Geraten die POC Fonds Berater jetzt in Bedrängnis?

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 12.10.2017 einen Anlageberater wegen Prospektfehlern bei den Fonds POC Proven Oil Canada Fonds Growth, dem POC Zwei und dem POC Natural Gas zu Schadensersatz verurteilt.

Das Landgericht begründet die Schadensersatzpflicht des Anlageberaters in mittlerer fünfstelliger Höhe mit Prospektfehlern, die von dem Berater nicht richtiggestellt worden sind.

Bei den streitgegenständlichen Fonds, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Zwei GmbH & Co. KG und dem POC Natural Gas GmbH & Co. KG, beinhalten die Gesellschaftsverträge jeweils einen Passus, dass Ausschüttungen, die der Anleger erhalten hat, selbst dann von den Fondsgesellschaften zurückgefordert werden können, wenn die Ausschüttungen ordnungsgemäß und vollständig bilanziert sind und von der Gesellschafterversammlung bereits genehmigt wurden. Auf diese ungewöhnliche Benachteiligung der Anleger wurde nach Einschätzung des Landgerichts Heilbronn weder durch den Anlageberater noch durch die Emissionsprospekte hinreichend hingewiesen. Denn in dem Hauptteil der Prospekte findet sich keine Erläuterung zu der jahrelangen Rückforderbarkeit von Ausschüttungen auch bei deren vorheriger Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.

„Es bestehen nach unserer Einschätzung somit gute Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen Anlageberater. Daher macht es für Anleger zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Sinn mehr, weiter abzuwarten. Ob bzw. in welcher Höhe die Anleger von den Fonds eine Rückzahlung ihrer Einlagen erhalten werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht prognostiziert werden. Anleger sollten daher überlegen, ob sie nicht ihren Schaden auf anderem Weg ersetzt bekommen. Das Urteil des Landgerichts stellt dafür eine erfolgversprechende Grundlage dar“, erläutert Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachkanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft, die das Urteil erstritten hat.

Quelle: L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft

5 Comments

  1. Chris Freitag, 06.07.2018 at 14:21 - Reply

    Hab gerade gelesen das Luber Pratsch gerne mal andere Anwälte verklagt wenn Sie Fehler machen. Bisher dachte ich immer eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus…
    Na hoffentlich passiert Frau Pratsch das jetzt nicht selber. Wirbt immer noch mit Urteilen die in nächster Instanz einkassiert wurden.

  2. BEMK Donnerstag, 05.07.2018 at 13:49 - Reply

    Yep. Auch hier laufen die Verfahren für die Vermittler/Berater ganz gut, auch letztes Jahr schon: https://www.diebewertung.de/poc-haften-die-vermittler-wegen-fehlerhafter-prospekte-rechtsanwalt-marc-ellerbrock/. Beste Grüße BEMK

  3. Chris Donnerstag, 05.07.2018 at 10:59 - Reply

    Übrigens, die Anwältin wirbt immer noch auf Ihrer Homepage mit dem Urteil vor dem Landgericht.
    Sauerei!

  4. Chris Mittwoch, 04.07.2018 at 13:55 - Reply

    Kann man eigentlich gegen seine eigene Anlegerschutzanwältin klagen wenn Sie Ihre Mandanten in aussichtslose Verfahren drängt und einfach nur unnötige Kosten verursacht????
    Wie lange dürfen diese Anwälte mit erstinstanzlichen Urteilen „werben“ obwohl in zweiter Instanz die Klage abgewiesen wurde???
    Wann werden wir Kunden endlich vor solchen Anwälten geschützt?

  5. Klein Mittwoch, 04.07.2018 at 11:56 - Reply

    Diese voreilige Anpreisung einer erstinstanzlichen Entscheidung als Basis für vermeintlich erfolgsversprechendes Vorgehen gegen Anlageberater, erwies sich – wie so häufig – als Irrweg. Der Kläger hat in der gestrigen Verhandlung am 03.07.2018 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart seine Klage nach entsprechendem Hinweis des Senats zurückgenommen. Vorher hatten bereits weitere Oberlandesgerichte, wie etwa das OLG München und das Kammergericht Berlin die POC-Fondsprospekte der POC als korrekt gestaltet bewertet. In keinem der von Klein Rechtsanwälte betrauten Fälle wurden die von der Kanzlei vertretenen Vermittler rechtskräftig zum Schadensersatz wegen der Vermittlung eines POC Fonds verurteilt.

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