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LG Frankfurt a.M.: Google haftet als Störer für unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte ab Kenntnis

Der Suchmaschinenbetreiber Google haftet als Störer für eine unerlaubte Foto-Veröffentlichung durch Dritte ab Kenntnis (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2017 – Az.: 2-03 S 16/16).

Der Kläger wies Google auf die Webseite eines Dritten hin, auf der unerlaubt ein Foto, das ihn zeigte, veröffentlicht war, und begehrte die Löschung aus dem Such-Index.

Google lehnte dies ab, u.a. mit dem Argument, dass den Kläger die Beweislast treffe, nachzuweisen, dass keine wirksame Einwilligung für die Bildveröffentlichung vorliege. Darüber hinaus müsse sich der Kläger mit seinem Löschungswunsch zunächst direkt an den Webseiten-Betreiber richten, so der Suchmaschinen-Betreiber. Eine Verantwortlichkeit trete nämlich allenfalls subsidiär ein.

Die Frankfurter Richter haben diese Argumente nicht überzeugt und Google zur Unterlassung verpflichtet.

Nicht der Kläger müsse nachweisen, dass keine Erlaubnis für die Bildnis-Veröffentlichung vorliege, sondern Google müsse belegen, dass eine Einwilligung vorliege. Entsprechend den Regelungen in §§ 22 ff. KUG treffe den Verwender eines Fotos die Beweislast. Dieser Pflicht sei Google nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass davon auszugehen sei, dass die Verwendung auf der Drittseite rechtswidrig erfolge.

Auch das Argument der Subsidiarität ließ das Gericht nicht gelten. Nur Access-Provider könnten sich nach der Rechtsprechung hierauf berufen. Da Google aber kein Access-Provider sei, komme diese Privilegierung nicht zur Anwendung.

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