Startseite Allgemeines Gold mit Rabatt und Haftung zum Nulltarif? Was der Disclaimer von Varia Trade nach Schweizer Recht wirklich wert ist
Allgemeines

Gold mit Rabatt und Haftung zum Nulltarif? Was der Disclaimer von Varia Trade nach Schweizer Recht wirklich wert ist

YvonneScholz (CC0), Pixabay
Teilen

Die Schweizer Varia Trade GmbH wirbt auf ihrer Webseite für den Erwerb von physischem Gold über die liechtensteinische TGI AG. Varia bezeichnet sich dabei als reine Vermittlungsagentur beziehungsweise „Tippgeber“ und erklärt, weder Edelmetallhändler noch Finanzinstitut oder Finanzintermediär zu sein.

Für mögliche Verluste, die Vertragserfüllung und die Bonität der TGI AG will die Gesellschaft nach ihrem Disclaimer keinerlei Haftung übernehmen. Doch kann sich ein Vertrieb nach Schweizer Recht tatsächlich so umfassend aus der Verantwortung nehmen?

Die klare Antwort lautet: nicht pauschal.

Ein werblich stark aufgeladenes Angebot

Die Webseite verspricht Feingold mit 24 Karat, eine Reinheit von 999,9, verschiedene Barrengrössen sowie Rabatte von sieben Prozent beziehungsweise zwei Prozent pro Monat bei einer Lieferzeit von bis zu 36 Monaten.

Varia bezeichnet sich als „verlässlichen Schweizer Vermittlungspartner“. Beworben werden „rechtlich abgesicherte“ Kaufverträge, ein „finanzstarker Liechtensteiner Handelspartner“, eine „garantierte Lieferung“ und eine „absolut zuverlässige“ Abwicklung. Zudem wird erklärt, das Gold gehe nach dem Kauf zu 100 Prozent in das direkte Eigentum des Kunden über.

Erst im unteren Bereich der Seite folgt der deutlich nüchternere Risikohinweis: Bis zur physischen Eigentumsübertragung bestehe ein insolvenzbedingtes Gegenparteirisiko, das zum Totalverlust der gesamten Vorauszahlung führen könne. Für die Vertragserfüllung und Bonität der TGI AG übernehme Varia keine Haftung.

Damit stehen sich zwei sehr unterschiedliche Botschaften gegenüber: oben Sicherheit, Zuverlässigkeit und unmittelbares Eigentum – unten ein mögliches Totalverlustrisiko über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

Die Bezeichnung „Tippgeber“ entscheidet nicht

Nach Schweizer Recht kommt es nicht ausschliesslich darauf an, wie ein Unternehmen seine Tätigkeit selbst bezeichnet. Entscheidend ist, welche Leistungen es tatsächlich erbringt und welchen Eindruck sein Auftreten bei den Kunden erzeugt.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die von Parteien verwendete Vertragsbezeichnung für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend ist. Massgeblich ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Beschränkt sich Varia tatsächlich darauf, einer interessierten Person einen Kontakt zur TGI AG zu vermitteln, nimmt keine Zahlungen entgegen, berät nicht individuell und gibt keine eigenen Zusicherungen ab, dürfte ihre Verantwortung grundsätzlich geringer sein als jene des eigentlichen Verkäufers.

Die Webseite geht sprachlich jedoch teilweise weiter. Varia bezeichnet sich als persönlicher Berater und Ansprechpartner in der Schweiz, spricht von einer exklusiven Kooperation und stellt konkrete Produkte, Rabatte und Liefermodelle ausführlich vor. Ob noch eine blosse Kontaktvermittlung oder bereits eine beratende beziehungsweise vertrauensbildende Tätigkeit vorliegt, hängt vom gesamten Ablauf ab – insbesondere von Telefonaten, Präsentationen, E-Mails und persönlichen Verkaufsgesprächen.

Ein vollständiger Haftungsausschluss ist nicht möglich

Der Disclaimer im Impressum erklärt, Varia schliesse „jegliche Haftung bei finanziellen Verlusten vollumfänglich aus“.

Eine solche Formulierung ist nach Schweizer Recht keineswegs unangreifbar. Nach Art. 100 des Obligationenrechts ist eine im Voraus getroffene Vereinbarung nichtig, soweit damit die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden soll.

Der Haftungsausschluss kann daher beispielsweise nicht schützen, wenn ein Vermittler bewusst falsche Angaben macht, erhebliche bekannte Risiken verschweigt oder Warnsignale in grob fahrlässiger Weise ignoriert.

Auch für eigenes Werbematerial bleibt grundsätzlich der Webseitenbetreiber verantwortlich. Ein Unternehmen kann nicht zuerst selbst mit einem „finanzstarken Partner“, „absoluter Zuverlässigkeit“ und „rechtlich abgesicherten“ Verträgen werben und anschliessend jede Verantwortung für den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen vollständig ausschliessen.

Bei Konsumenten können vorformulierte Haftungsklauseln zudem nach Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb problematisch sein, wenn sie entgegen Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten schaffen.

Irreführende Werbung bleibt zurechenbar

Das Schweizer Lauterkeitsrecht verbietet unrichtige oder irreführende Angaben über Waren, Leistungen, Preise und Geschäftsverhältnisse. Dabei ist der Gesamteindruck der Werbung entscheidend – nicht allein ein kleingedruckter Hinweis am Seitenende.

Besonders erklärungsbedürftig erscheinen mehrere Aussagen der Webseite.

Varia nennt sich einerseits einen „völlig unabhängigen Empfehlungsgeber“. Andererseits erhält das Unternehmen nach eigenen Angaben für jede erfolgreiche Vermittlung eine Provision beziehungsweise einen Empfehlungsbonus von der TGI AG. Die Provision wird zwar offengelegt. Dennoch stellt sich die Frage, ob die wiederholte Bezeichnung als unabhängig beim durchschnittlichen Kunden einen zutreffenden Eindruck vermittelt.

Eine Vergütung durch den Verkäufer ist nicht automatisch rechtswidrig. Sie schafft aber einen wirtschaftlichen Interessenkonflikt, der klar und rechtzeitig offengelegt werden muss. Bei einer echten Tätigkeit für beide Vertragsseiten können zusätzlich die mäklerrechtlichen Regeln des Obligationenrechts relevant werden. Das Bundesgericht beurteilt eine Doppelvermittlung besonders kritisch, wenn widerstreitende Interessen bestehen.

Besitzen die Kunden das Gold wirklich sofort?

Auch die Aussage, das Edelmetall gehe „nach dem Kauf zu 100 Prozent in Ihr direktes Eigentum über“, verdient eine genaue Prüfung.

Nach Art. 714 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches setzt die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache grundsätzlich einen Übergang des Besitzes voraus. Zwar kann der Besitz unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne körperliche Übergabe übertragen werden. Dafür müsste das Gold jedoch ausreichend bestimmt, tatsächlich vorhanden und rechtlich wirksam dem jeweiligen Kunden zugeordnet sein.

Der eigene Risikohinweis der Webseite spricht dagegen von einem Totalverlustrisiko bis zur „physischen Eigentumsübertragung“. Das passt nicht ohne Weiteres zur vorherigen Behauptung, das unmittelbare Eigentum entstehe bereits beim Kauf.

Entscheidend wären daher konkrete Nachweise: Existiert der jeweilige Barren bereits? Ist er durch Seriennummern individualisiert? Wo wird er gelagert? Wer ist Besitzer? Besteht ein Aussonderungsrecht im Konkurs? Oder besitzt der Kunde bis zur Lieferung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die TGI AG?

Eine Kaufpreiszahlung allein bedeutet noch nicht automatisch, dass bereits insolvenzfestes Eigentum an einem bestimmten Goldbarren entstanden ist.

Was bedeutet „LBMA-zertifiziert“?

Die Webseite wirbt mit „LBMA-zertifiziertem“ Gold und behauptet, jedes vermittelte Gramm besitze den international anerkannten Good-Delivery-Status.

Auch diese Formulierung ist zumindest missverständlich. Die London Bullion Market Association führt eine Liste akkreditierter Raffinerien. Der eigentliche Good-Delivery-Standard bezieht sich bei Gold grundsätzlich auf Grosshandelsbarren von ungefähr 400 Feinunzen beziehungsweise rund 12,5 Kilogramm. Kleinere Barren von einem Gramm bis zu einem Kilogramm fallen nach Angaben der LBMA nicht selbst unter die Good-Delivery-Liste.

Kleinbarren können selbstverständlich von einer LBMA-akkreditierten Raffinerie stammen und von hoher Qualität sein. Das ist aber nicht dasselbe wie die Aussage, jeder einzelne Kleinbarren habe selbst Good-Delivery-Status. Eine transparente Werbung müsste daher den Hersteller nennen und präzise erklären, worauf sich die LBMA-Angabe konkret bezieht.

Die Vorgänge in Liechtenstein sind wesentlich

Besondere Bedeutung hat die aktuelle aufsichtsrechtliche Situation der TGI AG. Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2026 die sofortige Einstellung des Vertriebs und des öffentlichen Angebots der Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ an. Nach Auffassung der Behörde betrieb die TGI AG mit diesen Angeboten ein Einlagengeschäft ohne die erforderliche Bewilligung.

Die Verfügung ist sofort vollziehbar, war laut Bekanntmachung jedoch noch nicht rechtskräftig.

Die FMA stellte später ausdrücklich klar, sie habe weder neue Produkte noch Vertragsänderungen der TGI AG genehmigt. Das Unternehmen verfüge über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung und sei nicht zur Erbringung bewilligungspflichtiger Dienstleistungen berechtigt.

Ob die aktuell über Varia beworbenen Modelle rechtlich identisch mit den von der Verfügung erfassten Produkten sind, kann ohne Prüfung der vollständigen Verträge nicht abschliessend beurteilt werden. Die auf der Webseite genannten Rabatte und langen Lieferfristen weisen jedoch zumindest wirtschaftliche Ähnlichkeiten auf.

Für einen Schweizer Vermittler stellt sich deshalb die Frage, ob potenzielle Kunden über diese behördlichen Massnahmen deutlich informiert werden müssten. Wer einen Partner weiterhin als finanzstark und absolut zuverlässig bewirbt, obwohl eine ausländische Aufsichtsbehörde einschneidende Massnahmen gegen dessen Produkte verhängt hat, setzt sich einem erheblichen rechtlichen Risiko aus.

Beratung kann eigene Pflichten auslösen

Das Bundesgericht leitet bei professioneller Anlagevermittlung und Anlageberatung Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten aus der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht ab. Umfang und Intensität hängen von der Erfahrung des Kunden und dem Risiko des Geschäfts ab.

Ob diese Rechtsprechung unmittelbar auf einen konkreten physischen Goldkauf anwendbar ist, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Physisches Gold ist nicht automatisch ein Finanzinstrument nach dem Finanzdienstleistungsgesetz. Die wirtschaftliche Struktur eines Modells kann jedoch aufsichtsrechtlich anders beurteilt werden als dessen Bezeichnung. Das zeigt gerade die Einordnung der betroffenen TGI-Produkte durch die liechtensteinische FMA als Einlagengeschäft.

Gibt ein Varia-Mitarbeiter persönliche Empfehlungen, bewertet das Produkt als besonders sicher oder passend, beschwichtigt aufsichtsrechtliche Warnungen oder behauptet, das Kapital sei durch vorhandenes Gold geschützt, können daraus eigene Haftungsrisiken entstehen.

Fazit: Der Disclaimer ist kein Freibrief

Die Varia Trade GmbH weist erfreulicherweise darauf hin, dass sie nicht selbst Verkäuferin ist, von der TGI AG eine Provision erhält und bei einer aufgeschobenen Lieferung ein Totalverlustrisiko bestehen kann.

Diese Hinweise beseitigen jedoch nicht automatisch eine mögliche eigene Verantwortung.

Varia muss möglicherweise nicht für jede Vertragsverletzung oder Insolvenz der TGI AG einstehen. Das Unternehmen kann sich aber nicht wirksam von der Haftung für eigene irreführende Werbung, eigene Zusicherungen, fehlerhafte Beratung, bewusst verschwiegene Tatsachen oder grobe Fahrlässigkeit befreien.

Besonders kritisch sind die Widersprüche zwischen den werblichen Aussagen und dem späteren Disclaimer: unmittelbares Eigentum gegen Eigentumsübertragung erst bei Lieferung, völlige Unabhängigkeit trotz erfolgsabhängiger Provision sowie garantierte und absolut zuverlässige Lieferung trotz ausdrücklich genannten Totalverlustrisikos.

Ob im Einzelfall ein durchsetzbarer Anspruch gegen Varia besteht, hängt vor allem davon ab, welche Aussagen vor Vertragsabschluss gemacht wurden, wann der Vertrag geschlossen wurde, welche behördlichen Informationen damals bekannt waren und ob die Kaufentscheidung gerade durch diese Aussagen beeinflusst wurde.

Ein Satz im Impressum, wonach der Kunde alles auf eigene Verantwortung tue, genügt jedenfalls nicht, um einen professionellen Vertrieb nach Schweizer Recht vollständig aus der Verantwortung zu entlassen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel enthält eine allgemeine rechtliche Einschätzung nach Schweizer Recht und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Für eine abschliessende Beurteilung müssten insbesondere der Kaufvertrag mit der TGI AG, die Vermittlungsunterlagen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Zahlungsbelege sowie die konkrete Kommunikation mit der Varia Trade GmbH untersucht werden. Die aufsichtsrechtliche Verfügung gegen die TGI AG war nach der veröffentlichten Mitteilung noch nicht rechtskräftig.

 

1 Komment

  • Ich finde es seltsam dass aktuell weder auf der Seite von Variatrade noch von TGI einen Hinweis gibt, dass heute Freitag 31. Juli 2026 die Geschäftstätigkeit in Vaduz beendet wird. (oder werden soll?)
    Denn wenn der Vertrieb wie vermutlich gedacht erst von Dubai, jetzt vielleicht von Mauritius erfolgen soll, muss es wohl ab sofort eine neue Firma geben. TGI.gold ist ja gemäss eigenen Angaben im DACH-Raum nicht tätig. Und die TGI AG kann man nicht in ein anderes Land verschieben, höchstens deren Geschäftstätigkeit.
    So können auch die Tippgeber deren Produkte nicht empfehlen. Was nun?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

BaFin warnt vor bestzins.net und nabab.de: Risiken für Anleger und Bewerber

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt vor den Internetseiten bestzins(.)net und nabab(.)de sowie...

Allgemeines

Machtkampf im Weltfußball: Uefa droht mit Fifa-Boykott – Infantinos Zukunft offen

Der Konflikt zwischen der Uefa und dem Weltfußballverband Fifa ist eskaliert. Europas...

Allgemeines

Finest Leasing GmbH beantragt Insolvenz – vorläufiger Verwalter bestellt

Die Finest Leasing GmbH mit Sitz in Grünwald hat beim Amtsgericht München...

Allgemeines

HaRu GmbH beantragt Insolvenz – vorläufiger Verwalter eingesetzt

Die HaRu GmbH aus Eberswalde hat beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Eröffnung...