Startseite Allgemeines HVV Hanseatische Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH-Insolvenzeröffnung
Allgemeines

HVV Hanseatische Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH-Insolvenzeröffnung

Teilen

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. HVV Hanseatische Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin, Frau Irmtraud Krause, Friedrich-Barnewitz-Straße 6, 18119 RostockRegistergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 5980
– Schuldnerin –

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 07.09.2015 um 14.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jens Dohse
Hermannstraße 5, 18055 Rostock
Telefon: 0381 2035592
Telefax: 0381 4904977
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 19.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
31.10.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung
Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160
(Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter
Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und
271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 25.11.2015
10:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des gem.
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf

Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude

Mittwoch, 25.11.2015
10:00 Uhr
Sitzungssaal 330, 3. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28
Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese
erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – 07.09.2015

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Schalke04 braucht keine Rentner-Romantik – Schalke braucht Kämpfer!

Glück auf, Schalker! Edin Džeko hat uns mit seinen Toren beim Aufstieg...

Allgemeines

Burnham stellt sich auf Konfrontation mit Trump ein: „Britanniens Interessen stehen an erster Stelle“

Der neue britische Premierminister Andy Burnham schlägt gegenüber US-Präsident Donald Trump einen...

Allgemeines

US-Gericht wirft Trumps Briefwahl-Erlass vorerst in den falschen Briefkasten

Ein US-Berufungsgericht hat einen Erlass von Präsident Donald Trump zur Verschärfung der...

Allgemeines

Social-Media-Verbot: Gute Absicht, schwierige Umsetzung

Der geplante stärkere Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den schädlichen Auswirkungen...