gerichtlicher Mahnbescheide zur Zahlung von Vermittlungsprovisionen aufgefordert wurden. Diese beliefen sich teilweise auf bis zu 2.600,00 € in Abhängigkeit des jeweiligen „Spar“-Betrages aus den Goldsparbeträgen.

Um welche Sparpläne handelt es sich?

Im Einzelnen handelt es sich um das Goldsparbuch, das Kindergoldsparbuch und um sog. „Gold-Sparpläne 1 u. 2.

Was kann die Rechtsanwaltskanzlei für Sie tun?

Zwischenzeitlich hat die Rechtsanwaltskanzlei Schüsslbauer in zahlreichen Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch am ehemaligen Sitz der Gesellschaft in Frankfurt/M. für die hier vertretenen Mandanten positive Entscheidungen erstreiten können. Unabhängig voneinander stellten die Gerichte fest, dass die Forderung von Vermittlungsgebühren gegenüber den Mandanten unrechtmäßig ist, da die von der Multi-Invest Sachwerte GmbH in den Jahren 2011-2014 verwandten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft war und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Kern der Auseinandersetzung ist die in den Anträgen verwandte Regelung, dass die Abschlusskosten/Einrichtungsgebühr auch dann noch zu zahlen sein soll, wenn der Kunde an seinem „Spar“-Vertrag nicht mehr festhalten und diesen fortbesparen will und der Kunde über seine Möglichkeit zum Widerruf des Vertrages nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.

Angesichts der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der von der Multi-Invest verwendeten Bedingungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich nicht nur der Anspruch auf eine Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages, die Mandanten haben auch Anspruch auf Rückzahlung von ihren an die Multi-Invest Sachwerte GmbH geleisteten Zahlungen nach erklärtem Widerruf.

Es wird Kunden der Multi-Invest Sachwerte GmbH und der Multi-Invest Gesellschaft für Vermögensbildung mbH empfohlen, die Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Zahlungen oder etwaiger Zahlungsaufforderung der von den o. g. Gesellschaften eingeschalteten Rechtsanwaltskanzlei anwaltlich prüfen lassen.

Obgleich die Verträge in ihren Bedingungen nicht einheitlich sind, besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, die oftmals bereits geleisteten Abschlusskosten/Einrichtungsgebühren geltend zu machen und zurückzufordern.

Es wird empfohlen, vor übereilten Maßnahmen wie Zahlungen oder den Abschluss einer vergleichsweisen Einigung mit den o. g. Gesellschaften, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der geschlossenen Verträge zu beauftragen.

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