Ein australisches Gericht hat die Entschädigung für eine Transfrau in einem viel beachteten Diskriminierungsprozess verdoppelt.
Die Klägerin war von einer ausschließlich für Frauen gedachten App ausgeschlossen worden. Die Betreiberin hatte ihr Konto gelöscht, nachdem sie auf dem Profilfoto „männliche Gesichtszüge“ erkannt haben wollte.
Nun entschied das Bundesgericht in Sydney:
Der Ausschluss war rechtswidrige direkte Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität.
Die Entschädigung wurde auf 20.000 australische Dollar erhöht – umgerechnet rund 14.000 US-Dollar.
Der jahrelange Rechtsstreit gilt als Präzedenzfall in Australien. Es ist das erste Mal, dass ein Bundesgericht dort über Diskriminierung wegen Geschlechtsidentität in dieser Form entscheiden musste.
Die Betreiberin der App hatte argumentiert, dass Geschlecht ausschließlich biologisch definiert sei. Ihre Anwälte bestritten nicht, dass die Klägerin ausgeschlossen wurde – allerdings wegen ihres biologischen Geschlechts und nicht wegen ihrer Geschlechtsidentität.
Vor Gericht erklärte die Unternehmerin offen:
„Ich hätte das Foto gesehen, gedacht: ‚männlich‘ – und blockiert.“
Die App war ursprünglich als geschützter digitaler Raum nur für Frauen gegründet worden. Die Betreiberin sagte, sie habe die Plattform geschaffen, nachdem sie in Hollywood wiederholt Online-Belästigungen durch Männer erlebt habe.
Die Klägerin hatte die App bereits 2021 heruntergeladen und den Registrierungsprozess inklusive Selfie-Prüfung zunächst problemlos bestanden. Erst rund ein halbes Jahr später wurde ihr Zugang gesperrt.
Das Gericht stellte nun klar:
Nach australischem Recht dürfen Anbieter von Dienstleistungen Menschen nicht wegen ihrer Geschlechtsidentität benachteiligen.
Besonders wichtig an dem Urteil:
Die Richter stuften den Ausschluss ausdrücklich als direkte Diskriminierung ein – und widersprachen damit teilweise der ersten Gerichtsentscheidung, die noch von indirekter Diskriminierung ausgegangen war.
Der Fall sorgt in Australien seit Jahren für heftige Debatten über Frauenräume, Geschlechtsidentität und die Grenzen des Antidiskriminierungsrechts.
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