Insolvenzen mangels Masse

810 IN 1037/20 P: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pyramid Sun GmbH, Unterortstraße 1b, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 105464), vertr. d.: Ekaterina Jacob, 15. OG, Weserstraße 11, 63225 Langen (Hessen), (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.04.2021 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Amtsgericht Frankfurt am Main, 16.04.2021

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Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 509/20  

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

 

der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 6410 eingetragenen Personal Airliner GmbH, Tannenstr. 45 a, 45661 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch Frau Claudia von Borzyszkowski, Tannenstr. 45 a, 45661 Recklinghausen ist der am 28.09.2020 bei Gericht eingegangene Antrag der Schuldnerin vom 25.09.2020 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen durch Beschluss vom 15.04.2021 mangels Masse abgewiesen worden.

Amtsgericht Bochum, 15.04.2021

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IN 37/21
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In dem Verfahren über den Antrag d.

FC mode Management GmbH, Gebhardtstraße 33-35, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Bauereiß Wolfgang, geboren am 23.03.1961
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 11073
– Schuldnerin –
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:

Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Fürth – Insolvenzgericht – 16.04.2021

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