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Gericht erlässt einstweilige Verfügung: Warum der DEGP im Streit um prüfungsrelevante Vertretung vorerst gestoppt wurde

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Das Amtsgericht Gelnhausen hat im Streit zwischen einer hessischen Genossenschaft und dem DEGP Deutsch-Europäischer Genossenschafts- und Prüfungsverband e.V. eine einstweilige Verfügung erlassen – und damit vorläufig eine klare Grenze gezogen:
Der DEGP darf gegenüber Behörden und Prüforganen in prüfungsrelevanten Angelegenheiten vorerst nicht mehr selbst auftreten, soweit dieser Bereich bereits einem besonderen Vertreter nach § 30 BGB übertragen wurde.

Die Entscheidung erfolgte wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – ein deutliches Signal dafür, dass das Gericht eine akute Gefährdung der bestehenden Zuständigkeitsordnung gesehen hat.

Worum es in der Sache geht

Im Kern dreht sich der Streit um eine einfache, aber juristisch zentrale Frage:

Wer darf den Verband in prüfungsrelevanten Angelegenheiten rechtsverbindlich vertreten – der Vorstand oder ein bereits bestellter besonderer Vertreter?

Nach den vorgelegten Unterlagen war innerhalb des DEGP bereits am 31. Oktober 2025 ein besonderer Vertreter bestellt worden. Dieser sollte ausdrücklich einen klar abgegrenzten Aufgabenbereich übernehmen. Dazu gehörten unter anderem:

  • die Durchführung und Leitung gesetzlicher Pflichtprüfungen,
  • die rechtliche Vertretung des Verbandes in Prüfungsangelegenheiten,
  • die Beratung von Mitgliedsgenossenschaften in prüfungsbezogenen Fragen,
  • sowie ganz ausdrücklich die Vertretung des Verbandes bei prüfungsrelevanten Rechtsgeschäften und der Korrespondenz mit Behörden und Prüforganen.

Genau dieser letzte Punkt wurde nun zum Auslöser der gerichtlichen Eilentscheidung.

Warum das Gericht eingeschritten ist

Nach dem Vortrag der Antragstellerin trat der Vorstand des DEGP trotz dieser bereits erfolgten Bestellung weiterhin selbst gegenüber Behörden auf – insbesondere gegenüber dem Amtsgericht Hanau im Verfahren GnR 199 Fall:2. Genau dieses Verfahren wird im gerichtlichen Beschluss ausdrücklich genannt.

Aus Sicht der hessischen Genossenschaft war das eine klare Kompetenzüberschreitung:
Denn wenn ein besonderer Vertreter für prüfungsrelevante Vorgänge wirksam bestellt wurde, soll der Vorstand in diesem Bereich gerade nicht mehr parallel nach außen handeln dürfen.

Das Amtsgericht Gelnhausen hat den Antrag im Ergebnis im maßgeblichen Teil für begründet gehalten. Besonders wichtig ist dabei die Formulierung des Gerichts, wonach der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung „im tenorierten Umfang begründet“ sei. Zur Begründung verweist das Gericht ausdrücklich auf den eingereichten Antrag und die vorgelegten Urkunden.

Das bedeutet praktisch:
Das Gericht hat die wesentliche Argumentation der Antragstellerin zumindest für das Eilverfahren als tragfähig angesehen.

Die eigentliche Begründung: Schutz der Kompetenzordnung

Aus den Unterlagen lässt sich klar herausfiltern, warum das Gericht die Verfügung erlassen hat:

1. Der besondere Vertreter war bereits wirksam bestellt

Die Bestellung des besonderen Vertreters nach § 30 BGB war nicht nur intern beschlossen, sondern laut Unterlagen auch beim Vereinsregister angemeldet und eingetragen worden. Zusätzlich wurde dessen Stellung bei der Wirtschaftsprüferkammer dokumentiert.

2. Sein Aufgabenbereich war eindeutig definiert

Der Wirkungskreis des besonderen Vertreters war nicht vage, sondern ausdrücklich formuliert. Dazu gehörte insbesondere die Vertretung in prüfungsrelevanten Rechtsgeschäften und gegenüber Behörden und Prüforganen. Genau diesen Bereich schützt nun die Verfügung.

3. Der Vorstand soll trotzdem weiter gehandelt haben

Nach dem Antrag soll der Vorstand weiterhin selbst Erklärungen abgegeben haben – obwohl dieser Bereich bereits exklusiv einem anderen Organ zugewiesen war. Genau darin sah die Antragstellerin eine unzulässige Kompetenzusurpation, also ein Eingreifen in einen Bereich, für den der Vorstand nicht mehr zuständig sei.

4. Es bestand konkrete Wiederholungsgefahr

Der Antrag stützte sich nicht nur auf einen einzelnen Vorgang. Es wurde ausdrücklich auf wiederholtes Auftreten des Vorstands und auf weitere Schreiben an andere Gerichte verwiesen. Damit bestand aus Sicht des Gerichts offenbar ein reales Risiko, dass es ohne sofortiges Einschreiten zu weiteren unzulässigen Erklärungen kommt.

5. Die Lage war akut – ein Zwangsgeld stand im Raum

Besonders brisant: Das Amtsgericht Hanau hatte der hessischen Genossenschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2026 bereits eine Frist gesetzt und angekündigt, bei ausbleibender positiver Rückmeldung des Prüfungsverbands ein Zwangsgeldverfahren einzuleiten.

Damit war der Streit nicht mehr nur ein interner Zuständigkeitskonflikt, sondern hatte bereits unmittelbare Außenwirkung:

  • Es drohten widersprüchliche Erklärungen gegenüber Behörden,
  • die Rechtsposition der hessischen Genossenschaft konnte sich verschlechtern,
  • und es bestand die Gefahr konkreter rechtlicher Nachteile.

Genau deshalb hat das Gericht die Sache als dringlich bewertet.

Was das Gericht genau untersagt hat

Der Beschluss ist inhaltlich klar:

Dem DEGP wird untersagt, gegenüber Behörden und Prüforganen, insbesondere gegenüber dem Amtsgericht Hanau im Verfahren GnR 199 Fall:2, bei prüfungsrelevanten Rechtsgeschäften Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
Ausgenommen sind nur solche Erklärungen, die vom besonderen Vertreter selbst abgegeben oder entgegengenommen werden.

Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Wichtig: Das Gericht hat nicht alles zugesprochen

Der Antrag wurde nicht vollständig bewilligt.

Die Antragstellerin wollte auch erreichen, dass bereits in der Vergangenheit abgegebene Erklärungen des DEGP im Eilverfahren für unwirksam erklärt werden. Diesen Teil hat das Gericht aber ausdrücklich abgelehnt.

Die Begründung ist juristisch eindeutig:

Eine solche Feststellung wäre im einstweiligen Rechtsschutz eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Heißt konkret:

  • Zukünftige Handlungen stoppen? Ja.
  • Vergangene Handlungen sofort endgültig für unwirksam erklären? Nein.

Was diese Entscheidung tatsächlich bedeutet

Die Verfügung ist ein klarer, aber eben vorläufiger Eingriff.

Das Gericht hat nicht den gesamten Konflikt endgültig entschieden. Es hat vielmehr im Eilverfahren dafür gesorgt, dass bis zur weiteren Klärung keine weiteren möglicherweise unzuständigen Erklärungen im sensiblen Prüfungs- und Registerbereich abgegeben werden.

Oder anders formuliert:

Das Gericht hat im Eilverfahren die Reißleine gezogen, um weiteres Kompetenzchaos zu verhindern – aber noch kein endgültiges Urteil über die gesamte Streitlage gesprochen.

Wichtiger Hinweis: Kein Endurteil – Widerspruch ist möglich

Ganz entscheidend ist am Ende:

Diese Entscheidung ist kein rechtskräftiges Endurteil in der Hauptsache, sondern eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren. Sie dient nur der vorläufigen Sicherung einer Rechtsposition.

Das bedeutet:

  • Die rechtliche Auseinandersetzung ist nicht abgeschlossen.
  • Die unterlegene Partei kann sich gegen die Entscheidung wehren.
  • Laut Rechtsbehelfsbelehrung kann die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen.

Erst in einem möglichen weiteren Verfahren – sei es nach Widerspruch oder in der Hauptsache – wird sich endgültig klären, ob die vorläufige Einschätzung des Gerichts Bestand hat.

Fazit

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Gelnhausen beruht erkennbar auf einem zentralen Gedanken:

Wo ein besonderer Vertreter für prüfungsrelevante Angelegenheiten wirksam bestellt ist, darf der Vorstand in genau diesem Bereich nicht einfach parallel weiter handeln.

Weil nach Aktenlage:

  • ein besonderer Vertreter bereits bestellt war,
  • dessen Zuständigkeit klar geregelt war,
  • der Vorstand dennoch weiter nach außen aufgetreten sein soll,
  • und bereits ein Zwangsgeldverfahren drohte,

hat das Gericht im Eilverfahren eingegriffen und den DEGP vorläufig gestoppt.

Aber:
Das ist ausdrücklich noch keine endgültige Entscheidung in der Sache. Es handelt sich um eine vorläufige gerichtliche Maßnahme, gegen die die unterlegene Partei Widerspruch einlegen kann. Erst danach oder in einem Hauptsacheverfahren wird sich zeigen, ob diese vorläufige Einschätzung am Ende auch endgültig Bestand hat.

13 Kommentare

  • Das Landgericht Hanau hat die von uns erstrittene einstweilige Verfügung im heutigen Termin nicht -wie von unseren Kritikern erwartet- aufgehoben! So einfach geben wir uns nicht geschlagen, und so einfach ist es offensichtlich nicht. Eine Entscheidung wird erst am 2. Juli 2026 verkündet.
    Das Landgericht hat im Termin sogar noch versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und zu erkennen gegeben, dass es den vom Amtsgericht Gelnhausen vorläufig festgesetzten Streitwert bestätigen wird.
    Der DEGP war für eine gütliche Einigung aber nicht zu haben, und wollte all-in ins Risiko gehen..
    Wir haben in weiser Voraussicht gestern noch einen finalen umfangreichen Schriftsatz eingereicht, den das Gericht noch nicht inhaltlich zur Kenntnis genommen hatte. Wir gehen aber davon ausgehen, dass wir im Ergebnis obsiegen werden.
    Die Hauptsacheklage werden wir natürlich heute noch fristgemäß erheben. Wir kämpfen weiter für die Rechte der kleinen Genossenschaften!

  • Das Landgericht Hanau hat inzwischen unserem Antrag stattgegeben, den Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren auf den 30.6.2026 zu verschieben. Die von uns beauftragte, renommierte Rechtsanwaltskanzlei WSHP aus Frankfurt am Main, mit der wir schon sehr gute Erfahrungen gemacht haben, muss sich in den Sach- und Streitstand einarbeiten, nachdem wir als Kleinstgenossenschaft bislang vor dem Amtsgericht ohne Anwalt ausgekommen sind. Nur aufgrund des Widerspruchs des DEGP und der Rüge der sachlichen Zuständigkeit wurde der Rechtsstreit an das Landgericht Hanau verwiesen, wo Anwaltszwang herrscht. Jetzt wird die Sache allein deshalb teuer.
    Würde das Landgericht Hanau aber die Aufrechterhaltung der vom Amtsgericht Gelnhausen am 3.3.2026 erlassenen einstweiligen Verfügung ablehnen wollen, würde ein einmal anberaumter Termin nicht noch einmal verlegt werden. Das würde keinen Sinn machen und den DEGP unzulässig belasten. Schließlich ist die einstweilige Verfügung schon mehr als drei Monate in der Welt und schränkt den DEGP in seinem Prüfungshandeln massiv ein.
    Das Landgericht scheint die Gründe für eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht zu sehen, weshalb auch die beantragte erneute Verschiebung des Termins kein Problem darstellte.
    Wir sehen die Sache daher aktuell so, dass die Chancen für einen Sieg gegen den DEGP im Verfahren besser stehen als vorher. Inzwischen beschäftigt sich sogar die vorsitzende Richterin mit dem Fall!

    • Sie stellen Negatives als positiv dar!

      Wenn in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Antragsteller über seinen Anwalt die Aufhebung und Verlegung eines vom Gericht angesetzten Verhandlungstermins beantragt, räumt er alleine damit schon ein, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig ist.

      Es stimmt zwar, dass Gerichte einmal erlassene einstweilige Verfügungen im Verfahren über den Widerspruch grundsätzlich schwerer aufheben, als sie aufrechtzuerhalten, aber hier ist das Gericht , welches hierüber nicht zu entscheiden hat, nicht das die einstweilige Verfügung erlassende Gericht. Das ändert diesen Grundsatz.

      Man kann schon mal Wetten darauf abschließen, ob die Callisto eG hier überhaupt noch eine Chance hat, das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewinnen.
      Die Quote für einen Sieg dürfte aktuell bei 1:9 gegen Ihre Genossenschaft liegen bzw. eher darunter, wenn Sie die Klage in der Hauptsache nicht fristgemäß erheben.

      Daher mein Tipp:
      Setzen Sie lieber 10.000,-€ auf eine Niederlage, als rund 30.000,- € Gesamtkosten für Anwälte, das Gericht usw. in den Sand zu setzen.

    • Nach allem, was hier von Ihnen, sehr geehrter Herr Pusch, als gesetzlicher Vertreter der Callisto eG und als Vorstand des „FHP Freier Hanseatischer Prüfungsverband e.V.“ zu lesen ist, kann man bei verständiger Würdigung des von Ihnen öffentlich mitgeteilten Sach- und Streitstands aktuell nur zu folgendem Schluss kommen:

      Sie haben entweder überhaupt keine Ahnung, oder leiden unter einer Hybris, welche es Ihnen aktuell unmöglich macht, Fakten von bloßem Geschwätz zu unterscheiden.

      Sie mögen den bevorstehenden großen Knall vielleicht heute noch nicht erahnen, der Ihnen vom Landgericht Hanau unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung am kommenden Dienstag, den 30.6.2026, in schriftlicher Ausfertigung zugestellt werden wird.

      Von Ihnen beauftragte „Staranwälte“ werden Sie gegen Erstattung der Anwaltskosten nur begleiten, aber den Befund und das folgerichtige, rechtliche Ergebnis bei allem Renommee nicht ändern.

      Die Callisto eG wird das einstweilige Verfügungsverfahren gegen den DEGP mit Pauken und Trompeten verlieren! Eine Klage in der Hauptsache ist wegen der gegen Ihre Behauptungen sprechenden, erdrückenden Beweislage völlig aussichtslos.

      Die Gerichts- und Anwaltskosten werden die Callisto eG insgesamt mutmaßlich überfordern, so dass Sie als deren gesetzlicher Vertreter dann gezwungen sein werden, der Pflicht zur Stellung der entsprechenden Anträge unverzüglich nachzukommen.

      Sie können sich dann im Kreis Ihrer zahlungsunfähigen Mitstreiter (Cehatrol Technology eG, Frank-Peter Evertz, Freudenberg eG ) im Tartaros wieder vereinen.

      Vergessen Sie für Ihre bevorstehende Reise über den Styx nicht die Münze für Charon sowie den Hermesstab und Honigkuchen für Cerberus nicht. Alles Gute!

  • Das Landgericht Hanau hat den Verhandlungstermin auf unseren Antrag aufgehoben und auf den 23.6.2026 verschoben. Die einstweilige Verfügung vom 3.3.2026 hat weiterhin Bestand.
    Der von uns beauftragte Rechtsanwalt wird uns im Verfahren vertreten und die Klage in der Hauptsache erheben. Die Chancen für ein Obsiegen in dem Verfahren stehen ausgesprochen gut.

  • Gibt man bei Northdata Björn Pusch aus Wächtersbach ein, findet man eine Verbindung zu einem „FHP Freier Hanseatischer Prüfungsverband e.V“. Schaut man dort im öffentlichen Register, findet man die Gründungsunterlagen dieses Vereins und stellt fest, dass hier bekannte Namen als maßgeblich Beteiligte auftauchen: Frank-Peter Evertz, Frank Knauer, Björn Pusch, Dr. Oliver Heising.

    Frank Knauer war Vorstand der Cehatrol Technilogy eG (Insolvenzverfahren eröffnet). Hier laufen gerade mehr als 6000 Mitglieder ihren Einlagen hinterher. Millionenbeträge wurden mutmaßlich verbrannt.

    Björn Pusch gerierte sich als Vorstand des DEGP und war nie als solcher im Register eingetragen.

    Dr. Heising war als Notvorstand des DEGP nach Auffassung der Gerichte ungeeignet.

    Der amtsbekannt zahlungsunfähige Frank-Peter Evertz war jahrelang Verbandsrat im DEGP und ist wegen zwielichtiger Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Genossenschaften auffällig geworden. „Genossenschaftsleichen“ und verprellte Mitglieder dieser Genossenschaften werden mit seiner Person in Verbindung gebracht: GenoTrust eG, GenoGen eG, WSW Wohnsachwerte eG, CoNet Verbrauchergenossenschaft eG uvm.

    Wenn man dann sieht, dass ausgerechnet Dr. Heising und Herr Pusch Vorstände dieses neuen Verbandes sind, kann man erahnen, worin das Interesse der beteiligten Personen besteht: Die Geldbeschaffungsmaschine soll mutmaßlich an anderem Ort neu aufgebaut werden, nachdem die feindliche Übernahme eines Prüfungsverbandes und die Gründung eines eigenen Prüfungsverbandes mit Sitz in Sachsen-Anhalt kläglich gescheitert sind.

  • Das Landgericht Hanau hat der Callisto eG jetzt eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gesetzt, was für uns ein deutliches Anzeichen dafür ist, dass es die vom Amtsgericht Gelnhausen Anfang März 2026 erlassene einstweilige Verfügung gegen den DEGP aufrecht zu erhalten beabsichtigt.
    Am Mittwoch, den 17.6.2026 wird im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau verhandelt. Das Amtsgericht Gelnhausen hatte am 18.5.2026 schon einmal in der Sache verhandelt, das Verfahren aber im Ergebnis zur Entscheidung an das nach seiner Auffassung inzwischen sachlich zuständige Landgericht verwiesen, aber die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben, wie dies der DEGP als Antragsgegner beantragt hatte.

    • Das kann aber genauso gut so gesehen werden, dass das Landgericht Hanau die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Gelnhausen schon jetzt als unbegründet erachtet und zudem davon überzeugt ist, dass die Callisto eG in der Hauptsache die von ihr aufgestellten Behauptungen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht beweisen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verhandlungstermin für morgen, den 17.6.2026, ansteht, hätte es mit dieser Anordnung noch warten können. Vielleicht will das Landgericht der Verfügungsklägerin dies schon als Wink mit dem Zaunpfahl mit auf dem Weg in den morgigen Verhandlungstermin geben und andeuten, was es vom Antrag der Callisto eG auf Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung rechtlich hält.
      Mutmaßlich wird in dem Antrag und den weiteren Schriftsätzen der Callisto eG im Verfahren viel Widersprüchliches und vielleicht sogar viel Unsinn enthalten sein, so dass der Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung nach dem Widerspruch des DEGP vom Landgericht Hanau nicht mehr gesehen wird.
      Wenn der Rechtsstreit jetzt vor dem Landgericht Hanau „spielt“, kann das nur daher kommen, dass die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gelnhausen wegen eines 10.000,- € übersteigenden Gegenstandswertes nicht mehr gegeben war.
      Das erhöht für beide Seiten das Kostenrisiko enorm, wobei der Gegenstandswert in der Hauptsache damit ebenfalls wenigstens das Doppelte, also mindestens 20.000,- €, ausmacht.
      Verliert die Callisto eG diesen Rechtsstreit, wird es sie jedenfalls teuer zu stehen kommen. Beide Parteien müssen sich vor dem Landgericht von Rechtsanwälten vertreten lassen. Die Anwaltskosten müssen die Parteien vorfinanzieren! Beim DEGP bestehen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit keine Zweifel, bei der Callisto eG sind diese zumindest angebracht. Zahlt die Callosto eG nämlich einen von ihr beauftragten Anwalt nicht, wird es für deren Vorstand persönlich haarig. Denn wer Musik bestellt, ohne zahlungsfähig zu sein, könnte sich eines Eingehungsbetruges schuldig gemacht haben.
      Der von der Callisto eG beauftragte Anwalt sollte also einen angemessenen Vorschuss verlangen, bevor er beim Landgericht für sie auftritt.

  • Es verbleibt der Eindruck, dass nur eine verschwindende Zahl der Mitglieder des DEGP nur viel Staub nur aufwirbeln will, um von ihren eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken.
    Wahrscheinlich sind das alles in Genossenschaften verfasste Verschwörungstheoretiker, sog. Selbstversorger und sonstige Assimilierte der Reichsbürgerszene, die versuchen, in dieser Rechtsform Parallelwelten zu errichten.
    Ein anderer Teil der Querulanten wird sich vermutlich aus der dubiosen grauen Finanzmarktwelt speisen, die eine Kontrolle und Reglementierung ihrer meist vertriebsgesteuerten Graumarktgeschäfte zum Nachteil ihrer „investierenden Mitglieder“ hasst, wie der Teufel das Weihwasser. Daher begehrt diese Gruppe gegen die gesetzliche Prüfung dieser Genossenschaften durch einen Prüfungsverband auf.
    Sobald es nämlich um gesetzliche Prüfung, Kontrolle, Reglementierung usw. geht, ist deren Geschäftsmodell in höchster Gefahr.
    BAFin, KAG und KWG sind diesen Menschen ein Dorn im Auge, weil sie diese regulatorischen Hürden legal wegen fehlender Qualifikation und Organisation nicht überspringen können. Sie sehen nur das schnelle, große Geld und treffen dabei leider immer auch auf diese Interessen teilende gierige Kunden.
    Eine einstweilige Verfügung dieses beschriebenen Inhalts wird der DEGP schon angegriffen haben, und sie wird aller Voraussicht nach im Ergebnis keinen Bestand haben.
    Wenn diese Entscheidung des Gerichts erst mal ergangen ist, wird den permanenten Quertreibern der Hahn endgültig abgedreht sein. Ganz zu schweigen von den Kosten die dieser Unsinn alles verursacht und die sie zu tragen haben werden.
    Der DEGP hat sich doch inzwischen gut neu aufgestellt und kann ohne die wenigen Genossenschaften, die ständig meinen, es müsse nach ihren eigenen Regeln laufen, bestimmt viel besser leben als mit ihnen.
    So sollen diejenigen Genossenschaft, denen es beim DEGP nicht passt, sich doch einfach von ihm abkehren und sich einen anderen für sie passenden Prüfungsverband suchen.
    Wenn sie das nicht tun, sollte sich der DEGP von diesen Genossenschaften trennen, wenn das nach seiner Satzung möglich ist.

    • Wo wird die Geschäftsstelle des degp ab dem 01. Mai 2026 sein? Wurde der MV verlängert?
      Warum werden die Mitglieder nicht informiert?
      WARUM FINDET KEINE Mitgliederversamlung statt, wie am 30.10.25 jangekündigt zum März. Kann der AR Vorsitzende dazu was sagen

      • Die Geschäftsstelle des DEGP ist in der Brauereistraße 15 in 06847 Dessau-Roßlau. Die Erreichbarkeit auf den üblichen Kommunikationswegen ist gewährleistet. Die interessierten Mitglieder wurden über die Webseite des Prüfungsverbandes hierüber informiert.
        Im Übrigen erhalten die an den gesetzlichen Pflichtprüfungen mitwirkenden und mit dem Prüfungsverband im konstruktiven Austausch stehenden Mitglieder alle notwendigen Informationen direkt im Rahmen der kooperativen Mitgliederkommunikation. Behauptungen, dass die Mitglieder nicht informiert würden, gehen demnach ins Leere und werden nur von den üblichen Verdächtigen erhoben. Ein kleiner Tipp: Achten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, denn für gesetzliche Vertreter von Genossenschaften kann deren Missachtung höchst persönlich zu zahlende Zwangsgelder nach sich ziehen.

      • Fragen über Fragen, die allesamt irrelevant sind, wenn es um die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtprüfung der Genossenschaften durch den zuständigen Prüfungsverband geht.
        Die Geschäftsstelle des DEGP ist in der Brauereistraße 13, in 06847 Dessau-Roßlau. Die Mitglieder wurden über die Webseite des Prüfungsverbandes hierüber informiert. Wer sich als Mitglied im Prüfungsverband konstruktiv engagiert, auf geschäftlicher Ebene kommuniziert und des Lesens mächtig ist, dem sind diese Dinge allesamt bekannt.

        Eine Mitgliederversammlung wird stattfinden, wenn der Vorstand hierzu einläd. So ergibt es sich aus der Satzung. In der Mitgliederversammlung war beschlossen worden, dass es dabei um eine Satzungsänderung mit Stärkung der Mitgliederrechte gehen soll. Diese muss mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt werden, damit das Prüfrecht für den Prüfungsverband erhalten bleibt.
        Mit der Einladung zur satzungsgebenden Mitgliederversammlung muss die neue Satzung den Mitgliedern zugeschickt werden. Das braucht seine Zeit.

        Aber zuvorderst müssen die zahlreichen Störfeuer der querulierenden Mitglieder aus dem Dunstkreis von Evertz, Schaumann, Pusch & Co. beendet werden, damit endlich Ruhe einkehrt.
        Der aktuelle Vorstand und der besondere Vertreter machen das dem Vernehmen nach bislang sehr gut und haben bei laufendem Geschäftsbetrieb bis heute alle Verfahren gegen die Störenfriede gewonnen und verfolgen konsequent ihre Linie.

        Heute wird das von der Callisto eG betriebene einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen den DEGP vor dem Landgericht Hanau verhandelt und vom DEGP aller Voraussicht nach gewonnen werden. Ein weiterer Meilenstein in die Richtung der Beseitigung von Artefakten!

  • Dem DEGP steht als genossenschaftlicher Prüfungsverband das Wasser sicher bis zum Hals. Wenn der alleinige im Vereinsregister als gesetzlicher Vertreter eingetragene Vorstand Alexander Boursanoff bis zu einer anderslautenden Gerichtsentscheidung keine Erklärungen in dem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsbereich mehr abgeben kann, bedeutet das totalen Stillstand!
    In Mitgliederkreisen wird die Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen inzwischen fleißig rumgereicht und als Baustein für die Argumentation gegen unliebsame Prüfungshandlungen des DEGP dankbar angenommen. Das sorgt für starke Verunsicherung und schadet dem Ansehen des Prüfungsverbandes schwer.
    Hier stellen sich drei entscheidende Fragen:
    1. Wie geht der DEGP mit den sich gegen gesetzliche vorgeschriebene Prüfungen widersetzenden Mitgliedern um?
    2. Mit welchem Ergebnis ist der DEGP gegen die ergangene Gerichtsentscheidung vorgegangen?
    3. Ist Herr Alexander Boursanoff mit der ihm übertragenen Aufgabe möglicherweise überfordert?

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