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Haftungsfalle Umdeckung der Lebensversicherung

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Der Bundesgerichthof (BGH) hat einen Vermittler zu Schadenersatz verurteilt

Der Vermittler hatte einem Bestandskunden die Umdeckung einer Lebenspolice angeboten. Das war schön für den Vermittler, weil er erneut Provision erhielt. Leider vergaß er auf die Nachteile hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sollte er besser freiwillig vorrechnen, was die Unterschiede zwischen aktuellem und neuem Vertrag sind. Die genaue Dokumentation ist ebenfalls sehr ratsam (ansonsten verliert man den Rechtsstreit später). Der Bundesgerichtshof (I ZR 274/16) verlangt eine Vergleichsberechnung nebst Dokumentation

BGH vermutet Beratungsfehler

Die beiden Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH dagegen erkannte sehr wohl einen Beratungsfehler, nämlich im Unterlassen der erforderlichen Vergleichsberechnung oder zumindest des Hinweises auf die Möglichkeit einer solchen Vergleichsberechnung.

„Da der Kläger nicht einmal pflichtgemäß auf die Möglichkeit einer Vergleichsberechnung hingewiesen worden ist, ist nach dem Grundsatz des beratungsgerechten Verhaltens (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, IX ZR 125/10) jedenfalls zu vermuten, dass er sich im Falle des gebotenen Hinweises ohne eine solche Berechnung nicht zu einer Umschichtung entschlossen hätte“, steht es im Urteil.

Die Vermittler in der Beweispflicht

Laut Urteil ist es Aufgabe des Vermittlers, eine solche Vermutung zu entkräften – er ist also in der Beweispflicht. Und das geht letztlich nur, wenn die Gesprächs- oder Beratungssituation dokumentiert wird.

Fazit: zwei Verlierer: der Kunde und der Vermittler (vermutlich wieder jemand der entnervt und zahlungsgeschwächt den Beruf aufgibt)

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