Insolvenz:PRIMONO GeRau GmbH & Co. KG

Amtsgericht Leipzig – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 405 IN 712/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der PRIMONO GeRau GmbH & Co. KG, Franz-Mehring-Straße 11, 04157 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRA 19091
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin PRIMONO DEVELOPMENT GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hallas

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 21.04.2023 um 11:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Nikolaistraße 3-5, 04109 Leipzig, Telefon geschäftlich: 0341 652200, Telefax: 0341 65220111, Email geschäftlich: leipzig@floether-wissing.de bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.

Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung:

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