Das Amtsgericht Gelnhausen hat im Streit zwischen einer hessischen Genossenschaft und dem DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V. eine einstweilige Verfügung erlassen – und damit vorläufig eine klare Grenze gezogen:
Der DEGP darf gegenüber Behörden und Prüforganen in prüfungsrelevanten Angelegenheiten vorerst nicht mehr selbst auftreten, soweit dieser Bereich bereits einem besonderen Vertreter nach § 30 BGB übertragen wurde.
Die Entscheidung erfolgte wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – ein deutliches Signal dafür, dass das Gericht eine akute Gefährdung der bestehenden Zuständigkeitsordnung gesehen hat.
Worum es in der Sache geht
Im Kern dreht sich der Streit um eine einfache, aber juristisch zentrale Frage:
Wer darf den Verband in prüfungsrelevanten Angelegenheiten rechtsverbindlich vertreten – der Vorstand oder ein bereits bestellter besonderer Vertreter?
Nach den vorgelegten Unterlagen war innerhalb des DEGP bereits am 31. Oktober 2025 ein besonderer Vertreter bestellt worden. Dieser sollte ausdrücklich einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich übernehmen. Dazu gehörten unter anderem:
- die Durchführung und Leitung gesetzlicher Pflichtprüfungen,
- die rechtliche Vertretung des Verbandes in Prüfungsangelegenheiten,
- die Beratung von Mitgliedsgenossenschaften in prüfungsbezogenen Fragen,
- sowie ganz ausdrücklich die Vertretung des Verbandes bei prüfungsrelevanten Rechtsgeschäften und der Korrespondenz mit Behörden und Prüforganen.
Genau dieser letzte Punkt wurde nun zum Auslöser der gerichtlichen Eilentscheidung.
Warum das Gericht eingeschritten ist
Nach dem Vortrag der Antragstellerin trat der Vorstand des DEGP trotz dieser bereits erfolgten Bestellung weiterhin selbst gegenüber Behörden auf – insbesondere gegenüber dem Amtsgericht Hanau im Verfahren GnR 199 Fall:2. Genau dieses Verfahren wird im gerichtlichen Beschluss ausdrücklich genannt.
Aus Sicht der hessischen Genossenschaft war das eine klare Kompetenzüberschreitung:
Denn wenn ein besonderer Vertreter für prüfungsrelevante Vorgänge wirksam bestellt wurde, soll der Vorstand in diesem Bereich gerade nicht mehr parallel nach außen handeln dürfen.
Das Amtsgericht Gelnhausen hat den Antrag im Ergebnis im maßgeblichen Teil für begründet gehalten. Besonders wichtig ist dabei die Formulierung des Gerichts, wonach der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung „im tenorierten Umfang begründet“ sei. Zur Begründung verweist das Gericht ausdrücklich auf den eingereichten Antrag und die vorgelegten Urkunden.
Das bedeutet praktisch:
Das Gericht hat die wesentliche Argumentation der Antragstellerin zumindest für das Eilverfahren als tragfähig angesehen.
Die eigentliche Begründung: Schutz der Kompetenzordnung
Aus den Unterlagen lässt sich klar herausfiltern, warum das Gericht die Verfügung erlassen hat:
1. Der besondere Vertreter war bereits wirksam bestellt
Die Bestellung des besonderen Vertreters nach § 30 BGB war nicht nur intern beschlossen, sondern laut Unterlagen auch beim Vereinsregister angemeldet und eingetragen worden. Zusätzlich wurde dessen Stellung bei der Wirtschaftsprüferkammer dokumentiert.
2. Sein Aufgabenbereich war eindeutig definiert
Der Wirkungskreis des besonderen Vertreters war nicht vage, sondern ausdrücklich formuliert. Dazu gehörte insbesondere die Vertretung in prüfungsrelevanten Rechtsgeschäften und gegenüber Behörden und Prüforganen. Genau diesen Bereich schützt nun die Verfügung.
3. Der Vorstand soll trotzdem weiter gehandelt haben
Nach dem Antrag soll der Vorstand weiterhin selbst Erklärungen abgegeben haben – obwohl dieser Bereich bereits exklusiv einem anderen Organ zugewiesen war. Genau darin sah die Antragstellerin eine unzulässige Kompetenzusurpation, also ein Eingreifen in einen Bereich, für den der Vorstand nicht mehr zuständig sei.
4. Es bestand konkrete Wiederholungsgefahr
Der Antrag stützte sich nicht nur auf einen einzelnen Vorgang. Es wurde ausdrücklich auf wiederholtes Auftreten des Vorstands und auf weitere Schreiben an andere Gerichte verwiesen. Damit bestand aus Sicht des Gerichts offenbar ein reales Risiko, dass es ohne sofortiges Einschreiten zu weiteren unzulässigen Erklärungen kommt.
5. Die Lage war akut – ein Zwangsgeld stand im Raum
Besonders brisant: Das Amtsgericht Hanau hatte der hessischen Genossenschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2026 bereits eine Frist gesetzt und angekündigt, bei ausbleibender positiver Rückmeldung des Prüfungsverbands ein Zwangsgeldverfahren einzuleiten.
Damit war der Streit nicht mehr nur ein interner Zuständigkeitskonflikt, sondern hatte bereits unmittelbare Außenwirkung:
- Es drohten widersprüchliche Erklärungen gegenüber Behörden,
- die Rechtsposition der hessischen Genossenschaft konnte sich verschlechtern,
- und es bestand die Gefahr konkreter rechtlicher Nachteile.
Genau deshalb hat das Gericht die Sache als dringlich bewertet.
Was das Gericht genau untersagt hat
Der Beschluss ist inhaltlich klar:
Dem DEGP wird untersagt, gegenüber Behörden und Prüforganen, insbesondere gegenüber dem Amtsgericht Hanau im Verfahren GnR 199 Fall:2, bei prüfungsrelevanten Rechtsgeschäften Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Ausgenommen sind nur solche Erklärungen, die vom besonderen Vertreter selbst abgegeben oder entgegengenommen werden.
Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.
Wichtig: Das Gericht hat nicht alles zugesprochen
Der Antrag wurde nicht vollständig bewilligt.
Die Antragstellerin wollte auch erreichen, dass bereits in der Vergangenheit abgegebene Erklärungen des DEGP im Eilverfahren für unwirksam erklärt werden. Diesen Teil hat das Gericht aber ausdrücklich abgelehnt.
Die Begründung ist juristisch eindeutig:
Eine solche Feststellung wäre im einstweiligen Rechtsschutz eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.
Heißt konkret:
- Zukünftige Handlungen stoppen? Ja.
- Vergangene Handlungen sofort endgültig für unwirksam erklären? Nein.
Was diese Entscheidung tatsächlich bedeutet
Die Verfügung ist ein klarer, aber eben vorläufiger Eingriff.
Das Gericht hat nicht den gesamten Konflikt endgültig entschieden. Es hat vielmehr im Eilverfahren dafür gesorgt, dass bis zur weiteren Klärung keine weiteren möglicherweise unzuständigen Erklärungen im sensiblen Prüfungs- und Registerbereich abgegeben werden.
Oder anders formuliert:
Das Gericht hat im Eilverfahren die Reißleine gezogen, um weiteres Kompetenzchaos zu verhindern – aber noch kein endgültiges Urteil über die gesamte Streitlage gesprochen.
Wichtiger Hinweis: Kein Endurteil – Widerspruch ist möglich
Ganz entscheidend ist am Ende:
Diese Entscheidung ist kein rechtskräftiges Endurteil in der Hauptsache, sondern eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren. Sie dient nur der vorläufigen Sicherung einer Rechtsposition.
Das bedeutet:
- Die rechtliche Auseinandersetzung ist nicht abgeschlossen.
- Die unterlegene Partei kann sich gegen die Entscheidung wehren.
- Laut Rechtsbehelfsbelehrung kann die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen.
Erst in einem möglichen weiteren Verfahren – sei es nach Widerspruch oder in der Hauptsache – wird sich endgültig klären, ob die vorläufige Einschätzung des Gerichts Bestand hat.
Fazit
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Gelnhausen beruht erkennbar auf einem zentralen Gedanken:
Wo ein besonderer Vertreter für prüfungsrelevante Angelegenheiten wirksam bestellt ist, darf der Vorstand in genau diesem Bereich nicht einfach parallel weiter handeln.
Weil nach Aktenlage:
- ein besonderer Vertreter bereits bestellt war,
- dessen Zuständigkeit klar geregelt war,
- der Vorstand dennoch weiter nach außen aufgetreten sein soll,
- und bereits ein Zwangsgeldverfahren drohte,
hat das Gericht im Eilverfahren eingegriffen und den DEGP vorläufig gestoppt.
Aber:
Das ist ausdrücklich noch keine endgültige Entscheidung in der Sache. Es handelt sich um eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, gegen die die unterlegene Partei Widerspruch einlegen kann. Erst danach oder in einem Hauptsacheverfahren wird sich zeigen, ob diese vorläufige Einschätzung am Ende auch endgültig Bestand hat.
Es verbleibt der Eindruck, dass nur eine verschwindende Zahl der Mitglieder des DEGP nur viel Staub nur aufwirbeln will, um von ihren eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken.
Wahrscheinlich sind das alles in Genossenschaften verfasste Verschwörungstheoretiker, sog. Selbstversorger und sonstige Assimilierte der Reichsbürgerszene, die versuchen, in dieser Rechtsform Parallelwelten zu errichten.
Ein anderer Teil der Querulanten wird sich vermutlich aus der dubiosen grauen Finanzmarktwelt speisen, die eine Kontrolle und Reglementierung ihrer meist vertriebsgesteuerten Graumarktgeschäfte zum Nachteil ihrer „investierenden Mitglieder“ hasst, wie der Teufel das Weihwasser. Daher begehrt diese Gruppe gegen die gesetzliche Prüfung dieser Genossenschaften durch einen Prüfungsverband auf.
Sobald es nämlich um gesetzliche Prüfung, Kontrolle, Reglementierung usw. geht, ist deren Geschäftsmodell in höchster Gefahr.
BAFin, KAG und KWG sind diesen Menschen ein Dorn im Auge, weil sie diese regulatorischen Hürden legal wegen fehlender Qualifikation und Organisation nicht überspringen können. Sie sehen nur das schnelle, große Geld und treffen dabei leider immer auch auf diese Interessen teilende gierige Kunden.
Eine einstweilige Verfügung dieses beschriebenen Inhalts wird der DEGP schon angegriffen haben, und sie wird aller Voraussicht nach im Ergebnis keinen Bestand haben.
Wenn diese Entscheidung des Gerichts erst mal ergangen ist, wird den permanenten Quertreibern der Hahn endgültig abgedreht sein. Ganz zu schweigen von den Kosten die dieser Unsinn alles verursacht und die sie zu tragen haben werden.
Der DEGP hat sich doch inzwischen gut neu aufgestellt und kann ohne die wenigen Genossenschaften, die ständig meinen, es müsse nach ihren eigenen Regeln laufen, bestimmt viel besser leben als mit ihnen.
So sollen diejenigen Genossenschaft, denen es beim DEGP nicht passt, sich doch einfach von ihm abkehren und sich einen anderen für sie passenden Prüfungsverband suchen.
Wenn sie das nicht tun, sollte sich der DEGP von diesen Genossenschaften trennen, wenn das nach seiner Satzung möglich ist.
Wo wird die Geschäftsstelle des degp ab dem 01. Mai 2026 sein? Wurde der MV verlängert?
Warum werden die Mitglieder nicht informiert?
WARUM FINDET KEINE Mitgliederversamlung statt, wie am 30.10.25 jangekündigt zum März. Kann der AR Vorsitzende dazu was sagen
Dem DEGP steht als genossenschaftlicher Prüfungsverband das Wasser sicher bis zum Hals. Wenn der alleinige im Vereinsregister als gesetzlicher Vertreter eingetragene Vorstand Alexander Boursanoff bis zu einer anderslautenden Gerichtsentscheidung keine Erklärungen in dem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsbereich mehr abgeben kann, bedeutet das totalen Stillstand!
In Mitgliederkreisen wird die Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen inzwischen fleißig rumgereicht und als Baustein für die Argumentation gegen unliebsame Prüfungshandlungen des DEGP dankbar angenommen. Das sorgt für starke Verunsicherung und schadet dem Ansehen des Prüfungsverbandes schwer.
Hier stellen sich drei entscheidende Fragen:
1. Wie geht der DEGP mit den sich gegen gesetzliche vorgeschriebene Prüfungen widersetzenden Mitgliedern um?
2. Mit welchem Ergebnis ist der DEGP gegen die ergangene Gerichtsentscheidung vorgegangen?
3. Ist Herr Alexander Boursanoff mit der ihm übertragenen Aufgabe möglicherweise überfordert?