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Insolvenz: St. Elisabeth Krankenhaus Lahnstein – Ihr Gesundheitszentrum – GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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21 IN 197/23: In dem Insolvenzantragsverfahren auf Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren über das Vermögen der St. Elisabeth Krankenhaus Lahnstein – Ihr Gesundheitszentrum – GmbH, Ostallee 3, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRB 23662), vertr. d.: Claudius David Walker, (Geschäftsführer), ist am 20.11.2023 folgendes angeordnet worden:

Gemäß § 270d Abs. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von drei Monaten gesetzt.
Gemäß §§ 270a Abs. 1, 270b Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, NST Niering Stock Tömp Rechtsanwälte u. Partner, Sachsenring 69, 50677 Köln, Tel.: 0221/9922300, Fax: 0221/99223035, E-Mail: koeln@nst-inso.com.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann von der Antragstellerin / Schuldnerin gemäß §§ 4, 6, 21 Abs.1 S.2 InsO i.V.m. §§ 567 ff ZPO die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz – Insolvenzgericht – Karmeliterstr. 14 – 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Koblenz, 20.11.2023

Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agko.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

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