GP Law Nürnberg:Rechtsanwalt Gloeckner aus Nürnberg überhaupt noch vermittlelbar als gemeinsamer Gläubigervertreter der FuBus (Infinus Gruppe)?

N E IN – das ist unsere ganz klare Meinung, dafür wird die Gegenwehr sicherlich zu gross ein, zumal  man hier derzeit, ob berechtigt oder nicht wird sich herausstellen müssen, den Rechtsanwälten Kübler und Gloeckner ein Zusammenspiel vorgeworfen wird. Merk würdig ist in der Tat, das Rechtsanwalt Glöckner einen Insolvenzantrag für die Future Business KG aA stellt, klugerweise natürlich hier dann Rechtsanwalt Kübler als geeigneten Insolvenzverwalter vorschlägt. Die Forderung die Rechtsanwalt Gloeckner in diesem Insolvenzantrag an das Dresdner Amtsgericht im Auftrag einer Bettina P. beträgt wohl ca. 67.000 Euro. Gleichzeitig beantragt Rechtsanwalt Christian Gloeckner sich selbst als Vertreter der Antragstellerin in den vorläufigen Gläubigerausschuss zu berufen. Man könnte das auch einen „Fuss in die Tür stellen“ nennen. Nun könnte man ja den Gedanken bekommen „möglicherweise will sich RA Kübler“ für diese Empfehlung bei Rechtsanwalt Gloeckner bedanken. Wenn dem so wäre, wäre das ein Skandal im Skandal. Rechtsanwalt Gloeckner jedenfalls ist aus unserer Sicht nicht geeignet alle Gläubiger zu vertreten, nicht nur auf Grund der gegenseiteigen „Empfehlung“, sondern vor allem auch, weil dann die Rechte weiterer Gläubiger, neben der Gläubigerin von Rechtsanwalt Gloeckner, nicht ihrem Wunsch nach vertreten werden könnten. Ihre Anwälte, die diese Gläubiger beauftragt haben, hätten dann nur eine Mitspracherecht über Rechtsanwalt Gloeckner aus Nürnberg. Rechtsanwalt Kübler hatte uns eigentlich in einem Telefongespräch mitgeteilt, das er zu dem ganzen Vorgang auf seiner Internetseite (Fubus) Stellung beziehen wollte. Bis zum heutigen Tage finden wir das nicht. Warum auch immer. Rechtsanwalt Kübler legte Wert darauf festzustellen, das Rechtsanwalt Gloeckner n i c h t sein Vorschlag sei, sondern auf Wunsch des Insolvenzrichters auf das „Schreiben“ gekommen sei.

3 Comments

  1. weissnix Mittwoch, 30.04.2014 at 12:43 - Reply

    Selbst wenn der gemeinsame Vertreter – GV – nach niedrigeren Werten abrechnet, wird er gleichwohl weit über 5 Mio.Euro abrechnen können und damit die Quote erheblich mindern.

    Die Anlegeranwälte belasten weder die Gesamtheit der Gläubiger noch die Quote.
    Wer sich einen Anwalt leisten kann, bezahlt ihn selbst und legt die Kosten nicht auf die anderen um. Viele sind sogar rechtsschutzversichert.
    Für die Anmeldung der Schuldverschr. wird eigentlich kein Anwalt benötigt, das ist doch ganz einfach.

    Wichtig ist eine anwaltliche Vertretung auf jeden Fall bei (den nachrangigen) Genussrechten und Nachrangdarlehen, um überhaupt an eine Quotenzahlung zu kommen. Diese Möglichkeiten kennen einige Experten, durchaus aber nicht alle Anwälte.

  2. Money Samstag, 19.04.2014 at 11:44 - Reply

    Die Stellungnahme auf der Fubus-Seite finde ich mehr als arrogant. Als Anleger möchte ich mir aussuchen können wer meine Rechte vertritt. Wir leben doch in einem freien Land.
    Wo waren diese schlauen Vertreter denn, als die Kunden ihre Verträge abgeschlossen haben? Da hat auch keiner geschrien, halt, ich muss erst prüfen, ob das Produkt gut für dich ist?
    Unverschämtheit hoch 10!

  3. Gerold Freitag, 18.04.2014 at 12:14 - Reply

    Hallo,

    ist dies vielleicht die Stellungnahme, auf die Sie warten ?

    http://www.fubus.de/glaeubigerinformationen/fragen-und-antworten-zum-gemeinsamen-vertreter/

    Möge sich jeder seine eigenen Gedanken dazu machen. Was mir aufgefallen ist: Es wird dargelegt (so verstehe ich das), dass die Kosten, die ein gemeinsamer Vertreter verursachen würde, bedeutend geringer wären, als die, die durch einen Anlegeranwalt entstehen würden. Hierbei wird aber meiner Meinung nach außer Acht gelassen, dass wohl nicht alle Anwälte oder Interessengemeinschaften usw. – so viel ich weiß – nach diesen Sätzen abrechnen.

    Des Weiteren würde ich meinen, dass ein Teil dieser Anleger überhaupt nicht vorhat(te) einen Anwalt in Anspruch zu nehmen, somit also Kosten für diese Anleger überhaupt nicht entstanden wären.

    Ich frage mich auch, ob nicht „Kleinanleger“ benachteiligt wären, weil ja aus einem „Topf geschöpft“ würde und diese dann quasi die Kosten der Anleger, die größere Summen angelegt haben und für die dementsprechend höhere Kosten beim „Einsatz“ eines gemeinsamen Vertreters entstehen würden, mitzutragen hätten ?
    Ich kenne mich da nicht so aus aber das sind die Fragen, die sich hier für mich ergeben haben.

    MfG

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