Jochen Resch zum Thema „Fairvesta“

Entgegen der eindeutigen Vorschrift des § 264 c HGB, werden  in den veröffentlichen Jahresabschlüssen im Eigenkapital keine Angaben zu Rücklagen, Verlustvorträgen und Jahresfehlbeträgen gemacht. Es fehlt jeder Hinweis zu den jährlichen Geschäftsergebnissen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 334 HGB, die die Geschäftsführung offenbar gerne in Kauf nimmt, um die Geschäftsergebnisse weiterhin im Dunkeln zu lassen. Nun denn……………ob Otmar Knoll daran was verändern wird?

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