Landgericht Essen

Landgericht Essen 21 KLs-71 Js 310/15-4/16

Das Urteil vom 01.12.2016 ist noch nicht rechtskräftig.

Mit Ablauf der §111i Absatz 3 genannten Frist erwirbt der Staat die nach § 111i Absatz 2 bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Absatz 2 festgestellten Betrages, soweit nicht

1.

der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat,

2.

der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war,

3.

zwischenzeitlich Sachen nach § 111k an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder

4.

Sachen nach § 111k an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist beantragt hat.

Zugleich kann der Staat das durch die Vollziehung des dinglichen Arrestes begründete Pfandrecht nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung verwerten. Der Erlös sowie hinterlegtes Geld fallen dem Staat zu. Mit der Verwertung erlischt der nach Satz 1 entstandene Zahlungsanspruch auch insoweit, als der Verwertungserlös hinter der Höhe des Anspruchs zurückbleibt.

 

Es besteht die Möglichkeit, Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung durchzusetzen.

 

Beschluss

21 KLs-71 Js 310/15-4/16

In der Strafsache

gegen 1. Dr. Paul Martin Joseph Cremers,
geboren am 17. Juni 1971 in Coevorden / Niederlande,
niederländischer Staatsangehöriger
zuletzt wohnhaft Mr. Van Rhemenslaan 5, 7316 AK Apeldoorn,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Essen,
Verteidiger: Rechtsanwalt Axel Nagler,
III. Hagen 39, 45127 Essen
2. Sander Keukens,
geboren am 13. April 1979 in Groesbeek,
niederländischer Staatsangehöriger
wohnhaft Grafwegener Str. 6, 47559 Kranenburg,
Verteidiger: Rechtsanwalt Martin Henrich,
III. Hagen 39, 45127 Essen
Nebenklägerin: Firma (w) Casino Royal GmbH
vertr. d. d. Gf Rolf Falke u. Dirk Schilling,
Stechbahn 26,
47533 Kleve
Vertreter: Rechtsanwalt Sebastian Wagner,
Rheinlanddamm 199, 44139 Dortmund
Rechtsanwalt Ulf Reuker,
Rheinlanddamm 199, 44139 Dortmund
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tido Park,
Rheinlanddamm 199, 44139 Dortmund
Nebenklägerin: Firma (w) Löwen-Entertainment GmbH,
vertr. d.d . Geschäftsführer Christian Arras u. Willi Granold
Saarlandstraße 240,
55411 Bingen
Vertreter: Rechtsanwalt Philipp Külz,
Martin-Luther-Platz 28, 40212 Düsseldorf
Rechtsanwalt David Rieks,
Martin-Luther-Platz 28, 40212 Düsseldorf

wegen Computerbetruges u.a.

hat die I. Große Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer- des Landgerichts Essen,

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Loch, den Richter am Landgericht Dr. Hempel und den Richter am Landgericht Dr. Holthaus,

in der Hauptverhandlung am 01.12.2016,

beschlossen und verkündet:

Gemäß § 111i Abs. 3 StPO wird der dingliche Arrest gem. Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 24.03.2016 -Az.: 44 Gs 1018/16- bis zur Höhe des Betrages von 250.000 € in das Vermögen der Casino Royal GmbH für drei Jahre ab Rechtskraft des am heutigen Tage verkündeten Urteils aufrechterhalten.

Loch

Dr. Hempel                              Dr. Holthaus

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