Das Landgericht Berlin hat entschieden: Die Einwilligungserklärung von Google, die Nutzer:innen bei der Kontoerstellung zur Verarbeitung ihrer Daten auf mehr als 70 Diensten abgeben sollten, ist unwirksam. Grund: Sie verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Google wollte bei der Registrierung eines Kontos gleich für zahlreiche Dienste – von YouTube bis zur Google-Suche – die Erlaubnis zur Datenverarbeitung einholen. Dazu gehörte unter anderem die Speicherung von:
Suchanfragen
Standortdaten
App-Aktivitäten
YouTube-Verläufen
Personalisierter Werbung
Besonders kritisch sah das Gericht die „Express-Personalisierung“: Hier mussten Nutzer:innen entweder allen Datenverarbeitungen zustimmen oder den Vorgang abbrechen – keine Wahl also.
Das Landgericht Berlin stellte klar:
Freiwilligkeit bedeutet, dass Nutzer:innen die Datenverarbeitung auch ablehnen können. Das war hier nicht der Fall.
Intransparenz: Nutzer:innen wussten nicht genau, welche Dienste und Partner die Daten überhaupt nutzen.
Zusätzlich kritisierte das Gericht die voreingestellte Speicherfrist von mehr als drei Monaten. Nutzer:innen konnten die Löschung nach drei Monaten erst nachträglich einstellen. Das verstößt gegen das Prinzip der „Privacy by Default“.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google hat bereits Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen Google geklagt und begrüßt das Urteil: „Datenschutz ist auch Verbraucherschutz“, sagt Heiko Dünkel vom vzbv.
Es bleibt spannend, ob die Entscheidung in der nächsten Instanz Bestand haben wird.
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