Startseite Allgemeines Legal Entity Identifier: Hinweise der BaFin zur Beantragung und Verwendung des LEI sowie zur Meldepflicht von Fondsgeschäften
Allgemeines

Legal Entity Identifier: Hinweise der BaFin zur Beantragung und Verwendung des LEI sowie zur Meldepflicht von Fondsgeschäften

Teilen

Artikel 26 Absatz 6 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, alle Kunden, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, in ihren Meldungen an die Aufsicht mittels Legal Entity Identifier (LEI) zu identifizieren.

Dies betrifft neben juristischen Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Vereine auch teilrechtsfähige Gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die BaFin weist darauf hin, dass auch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den LEI für den Kunden beantragen kann, um dessen administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Voraussetzung ist, dass der Kunde eine entsprechende Vollmacht erteilt hat. Das Unternehmen kann den LEI-Antrag dann im Namen des Kunden direkt bei einer der LEI-Vergabestellen einreichen.

Verfügt der Kunde zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht über einen LEICode, ist es dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung zur MiFIR untersagt, das betreffende Geschäft für den Kunden auszuführen (no-LEI-no-Trade-Regel). Allerdings werden nicht alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum 3. Januar 2018 über LEICodes aller ihrer LEI-fähigen Kunden verfügen. Daher duldet die BaFin – einer Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Markaufsichtsbehörde ESMA folgend – in einer sechsmonatigen Übergangszeit, dass die Unternehmen auch dann meldepflichtige Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, wenn diese zwar noch nicht über einen LEI verfügen, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aber bereits für die Beantragung eines LEICodes bevollmächtigt haben.

Weiterhin weist die BaFin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Geschäfte für Kunden in Fondsanteilen, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem solchen gehandelt werden, nur dann der Meldepflicht gemäß Artikel 26 MiFIR unterliegen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fondsanteile zunächst für sich selbst von der Kapitalverwaltungsgesellschaft erwirbt und die Anteile aus ihrem eigenen Vermögen dann an ihre Kunden weiterveräußert. Geschäfte, bei denen das Unternehmen die Fondsanteile unmittelbar für den Kunden erwirbt, lösen keine Meldepflicht aus. Für solche Geschäfte ist auch kein LEI des Kunden erforderlich.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

EU-Gericht bestätigt strengere Regeln für Meta-Messenger

Der Facebook-Konzern Meta muss sich mit seinem Kommunikationsdienst Messenger weiterhin an die...

Allgemeines

Vorläufiges Insolvenzverfahren über Wohnplan Wohnbesitz- und Vermietungs GmbH & Co. KG angeordnet

Das Amtsgericht Osnabrück hat am 3. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 38...

Allgemeines

Vorläufiges Insolvenzverfahren über SSI-Immobilienmanagement GmbH angeordnet

Für die SSI-Immobilienmanagement GmbH aus Burbach ist ein vorläufiges Insolvenzverfahren eingeleitet worden....

Allgemeines

FINMA warnt Vermögensverwalter vor Risiken beim Einsatz von Anlageprodukten

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat eine neue Aufsichtsmitteilung veröffentlicht, in der sie...