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Interview: „Geldwäscheprävention ist keine Formalität, sondern eine Kernpflicht“

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Die BaFin hat gegenüber der Instinet Germany GmbH umfangreiche Maßnahmen wegen Mängeln bei der Geldwäscheprävention angeordnet. Wir sprachen mit dem Frankfurter Rechtsanwalt Daniel Blazek über die Bedeutung der Entscheidung und die möglichen Folgen für das Institut.

Herr Blazek, die BaFin hat bei der Instinet Germany GmbH umfangreiche Mängel festgestellt. Wie gravierend ist eine solche Maßnahme?

Eine solche Anordnung ist durchaus ernst zu nehmen. Die BaFin greift in der Regel nicht vorschnell zu derartigen Maßnahmen. Besonders bemerkenswert ist in diesem Fall, dass die Behörde ausdrücklich darauf hinweist, dass die institutseigenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erfolglos geblieben sind. Das deutet darauf hin, dass die Aufsicht bereits über einen längeren Zeitraum Defizite festgestellt hat und nun regulatorisch eingreifen musste.

Welche Mängel hat die BaFin konkret beanstandet?

Nach den veröffentlichten Informationen wurden Defizite in mehreren zentralen Bereichen der Geldwäscheprävention festgestellt. Dazu zählen die Risikoanalyse, die Tätigkeit der Geldwäschebeauftragten, das Kunden-Onboarding, die Risikobewertung von Kunden sowie die Umsetzung verstärkter Sorgfaltspflichten.

Das sind keine Randthemen. Es handelt sich vielmehr um wesentliche Bestandteile eines funktionierenden Compliance- und Geldwäschepräventionssystems.

Warum sind gerade diese Bereiche so wichtig?

Finanzinstitute müssen jederzeit nachvollziehen können, mit wem sie Geschäfte machen und welche Risiken von einzelnen Kunden oder Transaktionen ausgehen. Das beginnt bereits bei der Identifizierung eines Kunden und setzt sich über die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung fort.

Wenn beispielsweise Kunden nicht ausreichend überprüft oder Risiken nicht korrekt bewertet werden, besteht die Gefahr, dass kriminelle Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Genau das soll das Geldwäschegesetz verhindern.

Die BaFin spricht von Mängeln in der Geschäftsorganisation. Was bedeutet das juristisch?

Die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ist ein zentraler Begriff des Wertpapierinstitutsgesetzes. Sie umfasst sämtliche organisatorischen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass ein Institut gesetzliche Vorgaben einhält und Risiken angemessen steuert.

Dazu gehört auch ein wirksames System zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Wenn die BaFin feststellt, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden, kann sie umfangreiche Maßnahmen anordnen.

Welche Konsequenzen drohen einem Institut in einer solchen Situation?

Zunächst muss das Institut die festgestellten Mängel innerhalb der von der BaFin gesetzten Fristen beseitigen. Häufig verlangt die Behörde darüber hinaus regelmäßige Fortschrittsberichte.

Sollten die Defizite fortbestehen oder weitere Verstöße festgestellt werden, kann die BaFin zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Diese reichen von verschärften Auflagen bis hin zu erheblichen Bußgeldern. In besonders schwerwiegenden Fällen können auch personelle Konsequenzen oder geschäftliche Einschränkungen angeordnet werden.

Bedeutet die Anordnung automatisch, dass Geldwäsche stattgefunden hat?

Nein. Das ist ein wichtiger Unterschied. Die Veröffentlichung der BaFin bedeutet nicht, dass dem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nachgewiesen wurde.

Die Behörde kritisiert vielmehr die bestehenden Kontroll- und Organisationsstrukturen. Es geht also um die Frage, ob die gesetzlichen Schutzmechanismen ausreichend wirksam waren. Die Aufsicht will verhindern, dass Schwachstellen überhaupt erst ausgenutzt werden können.

Welche Signalwirkung hat der Fall für die Branche?

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass die BaFin die Anforderungen an Geldwäscheprävention weiterhin konsequent überwacht. Gerade in Zeiten zunehmender regulatorischer Anforderungen müssen Finanzinstitute sicherstellen, dass ihre Compliance-Systeme nicht nur auf dem Papier existieren, sondern tatsächlich funktionieren.

Der Fall verdeutlicht außerdem, dass die Aufsicht bereit ist, öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zu veröffentlichen, wenn Institute ihren gesetzlichen Pflichten nicht ausreichend nachkommen.

Ihr Fazit?

Geldwäscheprävention ist längst kein reines Compliance-Thema mehr, sondern ein zentraler Bestandteil verantwortungsvoller Unternehmensführung im Finanzsektor. Die aktuelle Maßnahme der BaFin gegen die Instinet Germany GmbH unterstreicht, dass die Aufsicht hier keine Kompromisse macht. Institute sollten solche Entscheidungen deshalb sehr aufmerksam verfolgen und ihre eigenen Prozesse regelmäßig überprüfen.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Blazek.

Daniel Blazek ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank-, Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrecht. Er berät Unternehmen und Anleger in regulatorischen Fragestellungen sowie bei aufsichtsrechtlichen Verfahren.

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Instinet Germany GmbH: Bafin ordnet Mängelbeseitigung an

Die Finanzaufsicht Bafin hat gegenüber der Instinet Germany GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main die Beseitigung umfangreicher Mängel bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet.

10.06.2026

Mehrere Prüfungen hatten ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nicht gegeben ist. Mängel gab es unter anderem in den Bereichen Risikoanalyse, Geldwäschebeauftragte, Kunden-Onboarding, Risikobewertung von Kunden und bei der Erfüllung von verstärkten Kundensorgfaltspflichten. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Geldwäschegesetzes. Die Bafin hat die aufsichtliche Maßnahme angeordnet, weil die institutseigenen Mängelbeseitigungspläne erfolglos geblieben sind.

Zum Hintergrund:

Wertpapierinstitute müssen dafür sorgen, dass sie nicht zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Sie müssen deshalb angemessene und wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 33 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört auch eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Pflichten, die Institute zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Die Institute sind zum Beispiel dazu verpflichtet, interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. So sollen Institute verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Sie haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die Bafin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen. Die Bafin kann auch anordnen, dass das Institut regelmäßig zum Fortschritt der Mängelbeseitigung berichten muss.

Diese Maßnahmen hat die Bafin gegenüber der Instinet Germany GmbH angeordnet.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG sowie § 5 Absatz 4 Satz 1 WpIG.

Die Maßnahmen sind seit dem 4. Mai 2026 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahmen erfolgt nach § 57 GwG.

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