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Interview mit Rechtsanwältin Kerstin Bontschev „Anleger sollten jetzt aktiv werden – nicht warten.“

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt: Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG wurden offenbar ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten. Mehrere Gesellschaften, darunter auch Unternehmen der Gallus Immobilien-Gruppe, stehen unter Verdacht. Was bedeutet das für betroffene Anleger? Wir haben mit der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwältin Kerstin Bontschev gesprochen.

Frau Bontschev, die BaFin sieht Anhaltspunkte für ein öffentliches Angebot ohne genehmigten Prospekt. Wie gravierend ist dieser Verdacht aus juristischer Sicht?
Der Verdacht ist ernst zu nehmen. In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nur mit einem von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden. Wenn dieser fehlt, liegt in der Regel ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung vor. Das kann erhebliche Konsequenzen für die Anbieter haben – und eröffnet gleichzeitig rechtliche Möglichkeiten für die Anleger.

Welche Rechte haben betroffene Anleger in einem solchen Fall?
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Rückabwicklung oder Schadenersatz verlangen. Wenn beispielsweise keine ausreichende Aufklärung über das Produkt oder seine Risiken stattgefunden hat oder ein gesetzlich vorgeschriebener Prospekt fehlte, ist das ein klarer Ansatzpunkt. Die Verantwortlichen haften unter anderem nach dem Wertpapierprospektgesetz – sowohl für das fehlende als auch für ein fehlerhaftes Dokument.

Was sollten Anleger tun, die bereits in diese Partizipationsscheine investiert haben?
Zunächst sollten sie alle verfügbaren Unterlagen zusammenstellen – Verträge, Zeichnungsunterlagen, Werbematerial, E-Mails etc. Im nächsten Schritt empfehle ich eine fachkundige rechtliche Prüfung, um festzustellen, ob ein Verstoß vorliegt und wie die individuellen Ansprüche aussehen könnten. Wichtig ist: Nicht auf Aussagen des Vertriebs oder Initiators verlassen, sondern selbst aktiv werden.

Können Anleger sich auch an die BaFin wenden?
Die BaFin nimmt Hinweise entgegen, etwa zu Vertragsunterlagen, Kommunikationswegen oder Bankverbindungen. Das kann helfen, die Aufsicht zu unterstützen. Für individuelle Ansprüche – also Rückzahlung oder Schadenersatz – ist jedoch der Zivilrechtsweg entscheidend. Hier sollten Betroffene anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gibt es zeitliche Fristen, die Anleger beachten müssen?
Ja, unbedingt. Verjährung kann bereits drei Jahre nach dem Kaufdatum eintreten – teils auch früher, wenn bestimmte Umstände vorliegen. Wer jetzt handelt, kann seine Rechte sichern. Wer wartet, riskiert, seine Ansprüche zu verlieren.

Welche Rolle spielen Plattformen wie diebewertung.de oder investigate.jetzt in diesem Zusammenhang?
Solche Plattformen helfen bei der Transparenz und Aufklärung. diebewertung.de ist eine etablierte Warnplattform, investigate.jetzt ermöglicht Anlegern eigene Recherchen vor Investitionen. Sie bieten eine gute erste Orientierung – können jedoch keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

Ihr Fazit für betroffene Anleger?
Nicht abwarten. Aktiv werden. Anleger haben Rechte – aber sie müssen sie selbst durchsetzen. Eine fundierte rechtliche Prüfung bringt schnell Klarheit über mögliche Schritte. Und je früher man handelt, desto größer sind die Chancen, Verluste zu begrenzen oder ganz zu vermeiden.

Frau Bontschev, vielen Dank für das Gespräch.

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